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Rechtssatz RS0081654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081654

Geschäftszahl

5Ob110/95 (5Ob111/95)

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wurde dem Beklagten von seiner verstorbenen Ehefrau ein Wohnrecht an der ganzen Liegenschaft oder an so großen Teilen davon zugewendet, daß dieses Wohnrecht durch die Begründung von Wohnungseigentum iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG nicht befriedigt werden kann, so scheidet eine vom Kläger beanspruchte Zivilteilung aus; anders jedoch, wenn dem Beklagten durch die Begründung von Wohnungseigentum eine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit verschafft werden könnte. Auch dann bleibt die keiner korrigierenden Auslegung zugängliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG zu beachten (Beklagte muß im Teilungsprozeß ein solches Begehren stellen), doch hat der Beklagte die nachteiligen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er seine Mitwirkung an einer solchen Lösung verweigert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 110/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081654

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0050OB00110_9500000_001