Begründung:
Die Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 796/6 Garten mit dem Haus *****, steht im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile; der Kläger hat seinen Hälfteanteil von seiner am 8.4.1990 verstorbenen Mutter, Sofia S*****, geerbt, die in zweiter Ehe mit dem Beklagten (dem Onkel und Stiefvater des Klägers) verheiratet war.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Er behauptet, das Einfamilienhaus verfüge über zwei Wohnungen, eine im Parterre und eine im ersten Stock, die vom Beklagten benützt würden. Da der Beklagte nicht bereit sei, für die (seinen Miteigentumsanteil übersteigende) Benützung der Liegenschaft ein Entgelt zu leisten und auch einen Liegenschaftstausch ablehne, bleibe dem Kläger angesichts, der faktischen Ummöglichkeit einer Naturalabteilung nur die Zivilteilungsklage.
Der Beklagte widersprach dem Aufhebungs- und Teilungsbegehren.
Sofia S***** habe, um dem Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals ehelichen Wohnung - nämlich dem ganzen Haus - zu sichern, testamentarisch ein nicht zu verbücherndes Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten verfügt. Dieses Veräußerungsverbot stehe dem Teilungsbegehren entgegen. "Nur für den Fall, daß das Klagebegehren nicht schon aus diesem Grund verfehlt erscheine, möge das Gericht an der streitgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründen, wie dies die beklagte Partei hiemit im Prozeßverfahren über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft begehrt." (Die beklagte Partei verwies in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800).Sofia S***** habe, um dem Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals ehelichen Wohnung - nämlich dem ganzen Haus - zu sichern, testamentarisch ein nicht zu verbücherndes Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten verfügt. Dieses Veräußerungsverbot stehe dem Teilungsbegehren entgegen. "Nur für den Fall, daß das Klagebegehren nicht schon aus diesem Grund verfehlt erscheine, möge das Gericht an der streitgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründen, wie dies die beklagte Partei hiemit im Prozeßverfahren über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft begehrt." (Die beklagte Partei verwies in diesem Zusammenhang auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG, BGBl 1993/800).
Darauf replizierte die klagende Partei, daß ein Veräußerungsverbot dem Anspruch auf Zivilteilung nicht entgegenstehe. Das streitgegenständliche Haus sei im übrigen von Anfang an so geplant worden, daß der Kläger die Wohnung im ersten Stock erhalten sollte, die Parterrewohnung hingegen von seiner Mutter und dem Beklagten benützt wird. Sollte es trotz zu bedenkender Schwierigkeiten technisch möglich und rechtlich zulässig sein, sei der der Kläger mit der Begründung von Wohnungseigentum einverstanden und anerkenne das diesbezügliche Begehren des Beklagten. Mit diesem Vorbehalt der technischen und rechtlichen Möglichkeit sowie unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des (primären) Begehrens auf Zivilteilung der Liegenschaft stellte der Kläger dementsprechend das Eventualbegehren, die Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufzuheben.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der Beklagte benützte gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Gattin die untere der beiden Wohnungen als Ehewohnung.
Der Kläger erwarb den Hälfteanteil seiner Mutter als deren Universalerbe aufgrund eines Testaments vom 14.2.1983, das in seinem Punkt III. u.a. lautet:Der Kläger erwarb den Hälfteanteil seiner Mutter als deren Universalerbe aufgrund eines Testaments vom 14.2.1983, das in seinem Punkt römisch drei. u.a. lautet:
"Zum Universalerben berufe ich meinen Sohn Josef S***** mit der Beschränkung des lebenslänglichen Veräußerungsverbotes zu Gunsten meines Ehegatten Franz S*****, welches Recht jedoch nicht grundbücherlich sicherzustellen ist. Dies bezieht sich auf das Haus *****".
Der letzte Wille der Erblasserin war es, daß der Beklagte auf der Liegenschaft in der vormaligen Ehewohnung ein lebenslängliches Wohnungsrecht haben sollte, während die darüberliegende Wohnung nach ihrem Tod ihrem Sohn, dem nunmehrigen Kläger, zur Verfügung stehen sollte. Zur Testamentserrichtung suchte die Erblasserin mit dem Beklagten den Notar Dr.S***** auf, der die Erblasserin dahingehend beriet, daß ihrem letzten Willen am besten durch die Aufnahme eines lebenslänglichen Veräußerungsverbotes zugunsten des Beklagten in das Testament Rechnung getragen werden könne. Dies wurde auch durchgeführt. Dem Kläger war dieser Inhalt des letzten Willens der Erblasserin bekannt.
Nach dem Tod der Sofia S***** verblieb der Beklagte allein auf der Liegenschaft. Eine Mietregelung für die Benützung der dem Kläger zukommenden Liegenschaftshälfte kam nicht zustande.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß es letzter Wille der Erblasserin gewesen sei, dem Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung zukommen zu lassen. Dies habe im Testament keinen wörtlichen Niederschlag gefunden; vielmehr sei die Liegenschaft mit dem Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten belastet worden, welches jedoch einer Zivilteilung nicht entgegenstehe. Nach dem Willen der Erblasserin und der Bedeutung der gebrauchten Worte sei von einem letztwillig verfügten lebenslänglichen Wohnrecht des Beklagten an der gegenständlichen Liegenschaft auszugehen.
Der unbedingte Teilungsanspruch des § 830 ABGB könne über die vorübergehend aufschiebenden Hinderungsgründe hinaus durch Parteiwillen gemäß § 831 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung könne auch in der Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit in dem auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft errichteten Haus liegen und stehe dem Verlangen auf Teilung entgegen, es sei denn konkrete besondere Umstände rechtfertigten die vorzeitige Auflösung der eingegangenen Bindung. Ebenso könne die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft gemäß § 832 ABGB durch die Anordnung eines Dritten, hier der Erblasserin, erfolgen, was von den ersten Teilhabern, hier dem Kläger als Universalerben, befolgt werden müsse.Der unbedingte Teilungsanspruch des Paragraph 830, ABGB könne über die vorübergehend aufschiebenden Hinderungsgründe hinaus durch Parteiwillen gemäß Paragraph 831, ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung könne auch in der Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit in dem auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft errichteten Haus liegen und stehe dem Verlangen auf Teilung entgegen, es sei denn konkrete besondere Umstände rechtfertigten die vorzeitige Auflösung der eingegangenen Bindung. Ebenso könne die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft gemäß Paragraph 832, ABGB durch die Anordnung eines Dritten, hier der Erblasserin, erfolgen, was von den ersten Teilhabern, hier dem Kläger als Universalerben, befolgt werden müsse.
Die in eventu durch den Beklagten abgegebenen Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum an der gegenständlichen Liegenschaft könne als eine die Teilung nicht ausschließende Möglichkeit der Erhaltung der lebenslänglichen Wohnmöglichkeit nicht angesehen werden, da diese Zustimmung eben nur in eventu abgegeben worden sei und sohin zunächst über die Zulässigkeit der Teilung habe abgesprochen werden müssen, ohne das Eventual- bzw Gegenbegehren zu berücksichtigen. Erst im Falle einer Stattgebung des Teilungsbegehrens wäre nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorzugehen gewesen. Dem Kläger wiederum stehe ein Antrag nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zu, sodaß das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen gewesen sei.Die in eventu durch den Beklagten abgegebenen Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum an der gegenständlichen Liegenschaft könne als eine die Teilung nicht ausschließende Möglichkeit der Erhaltung der lebenslänglichen Wohnmöglichkeit nicht angesehen werden, da diese Zustimmung eben nur in eventu abgegeben worden sei und sohin zunächst über die Zulässigkeit der Teilung habe abgesprochen werden müssen, ohne das Eventual- bzw Gegenbegehren zu berücksichtigen. Erst im Falle einer Stattgebung des Teilungsbegehrens wäre nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vorzugehen gewesen. Dem Kläger wiederum stehe ein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zu, sodaß das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Zivilteilungsbegehrens, hob jedoch den Ausspruch über die gleichzeitige Abweisung des Eventualbegehrens auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht verneinte eine vom Kläger im Zusammenhang mit der Teilbarkeit jeder Eigentumsgemeinschaft aus "wichtigen Gründen" geltend gemachte Verletzung der erstrichterlichen Anleitungspflicht und hielt auch den Vorwurf des Klägers für unberechtigt, das Erstgericht habe ihn - durch die Ableitung eines Teilungshindernisses aus dem Wohnrecht des Beklagten (MietSlg 37.041) - mit einer zuvor nicht erörterten Rechtsansicht überrascht. Die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung mit der Einschränkung zugrunde, daß nicht geklärt sei, ob sich das mittels letztwilligem Veräußerungsverbot gesicherte Wohnrecht des Beklagten nur auf die Parterrewohnung oder die ganze Liegenschaft (das ganze Haus) erstreckt. Das Erstgericht habe nämlich mißverständlich einmal von einem Wohnrecht an der "unteren Wohnung", an anderer Stelle von einem Wohnrecht "auf der Liegenschaft" gesprochen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich jedenfalls folgendes:
Für die Beurteilung des Zivilteilungsbegehrens mache es keinen Unterschied, ob sich das "Wohnrecht" des Beklagten auf die Liegenschaft oder nur auf Teile davon bezieht; relevant sei diese Frage allerdings bei der Beurteilung des "Eventualbegehrens".
Gehe man davon aus, daß es jedenfalls der Wille der Erblasserin war, dem Kläger durch das "Veräußerungsverbot" aufzuerlegen, dem Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht zu verschaffen, so sei darin im Zweifel ein Auftrag der Erblasserin an den Kläger im Sinne des § 709 ABGB zu erblicken, dessen Nichterfüllung zur Verwirkung des Nachlasses führt, bzw ein Vermächtnis, soweit der Beklagte als Leistungsberechtigter anzusehen ist (vgl Schwimann III, Rz 3 zu § 709 ABGB). Da der Beklagte die Wohnung (die Liegenschaft) kraft eigenen Rechtes, nämlich aufgrund seines Miteigentums benütze, widerspreche eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Verkauf mit Teilung des Erlöses dem dem Kläger auferlegten "lebenslänglichen Veräußerungsverbot" zugunsten des Beklagten. Auf die dem Kläger im Erbweg überbundene Verpflichtung berufe sich der Beklagte als Begründung für die Ablehnung des Begehrens auf Zivilteilung, sodaß diese obligatorische Verpflichtung der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft entgegenstehe, und zwar unabhängig davon, worauf sich das "Wohnrecht" des Beklagten im einzelnen bezieht. Der Aufhebungs- und Teilungsanspruch bestehe daher nicht zu Recht.Gehe man davon aus, daß es jedenfalls der Wille der Erblasserin war, dem Kläger durch das "Veräußerungsverbot" aufzuerlegen, dem Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht zu verschaffen, so sei darin im Zweifel ein Auftrag der Erblasserin an den Kläger im Sinne des Paragraph 709, ABGB zu erblicken, dessen Nichterfüllung zur Verwirkung des Nachlasses führt, bzw ein Vermächtnis, soweit der Beklagte als Leistungsberechtigter anzusehen ist vergleiche Schwimann römisch drei, Rz 3 zu Paragraph 709, ABGB). Da der Beklagte die Wohnung (die Liegenschaft) kraft eigenen Rechtes, nämlich aufgrund seines Miteigentums benütze, widerspreche eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Verkauf mit Teilung des Erlöses dem dem Kläger auferlegten "lebenslänglichen Veräußerungsverbot" zugunsten des Beklagten. Auf die dem Kläger im Erbweg überbundene Verpflichtung berufe sich der Beklagte als Begründung für die Ablehnung des Begehrens auf Zivilteilung, sodaß diese obligatorische Verpflichtung der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft entgegenstehe, und zwar unabhängig davon, worauf sich das "Wohnrecht" des Beklagten im einzelnen bezieht. Der Aufhebungs- und Teilungsanspruch bestehe daher nicht zu Recht.
Anders verhalte es sich mit dem "Eventualbegehren". In diesem Belange sei die Sache noch nicht spruchreif, unabhängig von der Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG tatsächlich zum Ausdruck bringen will, daß über ein "Begehren des Beklagten" entschieden wird, oder ob der Anspruch auf Begründung von Wohnungseigentum auch durch eine "Klage" geltend gemacht werden kann. Gemäß dieser Bestimmung könne das Wohnungseigentum neu eingeräumt werden durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, "sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat". Die formelle Voraussetzung eines Begehrens des Beklagten liege hier ebenso vor wie die grundsätzliche Zustimmung der klagenden Partei, die zusätzlich dasselbe begehrt habe (Eventualbegehren). Gerade das Begehren auf Begründung von Wohnungseigentum bezwecke aber nicht die "Auflösung der Eigentumsgemeinschaft", vielmehr sei die Eigentumsgemeinschaft Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum. Daher könne über das "Begehren des Beklagten" erst dann entschieden werden, wenn sich das Aufhebungsbegehren als nicht zu Recht bestehend erweise. Denn gemäß § 1 Abs 1 WEG sei das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Daraus ergäbe sich, daß nicht nur die Miteigentümerschaft der Streitteile erhalten bliebe, sondern daß für den Fall, daß sich das "lebenslängliche Wohnungsrecht" des Beklagten etwa nur auf die untere Wohnung bezieht (oder auf sonstige Räumlichkeiten), offenkundig die Möglichkeit bestünde, der obligatorischen Verpflichtung des Klägers im Sinne des Testaments durch Begründung von Wohnungseigentum Genüge zu tun.Anders verhalte es sich mit dem "Eventualbegehren". In diesem Belange sei die Sache noch nicht spruchreif, unabhängig von der Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG tatsächlich zum Ausdruck bringen will, daß über ein "Begehren des Beklagten" entschieden wird, oder ob der Anspruch auf Begründung von Wohnungseigentum auch durch eine "Klage" geltend gemacht werden kann. Gemäß dieser Bestimmung könne das Wohnungseigentum neu eingeräumt werden durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, "sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat". Die formelle Voraussetzung eines Begehrens des Beklagten liege hier ebenso vor wie die grundsätzliche Zustimmung der klagenden Partei, die zusätzlich dasselbe begehrt habe (Eventualbegehren). Gerade das Begehren auf Begründung von Wohnungseigentum bezwecke aber nicht die "Auflösung der Eigentumsgemeinschaft", vielmehr sei die Eigentumsgemeinschaft Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum. Daher könne über das "Begehren des Beklagten" erst dann entschieden werden, wenn sich das Aufhebungsbegehren als nicht zu Recht bestehend erweise. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG sei das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Daraus ergäbe sich, daß nicht nur die Miteigentümerschaft der Streitteile erhalten bliebe, sondern daß für den Fall, daß sich das "lebenslängliche Wohnungsrecht" des Beklagten etwa nur auf die untere Wohnung bezieht (oder auf sonstige Räumlichkeiten), offenkundig die Möglichkeit bestünde, der obligatorischen Verpflichtung des Klägers im Sinne des Testaments durch Begründung von Wohnungseigentum Genüge zu tun.
Daß die Streitteile bisher begehrten, Wohnungseigentum ohne weitere Detaillierungen zu begründen, schade nicht, da auch ein Naturalteilungsbegehren - hier liege nur ein Zivilteilungsbegehren vor - keinen Teilungsplan enthalten müsse (E 9 zu § 841 ABGB, MGA34; E 23 und 29 zu § 843 ABGB, MGA34). Ob die Begründung von Wohnungseigentum, insbesondere also das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten oder an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Teilen im Sinne des § 1 WEG, dem "lebenslänglichen Wohnrecht" des Beklagten entspreche, werde davon abhängen, in welchem Umfange der Beklagte die "Liegenschaft mit seiner verstorbenen Ehegattin benützt hatte", was es also bedeute, daß dem Beklagten das lebenslängliche Verbleiben in der "ehelichen Wohnung" ermöglicht werden sollte. Auch werde mit den Parteien zu erörtern sein, inwieweit überhaupt die Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum im Sinne des WEG gegeben sind. Dazu werde insbesondere der Kläger darauf hinzuweisen sein, daß er im Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren bisher behauptet hatte, eine "Naturalteilung" sei nicht möglich, was aber im Sinne des WEG relevant sein könnte. Insgesamt werde das Erstgericht das auf Begründung von Wohnungseigentum gerichtete Eventualbegehren beider Parteien zu erledigen und nach Ergänzung des Verfahrens in gestaltender Weise darüber zu entscheiden, sofern alle Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum gegeben sind.Daß die Streitteile bisher begehrten, Wohnungseigentum ohne weitere Detaillierungen zu begründen, schade nicht, da auch ein Naturalteilungsbegehren - hier liege nur ein Zivilteilungsbegehren vor - keinen Teilungsplan enthalten müsse (E 9 zu Paragraph 841, ABGB, MGA34; E 23 und 29 zu Paragraph 843, ABGB, MGA34). Ob die Begründung von Wohnungseigentum, insbesondere also das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten oder an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Teilen im Sinne des Paragraph eins, WEG, dem "lebenslänglichen Wohnrecht" des Beklagten entspreche, werde davon abhängen, in welchem Umfange der Beklagte die "Liegenschaft mit seiner verstorbenen Ehegattin benützt hatte", was es also bedeute, daß dem Beklagten das lebenslängliche Verbleiben in der "ehelichen Wohnung" ermöglicht werden sollte. Auch werde mit den Parteien zu erörtern sein, inwieweit überhaupt die Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum im Sinne des WEG gegeben sind. Dazu werde insbesondere der Kläger darauf hinzuweisen sein, daß er im Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren bisher behauptet hatte, eine "Naturalteilung" sei nicht möglich, was aber im Sinne des WEG relevant sein könnte. Insgesamt werde das Erstgericht das auf Begründung von Wohnungseigentum gerichtete Eventualbegehren beider Parteien zu erledigen und nach Ergänzung des Verfahrens in gestaltender Weise darüber zu entscheiden, sofern alle Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum gegeben sind.
Diese Entscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, weil ohnehin der (S 50.000,- übersteigende) Einheitswert maßgebend sei (RZ 1981/61; MietSlg 38.784); ausdrücklich ausgesprochen wurde jedoch die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung sowie die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß, weil zu einem Begehren ("des Beklagten") gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG (idF des Art III des 3. WÄG) keine Rechtsprechung vorliege. Die Entscheidung über das Begehren des Beklagten im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 WEG setze voraus, daß eine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft gestellt sei, darüber ein Verfahren stattfinde und der Beklagte ein Begehren stelle, über das offenkundig erst entschieden werden könne, wenn über das Aufhebungsbegehren im abweisenden Sinn zu entscheiden sei. Zur Vermeidung eines allfälligen unnötigen Verfahrensaufwandes sei es daher zweckmäßig, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der gesamten Entscheidung zuzulassen; weder zu den Verfahrensfragen noch auch zur Frage eines obligatorisch eingeräumten lebenslänglichen Wohnrechtes im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft liege eine einheitliche Rechtsprechung vor.Diese Entscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, weil ohnehin der (S 50.000,- übersteigende) Einheitswert maßgebend sei (RZ 1981/61; MietSlg 38.784); ausdrücklich ausgesprochen wurde jedoch die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung sowie die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß, weil zu einem Begehren ("des Beklagten") gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des Artikel römisch drei, des 3. WÄG) keine Rechtsprechung vorliege. Die Entscheidung über das Begehren des Beklagten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG setze voraus, daß eine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft gestellt sei, darüber ein Verfahren stattfinde und der Beklagte ein Begehren stelle, über das offenkundig erst entschieden werden könne, wenn über das Aufhebungsbegehren im abweisenden Sinn zu entscheiden sei. Zur Vermeidung eines allfälligen unnötigen Verfahrensaufwandes sei es daher zweckmäßig, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der gesamten Entscheidung zuzulassen; weder zu den Verfahrensfragen noch auch zur Frage eines obligatorisch eingeräumten lebenslänglichen Wohnrechtes im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft liege eine einheitliche Rechtsprechung vor.
Nunmehr hat der Kläger das sein Zivilteilungsbegehren abweisende Urteil, der Beklagte den Aufhebungsbeschluß angefochten. Der Revisionsantrag des Klägers zielt auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils iSd einer Stattgebung des Zivilteilungsbegehrens, hilfsweise auf dessen Aufhebung, um die Rechtssache von einer der Vorinstanzen neuerlich verhandeln und entscheiden zu lassen; der Rekursantrag des Beklagten verfolgt das Ziel einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Beide Parteien haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum jeweiligen Rechtsmittel des Gegners Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte, den Rekurs des Beklagten entweder mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben; der Beklagte beantragte, in seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils.Beide Parteien haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum jeweiligen Rechtsmittel des Gegners Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte, den Rekurs des Beklagten entweder mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben; der Beklagte beantragte, in seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils.
Die beiden Rechtsmittel sind wegen der ineinandergreifenden rechtlichen Probleme zweckmäßigerweise gemeinsam zu behandeln; sie erweisen sich - aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen - als zulässig, jedoch nur die Revision des Klägers auch als berechtigt.