Rechtssatz RS0081654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081654
Geschäftszahl
5Ob110/95 (5Ob111/95)
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Norm
ABGB §830 B1
ABGB §830
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz
Wurde dem Beklagten von seiner verstorbenen Ehefrau ein Wohnrecht an der ganzen Liegenschaft oder an so großen Teilen davon zugewendet, daß dieses Wohnrecht durch die Begründung von Wohnungseigentum iSd § 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG nicht befriedigt werden kann, so scheidet eine vom Kläger beanspruchte Zivilteilung aus; anders jedoch, wenn dem Beklagten durch die Begründung von Wohnungseigentum eine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit verschafft werden könnte. Auch dann bleibt die keiner korrigierenden Auslegung zugängliche Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG zu beachten (Beklagte muß im Teilungsprozeß ein solches Begehren stellen), doch hat der Beklagte die nachteiligen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er seine Mitwirkung an einer solchen Lösung verweigert.Wurde dem Beklagten von seiner verstorbenen Ehefrau ein Wohnrecht an der ganzen Liegenschaft oder an so großen Teilen davon zugewendet, daß dieses Wohnrecht durch die Begründung von Wohnungseigentum iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG nicht befriedigt werden kann, so scheidet eine vom Kläger beanspruchte Zivilteilung aus; anders jedoch, wenn dem Beklagten durch die Begründung von Wohnungseigentum eine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit verschafft werden könnte. Auch dann bleibt die keiner korrigierenden Auslegung zugängliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG zu beachten (Beklagte muß im Teilungsprozeß ein solches Begehren stellen), doch hat der Beklagte die nachteiligen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er seine Mitwirkung an einer solchen Lösung verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081654
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0050OB00110_9500000_001