Rechtssatz RS0013374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013374
Geschäftszahl
6Ob765/78; 7Ob595/80; 7Ob513/80; 2Ob684/86; 5Ob110/95 (5Ob111/95); 1Ob521/96; 7Ob72/08a
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Rechtssatz
Eine auf Parteiwillen beruhende Beschränkung des "in der Regel" verfolgbaren Teilungsanspruches unterliegt nicht den engen zeitlichen Grenzen eines "nicht wohl vermeidlichen Aufschubes". Sie bindet die Teilhaber vielmehr, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 765/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 765/78
Veröff: EvBl 1979/126 S 390
- 7 Ob 595/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 595/80
Auch
- 7 Ob 513/80
Entscheidungstext OGH 28.03.1983 7 Ob 513/80
- 2 Ob 684/86
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 684/86
nur: Sie bindet die Teilhaber vielmehr, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. (T1)
- 5 Ob 110/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 110/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wird der Zweck der Teilungsbeschränkung (hier: lebenslängliches Wohnrecht) durch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Teilung nicht in Frage gestellt, dann spricht der jedem Teilhaber prinzipiell zugesicherte unbedingte Teilungsanspruch dafür, diese Art der Teilung zu gewähren; ein Teilhaber, der sich gegen diese Teilung stellt, ohne seine Weigerung rechtfertigen zu können, verwirkt seinen Anspruch auf Geltendmachung des darüber hinausgehenden Teilungshindernisses. (T2)
- 1 Ob 521/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
Auch; Veröff: SZ 69/169
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013374
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19790214_OGH0002_0060OB00765_7800000_003