Aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen der von den Revisionswerbern erhobenen Rechtsrüge ist im Hinblick auf deren schweizerische Staatsangehörigkeit zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. 304 (IPR- Gesetz), hier nicht zur Anwendung kommen, weil dieses Gesetz nach seinem § 50 erst am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist und daher nach dem im § 5 ABGB normierten Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen auf die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, nicht angewendet werden darf (Erläuternde Bemerkungen zu 50 IPRG, 784 Blg. NR, 14. GP, 67; 4 Ob 517, 518/78; 3 Ob 552/78; 7 Ob 549/79). Nach der bisherigen Rechtslage ist die Frage sehr umstritten, nach welchem nationalen Recht die Anfechtung der vom Gemeinschuldner zugunsten eines Ausländers vorgenommenen, seine Gläubiger benachteiligenden, Rechtshandlungen zu beurteilen ist (Walker, Internationales Privatrecht[5], 549 ff.). So wird die Ansicht vertreten, es sei die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners in einem im Inland geführten Konkurs, sofern sie sich nicht auf eine im Ausland gelegene Liegenschaft beziehen, grundsätzlich nach inländischem Recht zu beurteilen (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, 174; GlUNF 1457). Die gegenteilige Auffassung will die Anfechtung nach dem Recht des Ortes beurteilen, an dem der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings müsse die Anfechtung auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgebenden Recht zulässig sein (Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 243; Walker, Internationales Privatrecht[5], 561). Welcher Rechtsansicht der Vorzug zu geben ist, kann indes dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall im Hinblick auf den im Inland gelegenen Wohnsitz der Margit W nach beiden Lehrmeinungen österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat.Im Rahmen der von den Revisionswerbern erhobenen Rechtsrüge ist im Hinblick auf deren schweizerische Staatsangehörigkeit zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. 304 (IPR- Gesetz), hier nicht zur Anwendung kommen, weil dieses Gesetz nach seinem Paragraph 50, erst am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist und daher nach dem im Paragraph 5, ABGB normierten Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen auf die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, nicht angewendet werden darf (Erläuternde Bemerkungen zu 50 IPRG, 784 Blg. NR, 14. GP, 67; 4 Ob 517, 518/78; 3 Ob 552/78; 7 Ob 549/79). Nach der bisherigen Rechtslage ist die Frage sehr umstritten, nach welchem nationalen Recht die Anfechtung der vom Gemeinschuldner zugunsten eines Ausländers vorgenommenen, seine Gläubiger benachteiligenden, Rechtshandlungen zu beurteilen ist (Walker, Internationales Privatrecht[5], 549 ff.). So wird die Ansicht vertreten, es sei die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners in einem im Inland geführten Konkurs, sofern sie sich nicht auf eine im Ausland gelegene Liegenschaft beziehen, grundsätzlich nach inländischem Recht zu beurteilen (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins, 174; GlUNF 1457). Die gegenteilige Auffassung will die Anfechtung nach dem Recht des Ortes beurteilen, an dem der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings müsse die Anfechtung auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgebenden Recht zulässig sein (Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 243; Walker, Internationales Privatrecht[5], 561). Welcher Rechtsansicht der Vorzug zu geben ist, kann indes dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall im Hinblick auf den im Inland gelegenen Wohnsitz der Margit W nach beiden Lehrmeinungen österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat.
Die Revisionswerber beharren auf ihrem Standpunkt, daß Margit W nur Treuhandeigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K sei.Die Revisionswerber beharren auf ihrem Standpunkt, daß Margit W nur Treuhandeigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 römisch zwei KG K sei.
Die von ihnen mit Margit W abgeschlossene Vereinbarung sei nämlich als Treuhandvertrag zu betrachten. Nun ist den Revisionswerbern darin beizupflichten, daß für die Beurteilung der Frage, ob von ihnen im Verfahren erster Instanz ein Treuhandverhältnis behauptet wurde, ihr Prozeßvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch sie maßgebend ist. Hiemit ist jedoch für die Revisionswerber, die eine Treuhandvereinbarung nicht beweisen konnten, nichts gewonnen. Der Treuhänder ist nämlich nach außen hin unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber gegenüber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht (die ihm übereignete Sache) im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen (SZ 45/21; RZ 1978/137; 7 Ob 635/77, 7 Ob 699/78, zuletzt 5 Ob 666/79). Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte aber Margit W grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K, werden und auch bleiben. Sie räumte nur den Revisionswerbern als Gegenleistung für die Entrichtung des Kaufpreises das unentgeltliche lebenslängliche Benützungsrecht dieser Liegenschaft und zu dessen Sicherung das angefochtene Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Eine mit Margit W getroffene Treuhandvereinbarung haben somit die Revisionswerber nicht bewiesen. Damit erübrigt sich auch die Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob auch eine Treuhandschaft ohne Einfluß auf den geltend gemachten Anfechtungsanspruch wäre.Die von ihnen mit Margit W abgeschlossene Vereinbarung sei nämlich als Treuhandvertrag zu betrachten. Nun ist den Revisionswerbern darin beizupflichten, daß für die Beurteilung der Frage, ob von ihnen im Verfahren erster Instanz ein Treuhandverhältnis behauptet wurde, ihr Prozeßvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch sie maßgebend ist. Hiemit ist jedoch für die Revisionswerber, die eine Treuhandvereinbarung nicht beweisen konnten, nichts gewonnen. Der Treuhänder ist nämlich nach außen hin unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber gegenüber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht (die ihm übereignete Sache) im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen (SZ 45/21; RZ 1978/137; 7 Ob 635/77, 7 Ob 699/78, zuletzt 5 Ob 666/79). Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte aber Margit W grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 römisch zwei KG K, werden und auch bleiben. Sie räumte nur den Revisionswerbern als Gegenleistung für die Entrichtung des Kaufpreises das unentgeltliche lebenslängliche Benützungsrecht dieser Liegenschaft und zu dessen Sicherung das angefochtene Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Eine mit Margit W getroffene Treuhandvereinbarung haben somit die Revisionswerber nicht bewiesen. Damit erübrigt sich auch die Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob auch eine Treuhandschaft ohne Einfluß auf den geltend gemachten Anfechtungsanspruch wäre.
Ohne Belang ist auch die Frage der allfälligen Nichtigkeit der von den Revisionswerbern mit Margit W geschlossenen Vereinbarung. Die Nichtigkeit der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen ist nämlich ohne Einfluß auf das Anfechtungsrecht des Masseverwalters. Dieser hat vielmehr die Wahl, entweder die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen des Gemeinschuldners geltend zu machen (Bartsch - Pollak[3] I, 169).Ohne Belang ist auch die Frage der allfälligen Nichtigkeit der von den Revisionswerbern mit Margit W geschlossenen Vereinbarung. Die Nichtigkeit der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen ist nämlich ohne Einfluß auf das Anfechtungsrecht des Masseverwalters. Dieser hat vielmehr die Wahl, entweder die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen des Gemeinschuldners geltend zu machen (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 169).
Auch den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, daß kein Anfechtungstatbestand nach § 28 KO gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei beiden Revisionswerbern um nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO handelt. Zum Personenkreis dieser Gesetzesstelle gehören nämlich Verwandte und Verschwägerte des Gemeinschuldners in gerader Linie, wobei die uneheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichzustellen ist. Der Anfechtung unterliegen außerdem, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, auch die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtshandlungen, zB. Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden des Gemeinschuldners (Bartsch - Pollak[3] I, 161; SZ 38/210 u.a.). Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Grundbuchsurkunde über die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch Margit W (13. April 1977) abzustellen.Auch den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, daß kein Anfechtungstatbestand nach Paragraph 28, KO gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei beiden Revisionswerbern um nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, KO handelt. Zum Personenkreis dieser Gesetzesstelle gehören nämlich Verwandte und Verschwägerte des Gemeinschuldners in gerader Linie, wobei die uneheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichzustellen ist. Der Anfechtung unterliegen außerdem, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, auch die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtshandlungen, zB. Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden des Gemeinschuldners (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 161; SZ 38/210 u.a.). Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Grundbuchsurkunde über die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch Margit W (13. April 1977) abzustellen.
Nach § 28 Z. 3 KO sind alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechtbar, durch die seine Gläubiger benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber nahen Angehörigen oder zu deren Gunsten vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Der Anfechtungskläger muß nur die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene nachteilige Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser und dessen Qualität als naher Angehöriger im Sinne des § 32 KO beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Unkenntnis oder schuldlose Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner ist hingegen nicht Tatbestandsmerkmal der Anfechtung nach § 28 Z. 3 KO und muß auch vom Kläger nicht behauptet werden (EvBl. 1940/182; EvBl. 1966/285; zuletzt 1 Ob 583/79). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch den Beweis, daß eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners im Zeitpunkte der angefochtenen Rechtshandlung nicht vorlag oder daß ihm eine solche weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft jedoch grundsätzlich den Anfechtungsgegner. Allfällige Zweifel gehen daher zu seinen Lasten (Bartsch - Pollak[3] I, 193 f; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67; EvBl. 1958/67; EvBl. 1966/285; 1 Ob 583/79).Nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO sind alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechtbar, durch die seine Gläubiger benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber nahen Angehörigen oder zu deren Gunsten vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Der Anfechtungskläger muß nur die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene nachteilige Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser und dessen Qualität als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 32, KO beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Unkenntnis oder schuldlose Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner ist hingegen nicht Tatbestandsmerkmal der Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO und muß auch vom Kläger nicht behauptet werden (EvBl. 1940/182; EvBl. 1966/285; zuletzt 1 Ob 583/79). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch den Beweis, daß eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners im Zeitpunkte der angefochtenen Rechtshandlung nicht vorlag oder daß ihm eine solche weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft jedoch grundsätzlich den Anfechtungsgegner. Allfällige Zweifel gehen daher zu seinen Lasten (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 193 f; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67; EvBl. 1958/67; EvBl. 1966/285; 1 Ob 583/79).
Der ihnen obliegenden Beweispflicht haben die Revisionswerber nicht entsprochen. Die Untergerichte gehen nämlich davon aus, daß Margit W bei Unterfertigung der Grundbuchsurkunde die Absicht hatte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Hiebei handelt es sich aber um eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellung (Fasching IV, 333; SZ 7/352; 6 Ob 509/79). Die Revisionswerber haben aber auch nicht bewiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Margit W schuldlos keine Kenntnis erlangt hätten. Die Revisionswerber waren nämlich von Anfang an der Meinung, daß die von Margit W übernommene Boutique keinen besonders guten Geschäftsgang aufweise. Da Margit W auch nicht in der Lage war, das ihr gewährte, bereits zirka ein Jahr zur Rückzahlung fällige Darlehen zurückzuerstatten, mußten die Revisionswerber auch damit rechnen, daß Margit W nicht in der Lage sei, ihre laufenden Verbindlichkeiten gegenüber ihren anderen Gläubigern zu erfüllen. Die Revisionswerber hätten daher auch annehmen müssen, daß durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes den Gläubigern der Margit W ein Befriedigungsobjekt für die allfällige zwangsweise Eintreibung ihrer Forderungen entzogen werde.Der ihnen obliegenden Beweispflicht haben die Revisionswerber nicht entsprochen. Die Untergerichte gehen nämlich davon aus, daß Margit W bei Unterfertigung der Grundbuchsurkunde die Absicht hatte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Hiebei handelt es sich aber um eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellung (Fasching römisch vier, 333; SZ 7/352; 6 Ob 509/79). Die Revisionswerber haben aber auch nicht bewiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Margit W schuldlos keine Kenntnis erlangt hätten. Die Revisionswerber waren nämlich von Anfang an der Meinung, daß die von Margit W übernommene Boutique keinen besonders guten Geschäftsgang aufweise. Da Margit W auch nicht in der Lage war, das ihr gewährte, bereits zirka ein Jahr zur Rückzahlung fällige Darlehen zurückzuerstatten, mußten die Revisionswerber auch damit rechnen, daß Margit W nicht in der Lage sei, ihre laufenden Verbindlichkeiten gegenüber ihren anderen Gläubigern zu erfüllen. Die Revisionswerber hätten daher auch annehmen müssen, daß durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes den Gläubigern der Margit W ein Befriedigungsobjekt für die allfällige zwangsweise Eintreibung ihrer Forderungen entzogen werde.
Der Umstand, daß Margit W die Grundbuchsurkunde in Erfüllung einer von ihr übernommenen Verpflichtung unterfertigte, schließt eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Auch die vom Gemeinschuldner in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen, die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlungen sind nämlich grundsätzlich anfechtbar (SZ 10/35; SZ 28/210 u. a.). Die von den Revisionswerbern zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidungen betreffen die Begünstigungsanfechtung nach § 30 KO und gehen von einem anders gelagerten Sachverhalt aus.Der Umstand, daß Margit W die Grundbuchsurkunde in Erfüllung einer von ihr übernommenen Verpflichtung unterfertigte, schließt eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Auch die vom Gemeinschuldner in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen, die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlungen sind nämlich grundsätzlich anfechtbar (SZ 10/35; SZ 28/210 u. a.). Die von den Revisionswerbern zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidungen betreffen die Begünstigungsanfechtung nach Paragraph 30, KO und gehen von einem anders gelagerten Sachverhalt aus.
Voraussetzung für die Anfechtung ist allerdings deren Befriedigungstauglichkeit. Diese liegt aber schon dann vorn, wenn die Anfechtung geeignet ist, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners herbeizuführen oder diese doch zu erleichtern bzw. zu beschleunigen (SZ 32/56; EvBl. 1966/285; 1 Ob 752/76; zuletzt 6 Ob 509/79). Die Befriedigungstauglichkeit ist hier zu bejahen, weil das zugunsten der Revisionswerber einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot eine Versteigerung der Liegenschaft EZ 1134 II KG K hindert (SZ 44/189; SZ 47/86; 1 Ob 583/79). Eine konkursmäßige Verwertung dieser Liegenschaft ist daher nur dann möglich, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115; 1 Ob 583/79). Im Zeitpunkte der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung war die Liegenschaft nur mit einer Höchstbetragshypothek von 130 000 S zugunsten der Raiffeisenkasse K belastet, ihr Schätzwert betrug hingegen 365 000 S. Ihre Versteigerung würde daher zumindest zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger der Margit W führen. Der Anfechtungstatbestand des § 28 Z. 3 KO liegt somit hinsichtlich beider Revisionswerber vor.Voraussetzung für die Anfechtung ist allerdings deren Befriedigungstauglichkeit. Diese liegt aber schon dann vorn, wenn die Anfechtung geeignet ist, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners herbeizuführen oder diese doch zu erleichtern bzw. zu beschleunigen (SZ 32/56; EvBl. 1966/285; 1 Ob 752/76; zuletzt 6 Ob 509/79). Die Befriedigungstauglichkeit ist hier zu bejahen, weil das zugunsten der Revisionswerber einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot eine Versteigerung der Liegenschaft EZ 1134 römisch zwei KG K hindert (SZ 44/189; SZ 47/86; 1 Ob 583/79). Eine konkursmäßige Verwertung dieser Liegenschaft ist daher nur dann möglich, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115; 1 Ob 583/79). Im Zeitpunkte der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung war die Liegenschaft nur mit einer Höchstbetragshypothek von 130 000 S zugunsten der Raiffeisenkasse K belastet, ihr Schätzwert betrug hingegen 365 000 S. Ihre Versteigerung würde daher zumindest zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger der Margit W führen. Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 28, Ziffer 3, KO liegt somit hinsichtlich beider Revisionswerber vor.
Die geltend gemachte Anfechtung hat primär einen Leistungsanspruch an die Konkursmasse zum Gegenstand. Kann aber auf Leistung geklagt werden, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum, wenn das Leistungsbegehren all das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (JBl. 1953, 158; JBl. 1968, 206; JBl. 1969, 399; zuletzt JBl. 1975, 607 f.). Dies ist hier der Fall, weil die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des zugunsten der Revisionswerber einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegenüber der Konkursmasse Margit W nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren bildet, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt (Bartsch - Pollak[3], I, 244; SZ 10/6; SZ 32/56; SZ 44/19; zuletzt 7 Ob 738/77). Auch die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren ist unzulässig (SZ 11/262, SZ 44/19 u. a.). Das erhobene Feststellungsbegehren war somit abzuweisen.Die geltend gemachte Anfechtung hat primär einen Leistungsanspruch an die Konkursmasse zum Gegenstand. Kann aber auf Leistung geklagt werden, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum, wenn das Leistungsbegehren all das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (JBl. 1953, 158; JBl. 1968, 206; JBl. 1969, 399; zuletzt JBl. 1975, 607 f.). Dies ist hier der Fall, weil die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des zugunsten der Revisionswerber einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegenüber der Konkursmasse Margit W nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren bildet, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt (Bartsch - Pollak[3], römisch eins, 244; SZ 10/6; SZ 32/56; SZ 44/19; zuletzt 7 Ob 738/77). Auch die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren ist unzulässig (SZ 11/262, SZ 44/19 u. a.). Das erhobene Feststellungsbegehren war somit abzuweisen.