Nach einhelliger Rechtsprechung hat jeder Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (JBl 1971, 366; EvBl 1972/199; MietSlg 32.061; SZ 57/45; JBl 1987, 382; MietSlg 39.043). Dieser Anspruch erfährt nur insofern eine Einschränkung, als die Teilung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt werden darf. Dieser unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers kann im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung des Teilungsanspruchs bindet die Teilhaber grundsätzlich so lange, wie es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. Der Teilungsklage kann dann nur nach Wegfall der Verbindlichkeit Erfolg beschieden sein oder, wenn der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Gemeinschaft unter Beweis stellt (EvBl 1979/126; MietSlg 32.061; JBl 1991, 722). Eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend getroffen werden (EvBl 1979/126; MietSlg 33.065; 39.043). Das bloße Vorliegen einer Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern ist aber nicht als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung im Sinne des § 831 ABGB zu werten (MietSlg 39.041/33; WoBl 1989, 17; EvBl 1996/14).Nach einhelliger Rechtsprechung hat jeder Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (JBl 1971, 366; EvBl 1972/199; MietSlg 32.061; SZ 57/45; JBl 1987, 382; MietSlg 39.043). Dieser Anspruch erfährt nur insofern eine Einschränkung, als die Teilung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt werden darf. Dieser unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers kann im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 831, ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung des Teilungsanspruchs bindet die Teilhaber grundsätzlich so lange, wie es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. Der Teilungsklage kann dann nur nach Wegfall der Verbindlichkeit Erfolg beschieden sein oder, wenn der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Gemeinschaft unter Beweis stellt (EvBl 1979/126; MietSlg 32.061; JBl 1991, 722). Eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend getroffen werden (EvBl 1979/126; MietSlg 33.065; 39.043). Das bloße Vorliegen einer Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern ist aber nicht als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB zu werten (MietSlg 39.041/33; WoBl 1989, 17; EvBl 1996/14).
Die Beklagten bringen in ihrem Rekurs zutreffend vor, sie hätten sich im Verfahren erster Instanz auf das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung berufen, indem sie behaupteten, es sei der ausdrückliche, in der Folge von den jeweiligen Ehegatten akzeptierte Wille der Großmutter und der Mutter, gewesen im Haus eine Wohnstätte für die Familien des Erstklägers und der Zweitbeklagten zu schaffen. Für das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung, der sich die Streitteile zumindest stillschweigend unterworfen hätten, spricht auch der Inhalt des der Mutter des Erstklägers und der Zweitbeklagten eingeräumten Wohnrechts. Durch dieses sich auf beide Wohneinheiten beziehende Recht sollte offenkundig die Möglichkeit der Weitergabe der Wohnungen an Dritte behindert werden.
Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB annehmen wollte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Der obligatorische Ausschluß der Teilungsbefugnis hört nämlich dann auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden oder subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber berührenden Gründen unvermeidlich wird, insbesondere wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist. Zur Erhebung der Teilungsklage sind in einem solchen Fall allerdings nur diejenigen von ihnen berechtigt, die für das Auftreten der Mißhelligkeiten weder allein noch überwiegend verantwortlich sind und somit nicht Miteigentümer, die durch ihr Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleiteten bzw die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzten (MietSlg 33.067). Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen ist es zwischen den Parteien zu derart tiefgreifenden, ja sogar bis zur Körperverletzung gediehenen Auseinandersetzungen gekommen, daß auch bei Annahme eines vertraglichen Verzichts auf Erhebung der Teilungsklage wichtige Gründe, dennoch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, vorliegen. Den Klägern kann auch die Klagslegitimation nicht abgesprochen werden, weil sie nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keineswegs allein oder überwiegend für das Entstehen der Streitigkeiten verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr war es der Erstbeklagte, der ohne Zustimmung der Kläger Verputz und Bauarbeiten auf der Liegenschaft vornahm und schließlich die Zweitklägerin an den Oberarmen verletzte. Wenngleich auch die Zweitklägerin gegen die Beklagten auf nicht tolerierbare Weise vorging, kann doch nicht gesagt werden, daß die bestehenden Animositäten überwiegend dadurch herbeigeführt worden wären.Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 831, ABGB annehmen wollte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Der obligatorische Ausschluß der Teilungsbefugnis hört nämlich dann auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden oder subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber berührenden Gründen unvermeidlich wird, insbesondere wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist. Zur Erhebung der Teilungsklage sind in einem solchen Fall allerdings nur diejenigen von ihnen berechtigt, die für das Auftreten der Mißhelligkeiten weder allein noch überwiegend verantwortlich sind und somit nicht Miteigentümer, die durch ihr Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleiteten bzw die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzten (MietSlg 33.067). Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen ist es zwischen den Parteien zu derart tiefgreifenden, ja sogar bis zur Körperverletzung gediehenen Auseinandersetzungen gekommen, daß auch bei Annahme eines vertraglichen Verzichts auf Erhebung der Teilungsklage wichtige Gründe, dennoch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, vorliegen. Den Klägern kann auch die Klagslegitimation nicht abgesprochen werden, weil sie nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keineswegs allein oder überwiegend für das Entstehen der Streitigkeiten verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr war es der Erstbeklagte, der ohne Zustimmung der Kläger Verputz und Bauarbeiten auf der Liegenschaft vornahm und schließlich die Zweitklägerin an den Oberarmen verletzte. Wenngleich auch die Zweitklägerin gegen die Beklagten auf nicht tolerierbare Weise vorging, kann doch nicht gesagt werden, daß die bestehenden Animositäten überwiegend dadurch herbeigeführt worden wären.
Selbst wenn somit entsprechend dem Vorbringen der Beklagten alle Parteien den Willen der Großmutter und der Mutter, das Haus dauernd für Wohnzwecke der Parteien zu widmen, akzeptiert hätten, wäre daher die Teilungsklage wegen Vorliegens wichtiger Gründe zulässig.
Die Beklagten bekämpfen in ihrem Rekurs die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht mehr, daß dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können. Es genügt daher auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, daß sowohl die Einrede der Unzeit als auch die Einwendung, daß die Teilung zum Nachteil der übrigen begehrt werde, nur dann mit Erfolg erhoben werden können, wenn der Teilung lediglich vorübergehende Umstände, die einen Ausnahmezustand darstellen, entgegenstehen (SZ 31/79; EvBl 1969/404; SZ 47/119; MietSlg 39.046; JBl 1987, 382).
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (WEG) idF des 3.WÄG BGBl 800/1993 kann Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft neu eingeräumt werden, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat. Mit dieser Novelle trug der Gesetzgeber den in der Literatur (vgl Zingher MG16 259; Faistenberger/Barta/Call, Komm WEG Rz 7 und 17 bis 22 zu § 22; Oberhofer in seiner Glosse zu WoBl 1989/6) geäußerten Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 18.616, 37.041, 38.040; 7 Ob 571/87; WoBl 1989/6), wonach die Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht aufgehoben werden könne, Rechnung. Tragender Gedanke dieser Judikatur vor dem 3.WÄG war die Tatsache, daß die einzelnen Wohnungseigentümer auch bei Begründung von Wohnungseigentum Miteigentümer zu ideellen Anteilen der Liegenschaft blieben, das Miteigentum also nicht real geteilt, und die Miteigentumsgemeinschaft nur in anderer Form fortgesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat somit der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz darin zuzustimmen, daß die zwischen den Verfahrensparteien bestehenden Streitigkeiten einer Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegenstehen können, zumal es jedem der Wohnungseigentümer freisteht, seine Wohneinheit nicht selbst zu nutzen, sondern etwa zu vermieten oder gar zu verkaufen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (WEG) in der Fassung des 3.WÄG Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, kann Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft neu eingeräumt werden, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat. Mit dieser Novelle trug der Gesetzgeber den in der Literatur vergleiche Zingher MG16 259; Faistenberger/Barta/Call, Komm WEG Rz 7 und 17 bis 22 zu Paragraph 22,; Oberhofer in seiner Glosse zu WoBl 1989/6) geäußerten Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 18.616, 37.041, 38.040; 7 Ob 571/87; WoBl 1989/6), wonach die Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht aufgehoben werden könne, Rechnung. Tragender Gedanke dieser Judikatur vor dem 3.WÄG war die Tatsache, daß die einzelnen Wohnungseigentümer auch bei Begründung von Wohnungseigentum Miteigentümer zu ideellen Anteilen der Liegenschaft blieben, das Miteigentum also nicht real geteilt, und die Miteigentumsgemeinschaft nur in anderer Form fortgesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat somit der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz darin zuzustimmen, daß die zwischen den Verfahrensparteien bestehenden Streitigkeiten einer Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegenstehen können, zumal es jedem der Wohnungseigentümer freisteht, seine Wohneinheit nicht selbst zu nutzen, sondern etwa zu vermieten oder gar zu verkaufen.
In diesem Zusammenhang ist in allseitiger rechtlicher Würdigung auch auf das zugunsten der Mutter des Erstklägers und der Zweitbeklagten einverleibte Wohnrecht einzugehen. Ob das Wohnrecht ein Teilungshindernis darstellen kann und ob es nur der Zivilteilung oder auch der Begründung von Wohnungseigentum entgegensteht, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen (EvBl 1996/77). Das hier zu beachtende Wohnrecht ist verbüchert und wäre daher im Fall der Zivilteilung vom Ersteher zu übernehmen (§ 352 EO, § 277 Abs 2 AußStrG). Wird an der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, bleibt das im Rang vorangehende Wohnrecht ebenfalls in seinem Bestand unberührt, weil der Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt ist, an seinem Anteil dingliche Rechte zu begründen, und er somit auch an seiner Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen kann (Würth in Rummel2 Rz 2 zu § 1 WEG). Es steht daher der Begründung von Wohnungseigentum auch nicht entgegen, daß ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist. Zumindest nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann die Begründung von Wohnungseigentum auch angesichts der durch das zu übernehmende Wohnrecht zweifellos zu bejahenden Wertminderung der einzelnen Wohneinheit noch nicht als untunlich beurteilt werden, weil sich das Wohnrecht auch im Falle der Zivilteilung wertmindernd auswirken würde.In diesem Zusammenhang ist in allseitiger rechtlicher Würdigung auch auf das zugunsten der Mutter des Erstklägers und der Zweitbeklagten einverleibte Wohnrecht einzugehen. Ob das Wohnrecht ein Teilungshindernis darstellen kann und ob es nur der Zivilteilung oder auch der Begründung von Wohnungseigentum entgegensteht, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen (EvBl 1996/77). Das hier zu beachtende Wohnrecht ist verbüchert und wäre daher im Fall der Zivilteilung vom Ersteher zu übernehmen (Paragraph 352, EO, Paragraph 277, Absatz 2, AußStrG). Wird an der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, bleibt das im Rang vorangehende Wohnrecht ebenfalls in seinem Bestand unberührt, weil der Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt ist, an seinem Anteil dingliche Rechte zu begründen, und er somit auch an seiner Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen kann (Würth in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph eins, WEG). Es steht daher der Begründung von Wohnungseigentum auch nicht entgegen, daß ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist. Zumindest nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann die Begründung von Wohnungseigentum auch angesichts der durch das zu übernehmende Wohnrecht zweifellos zu bejahenden Wertminderung der einzelnen Wohneinheit noch nicht als untunlich beurteilt werden, weil sich das Wohnrecht auch im Falle der Zivilteilung wertmindernd auswirken würde.
Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung (EvBl 1996/77; Oberhofer, WoBl 1994, 58, 62), die gemäß § 843 ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt (MietSlg 31.062; 3 Ob 537/95; EvBl 1996/77). Entgegen der von den Klägern in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht bedeutet daher die Verwendung des Modalverbs „kann“ in § 2 Abs 2 Z 2 WEG keinesfalls, daß das Gericht nach freiem Ermessen über die Einräumung von Wohnungseigentum entscheiden könnte. Der Gesetzgeber wollte dadurch lediglich zum Ausdruck bringen, daß diese Form der Realteilung vom Gericht nur dann vorgenommen werden kann, wenn sie möglich und tunlich ist. Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodaß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte (EvBl 1983/89; MietSlg 36.056). Auch sind die Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zu berücksichtigen.Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung (EvBl 1996/77; Oberhofer, WoBl 1994, 58, 62), die gemäß Paragraph 843, ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt (MietSlg 31.062; 3 Ob 537/95; EvBl 1996/77). Entgegen der von den Klägern in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht bedeutet daher die Verwendung des Modalverbs „kann“ in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG keinesfalls, daß das Gericht nach freiem Ermessen über die Einräumung von Wohnungseigentum entscheiden könnte. Der Gesetzgeber wollte dadurch lediglich zum Ausdruck bringen, daß diese Form der Realteilung vom Gericht nur dann vorgenommen werden kann, wenn sie möglich und tunlich ist. Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodaß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte (EvBl 1983/89; MietSlg 36.056). Auch sind die Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zu berücksichtigen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (§ 9 WEG) begründet werden kann.Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (Paragraph 9, WEG) begründet werden kann.
Begehrt der im Teilungsstreit Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum nach Maßgabe des § 2 Abs 2 Z 2 WEG, so hat der Kläger sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen (WoBl 1996, 64). Unterläßt er das, ergibt das Verfahren jedoch, daß die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muß sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden (Kletecka, Die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG, WoBl 1993, 217). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Teilungsklage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten muß, einen solchen aber enthalten darf und daß das Gericht an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden ist (SZ 43/31; MietSlg 34.083, 36.056, 38.046/11). Wer als Beklagter die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist (Oberhofer, Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaft an bebauten Grundstücken, WoBl 1994, 58, 62; vgl auch MietSlg 36.056; ecolex 1993, 380).Begehrt der im Teilungsstreit Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, so hat der Kläger sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen (WoBl 1996, 64). Unterläßt er das, ergibt das Verfahren jedoch, daß die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muß sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden (Kletecka, Die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG, WoBl 1993, 217). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Teilungsklage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten muß, einen solchen aber enthalten darf und daß das Gericht an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden ist (SZ 43/31; MietSlg 34.083, 36.056, 38.046/11). Wer als Beklagter die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist (Oberhofer, Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaft an bebauten Grundstücken, WoBl 1994, 58, 62; vergleiche auch MietSlg 36.056; ecolex 1993, 380).
Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist der Antrag der Beklagten jedenfalls erörterungsbedürftig und muß den Klägern die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu replizieren. Das Berufungsgericht hat daher das erstinstanzliche Verfahren rechtlich zutreffend für ergänzungsbedürftig gehalten.
Beiden Rekursen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.