Beide Rekurse sind zulässig, weil, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, im Zeitpunkt der Beschlußfassung zweiter Instanz eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG bei Bestehen von Substandardwohnungen noch nicht veröffentlicht war; sie sind jedoch nicht berechtigt.Beide Rekurse sind zulässig, weil, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, im Zeitpunkt der Beschlußfassung zweiter Instanz eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG bei Bestehen von Substandardwohnungen noch nicht veröffentlicht war; sie sind jedoch nicht berechtigt.
Bei der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung (EvBl 1996/77; Oberhofer in WoBl 1994, 58, 62; 1 Ob 521/96), die gemäß § 834 ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt (3 Ob 537/95, EvBl 1996/77; 1 Ob 521/96, immolex 1997/92). Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreits zu erfolgen hat. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann. Begehrt der Teilungsstreitbeklagte die Begründung von Wohnungseigentums nach Maßgabe des § 2 Abs 2 Z 2 WEG, so hat der Kläger sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen (WoBl 1996, 94; ecolex 1996, 594, 1 Ob 521/96, immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x). Die Legitimation gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozeß fingiert, wenn das vorrangig konzipierte (EWR III/830A/10) Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinen Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (5 Ob 2059/96x mwN, 5 Ob 2399/96x). Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist jedoch, daß die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun (1 Ob 521/96, ecolex 1996, 594, immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x).Bei der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung (EvBl 1996/77; Oberhofer in WoBl 1994, 58, 62; 1 Ob 521/96), die gemäß Paragraph 834, ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt (3 Ob 537/95, EvBl 1996/77; 1 Ob 521/96, immolex 1997/92). Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreits zu erfolgen hat. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (Paragraph 12, Absatz eins, WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann. Begehrt der Teilungsstreitbeklagte die Begründung von Wohnungseigentums nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, so hat der Kläger sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen (WoBl 1996, 94; ecolex 1996, 594, 1 Ob 521/96, immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x). Die Legitimation gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozeß fingiert, wenn das vorrangig konzipierte (EWR III/830A/10) Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinen Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (5 Ob 2059/96x mwN, 5 Ob 2399/96x). Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist jedoch, daß die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun (1 Ob 521/96, ecolex 1996, 594, immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x).
Zum Rekurs des Klägers:
Dem Kläger ist dahin zu folgen, daß zumindest drei Wohneinheiten des Hauses als Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren sind, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann (immolex 1997/92). Zutreffend macht der Kläger auch geltend, daß im Falle der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an diesen Wohneinheiten eine Adaptierung durch Installation einer Wasserentnahmestelle und eines Klosetts im Inneren erfolgen müßte. Wie schon eingangs erwähnt wurde, handelt es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Naturalteilung, welche möglich ist, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodaß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten, nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte (5 Ob 2399/96x mwN). Die Anwendung dieser für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auf die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p, teilweise veröffentlicht in immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x). Die Pauschalbeurteilung des Klägers, daß die erforderlichen Adaptierungsarbeiten jedenfalls unverhältnismäßig wären, vermag nicht geteilt zu werden, weil einerseits diese Kosten noch nicht annähernd feststehen und andererseits auch die Relation zum Wert der Liegenschaft nicht bekannt ist. Wenngleich Zweifel an der Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum zu Lasten des Beklagten gehen, sodaß einem zumindest als Hauptbegehren aufrechterhaltenen Zivil- oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen (ecolex 1996, 594, 5 Ob 2399/96x), hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung zum Anlaß genommen, dem Erstgericht die Anleitung des Beklagten zu entsprechenden Vorbringen aufzutragen. Ob dieser Auftrag zur Erörterung im Hinblick auf die noch nicht bekannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig war oder das Eingehen auf eine unzulässige Neuerung darstellte, kann insofern auf sich beruhen, als ein allfälliger Mangel des Berufungsverfahrens vom Kläger nicht gerügt wurde.Dem Kläger ist dahin zu folgen, daß zumindest drei Wohneinheiten des Hauses als Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu qualifizieren sind, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann (immolex 1997/92). Zutreffend macht der Kläger auch geltend, daß im Falle der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an diesen Wohneinheiten eine Adaptierung durch Installation einer Wasserentnahmestelle und eines Klosetts im Inneren erfolgen müßte. Wie schon eingangs erwähnt wurde, handelt es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Naturalteilung, welche möglich ist, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodaß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten, nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte (5 Ob 2399/96x mwN). Die Anwendung dieser für die Naturalteilung nach Paragraph 843, ABGB aufgestellten Grundsätze auf die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p, teilweise veröffentlicht in immolex 1997/92, 5 Ob 2399/96x). Die Pauschalbeurteilung des Klägers, daß die erforderlichen Adaptierungsarbeiten jedenfalls unverhältnismäßig wären, vermag nicht geteilt zu werden, weil einerseits diese Kosten noch nicht annähernd feststehen und andererseits auch die Relation zum Wert der Liegenschaft nicht bekannt ist. Wenngleich Zweifel an der Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum zu Lasten des Beklagten gehen, sodaß einem zumindest als Hauptbegehren aufrechterhaltenen Zivil- oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen (ecolex 1996, 594, 5 Ob 2399/96x), hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung zum Anlaß genommen, dem Erstgericht die Anleitung des Beklagten zu entsprechenden Vorbringen aufzutragen. Ob dieser Auftrag zur Erörterung im Hinblick auf die noch nicht bekannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig war oder das Eingehen auf eine unzulässige Neuerung darstellte, kann insofern auf sich beruhen, als ein allfälliger Mangel des Berufungsverfahrens vom Kläger nicht gerügt wurde.
Der Rekurs des Klägers ist daher nicht berechtigt.
Zum Rekurs des Beklagten:
Wie schon bei Behandlung des Rekurses des Klägers ausgeführt, können auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse der Begründung von Wohnungseigentum entgegenstehende Hindernisse nicht ausgeschlossen werden. Wenngleich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Beklagte zu einem konkreten Teilungsvorschlag nicht verpflichtet ist (immolex 1997/92), muß im Fall evidenter Hindernisse - wie hier der Wohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG - eine Dartuung des Beklagten erfolgen, daß eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum dennoch möglich ist, indem konkretes Vorbringen dahin erstattet wird, daß die offensichtlich entgegenstehenden Hindernisse, seien es solche rechtlicher Natur oder wegen Untunlichkeit, entkräftet werden (immolex 1997/92). Gerade diese Möglichkeit wird nun der beklagten Partei durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet.Wie schon bei Behandlung des Rekurses des Klägers ausgeführt, können auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse der Begründung von Wohnungseigentum entgegenstehende Hindernisse nicht ausgeschlossen werden. Wenngleich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Beklagte zu einem konkreten Teilungsvorschlag nicht verpflichtet ist (immolex 1997/92), muß im Fall evidenter Hindernisse - wie hier der Wohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG - eine Dartuung des Beklagten erfolgen, daß eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum dennoch möglich ist, indem konkretes Vorbringen dahin erstattet wird, daß die offensichtlich entgegenstehenden Hindernisse, seien es solche rechtlicher Natur oder wegen Untunlichkeit, entkräftet werden (immolex 1997/92). Gerade diese Möglichkeit wird nun der beklagten Partei durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet.
Der Beklagte vermeint, das aus § 1 Abs 3 WEG hervorleuchtende Hindernis sei schon im Hinblick darauf ausgeräumt, daß es möglich sei, mit einer dem Beklagten zuzuteilenden "Standardwohnung" "Substandwohnungen" als Zubehöreigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG zu verbinden. Diese Meinung wird auch in der Lehre vertreten (Kletecka,Der Beklagte vermeint, das aus Paragraph eins, Absatz 3, WEG hervorleuchtende Hindernis sei schon im Hinblick darauf ausgeräumt, daß es möglich sei, mit einer dem Beklagten zuzuteilenden "Standardwohnung" "Substandwohnungen" als Zubehöreigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG zu verbinden. Diese Meinung wird auch in der Lehre vertreten (Kletecka,
Die Novellierung des WEG durch das 3.WÄG - Begründung, Ausschluß und Bewerberschutz [§§ 1 bis 12 und 22 bis 30 WEG] in WoBl 1993, 217, 220 ff; Dirnbacher, WEG in der Fassung des 3.WÄG, 25; Illedits, Das Wohnungseigentum Rz 7; Würth/Zingher Wohnrecht 94 Rz 5 zu § 1 WEG, offenbar nicht mehr aufrechterhalten in Miet- und Wohnrecht20; skeptisch Palten, Wohnungseigentumsrecht2 Rz 16). Der Oberste Gerichtshof hat zum Problem nicht wohnungseigentumsfähiger "Substandardwohnungen" bereits ausgesprochen (SZ 68/235 = WoBl 1996/35), daß derartige Wohnungen weder zu den allgemeinen Teil noch zu sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 WEG zu zählen sind (so auch in SZ 69/98) und daß diesen Wohnungen, die im schlichten Miteigentum verbleiben, Nutzwerte zuzuordnen sind, obwohl selbständiges Wohnungseigentum an ihnen nicht begründet werden kann. Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen, ausgenommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen, entspricht jedoch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" herbeizuführen, sodaß eine solche Konstruktion im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG auszuscheiden ist. Nicht denkbar erweist sich auch der vom Beklagten in Anlehnung an die vorgenannte Literatur vorgeschlagene Weg der Begründung von Zubehöreigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG an "Substandardwohnungen" durch Verbindung mit "Standardwohnungen", soweit jene ihre Selbständigkeit als Wohnungen beibehalten sollen bzw - im Hinblick auf eine Vermietung an einen Außenstehenden - auch beibehalten müssen. Die von Lehre und Rechtsprechung für die in § 1 Abs 2 WEG genannten Liegenschaftsteile verwendete "Zubehör"-Bezeichnung läßt deutlich erkennen, daß es sich bei diesen Teilen eben um Nebensachen handelt, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet sind und zu ihrem Gebrauche dienen (so die Zubehördefinition in Koziol/Welser II10 13). Dieser Gedanke findet sich auch in der Literatur, wo die Rede davon ist, daß die im § 1 Abs 2 WEG aufgezählten Beispiele eher auf kleinräumige Gebilde hindeuten und der Charakter der Nebensache gewahrt bleiben sollte (Faistenberger/Barta/Call Kommentar zum WEG 1975 Rz 41 zu § 1 WEG). In einer Begründung von Zubehöreigentum an Substandardwohnun- gen, die aber ihre Selbständigkeit behalten sollen und daher in keinerlei Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hauptsache, nämlich der wohnungseigentumsfähigen Standardwohnung stehen, sondern - wie auch ohne Verbindung - dem Eigentümer zur Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 20 Z 2 WEG dienen sollen, läge deshalb nur eine Umgehung der Intentionen des Gesetzgebers. Ob und inwieweit eine Verbindung der Substandardwohnungen - unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit - mit einer Standardwohnung zu gemeinsamem Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, kann mangels eines darauf gerichteten Vorschlages unerötert bleiben.Die Novellierung des WEG durch das 3.WÄG - Begründung, Ausschluß und Bewerberschutz [§§ 1 bis 12 und 22 bis 30 WEG] in WoBl 1993, 217, 220 ff; Dirnbacher, WEG in der Fassung des 3.WÄG, 25; Illedits, Das Wohnungseigentum Rz 7; Würth/Zingher Wohnrecht 94 Rz 5 zu Paragraph eins, WEG, offenbar nicht mehr aufrechterhalten in Miet- und Wohnrecht20; skeptisch Palten, Wohnungseigentumsrecht2 Rz 16). Der Oberste Gerichtshof hat zum Problem nicht wohnungseigentumsfähiger "Substandardwohnungen" bereits ausgesprochen (SZ 68/235 = WoBl 1996/35), daß derartige Wohnungen weder zu den allgemeinen Teil noch zu sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG zu zählen sind (so auch in SZ 69/98) und daß diesen Wohnungen, die im schlichten Miteigentum verbleiben, Nutzwerte zuzuordnen sind, obwohl selbständiges Wohnungseigentum an ihnen nicht begründet werden kann. Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen, ausgenommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen, entspricht jedoch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" herbeizuführen, sodaß eine solche Konstruktion im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG auszuscheiden ist. Nicht denkbar erweist sich auch der vom Beklagten in Anlehnung an die vorgenannte Literatur vorgeschlagene Weg der Begründung von Zubehöreigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG an "Substandardwohnungen" durch Verbindung mit "Standardwohnungen", soweit jene ihre Selbständigkeit als Wohnungen beibehalten sollen bzw - im Hinblick auf eine Vermietung an einen Außenstehenden - auch beibehalten müssen. Die von Lehre und Rechtsprechung für die in Paragraph eins, Absatz 2, WEG genannten Liegenschaftsteile verwendete "Zubehör"-Bezeichnung läßt deutlich erkennen, daß es sich bei diesen Teilen eben um Nebensachen handelt, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet sind und zu ihrem Gebrauche dienen (so die Zubehördefinition in Koziol/Welser II10 13). Dieser Gedanke findet sich auch in der Literatur, wo die Rede davon ist, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, WEG aufgezählten Beispiele eher auf kleinräumige Gebilde hindeuten und der Charakter der Nebensache gewahrt bleiben sollte (Faistenberger/Barta/Call Kommentar zum WEG 1975 Rz 41 zu Paragraph eins, WEG). In einer Begründung von Zubehöreigentum an Substandardwohnun- gen, die aber ihre Selbständigkeit behalten sollen und daher in keinerlei Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hauptsache, nämlich der wohnungseigentumsfähigen Standardwohnung stehen, sondern - wie auch ohne Verbindung - dem Eigentümer zur Erzielung eines Nutzens im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, WEG dienen sollen, läge deshalb nur eine Umgehung der Intentionen des Gesetzgebers. Ob und inwieweit eine Verbindung der Substandardwohnungen - unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit - mit einer Standardwohnung zu gemeinsamem Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, kann mangels eines darauf gerichteten Vorschlages unerötert bleiben.
Da die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum derzeit noch nicht sicher feststeht, war der Kläger auch noch nicht verhalten, sein Hauptbegehren auf eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder einen derartigen Eventualenantrag zu stellen, sodaß die Auslegung des bisher erstatteten Eventualvorbringens (ON 8) ohne Bedeutung ist.
Das Erstgericht wird daher in Entsprechung der Aufträge des Berufungsgerichtes die dort genannten Ergänzungen des Verfahrens - mit Ausnahme der Erstellung eines Teilungsplans - vorzunehmen haben, wobei insbesondere festzustellen sein wird, ob und mit welchem Aufwand die nicht wohnungseigentumsfähigen, selbständig bleibenden Substandardwohnungen adaptiert werden können (- wobei es auf die nicht verbindliche Finanzierungszusage des Beklagten nicht ankommen kann -), ob eine Zusage des vorhandenen Fremdmieters zur Einleitung von Wasser und Installation eines WC in der von ihm benützten Wohnung erzielbar ist, in welchem Verhältnis ein solcher Aufwand zum Gesamtwert der Liegenschaft steht und ob letztlich auch dann eine annähernd gleichmäßige Aufteilung der Anteile auf die Streitteile möglich bleibt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.