II.) Die Revisionen der Klägerin und der Zweitbeklagten sind hingegen nicht berechtigt.römisch zwei.) Die Revisionen der Klägerin und der Zweitbeklagten sind hingegen nicht berechtigt.
Revision der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die von ihr begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des zugunsten der Zweitbeklagten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes betreffe nur eine Vorfrage des von ihr erhobenen Leistungsanspruches. Ein Anfechtungsanspruch könne wohl nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Zu dem Leistungsbegehren müsse aber ein Feststellungsbegehren hinzutreten, das sich allerdings richtig als Rechtsgestaltungsbegehren darstelle.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 12 AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Anfechtungsgegner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas zu leisten oder zu dulden habe. Der primäre Inhalt des Anfechtungsanspruches ist daher die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners, während die im § 1 AnfO erwähnte Unwirksamerklärung der das Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtshandlung nur eine Vorfrage für das Leistungsbegehren bildet, darüber hinaus aber keine Bedeutung hat. Es genügt daher, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen des Urteiles zum Ausdruck gebracht wird (SZ 10/6; 11/262). Nach der mit der Lehre übereinstimmendem ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit die Anfechtung nur mit Leistungsklage geltend zu machen. Die Erhebung eines Rechtsgestaltungs- oder eines Feststellungsbegehrens ist hingegen unzulässig (Bartsch-Pollak II3, S 569 f.; SZ 10/6, 32/56, 44/19; zuletzt 3 Ob 558/76). Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren ist daher grundsätzlich unzulässig (SZ 11/262, 44/19).Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 12, AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Anfechtungsgegner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas zu leisten oder zu dulden habe. Der primäre Inhalt des Anfechtungsanspruches ist daher die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners, während die im Paragraph eins, AnfO erwähnte Unwirksamerklärung der das Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtshandlung nur eine Vorfrage für das Leistungsbegehren bildet, darüber hinaus aber keine Bedeutung hat. Es genügt daher, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen des Urteiles zum Ausdruck gebracht wird (SZ 10/6; 11/262). Nach der mit der Lehre übereinstimmendem ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit die Anfechtung nur mit Leistungsklage geltend zu machen. Die Erhebung eines Rechtsgestaltungs- oder eines Feststellungsbegehrens ist hingegen unzulässig (Bartsch-Pollak II3, S 569 f.; SZ 10/6, 32/56, 44/19; zuletzt 3 Ob 558/76). Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren ist daher grundsätzlich unzulässig (SZ 11/262, 44/19).
Anfechtungsgegner ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1964/454; 5 Ob 895/76). Die Passivlegitimation der Erstbeklagten (Schuldnerin der Klägerin) ist daher zu verneinen. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die Erstbeklagte die Einrede der Passivlegitimation nicht erhoben hat. Die mangelnde Sachlegitimation der beklagten Partei ist nämlich von Amts wegen selbst noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, wenn nach ihrem Tatsachenvorbringen oder den Klagsbehauptungen die Passivlegitimation in Frage gestellt ist (Fasching II, S 127 f.; SZ 30/38, 34/186; 8 Ob 110/64; zuletzt 7 Ob 514/77). Hier ergibt sich aber schon aus dem Klagsvorbringen, daß die Zweitbeklagte die aus der Rechtshandlung Begünstigte ist und daher nur sie als Anfechtungsgegnerin (Beklagte) in Betracht kommt. In der Wahrnehmung der mangelnden Passivlegitimation der Erstbeklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Anfechtungsgegner ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1964/454; 5 Ob 895/76). Die Passivlegitimation der Erstbeklagten (Schuldnerin der Klägerin) ist daher zu verneinen. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die Erstbeklagte die Einrede der Passivlegitimation nicht erhoben hat. Die mangelnde Sachlegitimation der beklagten Partei ist nämlich von Amts wegen selbst noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, wenn nach ihrem Tatsachenvorbringen oder den Klagsbehauptungen die Passivlegitimation in Frage gestellt ist (Fasching römisch zwei, S 127 f.; SZ 30/38, 34/186; 8 Ob 110/64; zuletzt 7 Ob 514/77). Hier ergibt sich aber schon aus dem Klagsvorbringen, daß die Zweitbeklagte die aus der Rechtshandlung Begünstigte ist und daher nur sie als Anfechtungsgegnerin (Beklagte) in Betracht kommt. In der Wahrnehmung der mangelnden Passivlegitimation der Erstbeklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Revision der Zweitbeklagten:
Die Zweitbeklagte beharrt auf ihrem Standpunkt, der geltend gemachte Aufechtungstatbestand nach § 2 Z 3 AnfO sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht benachteiligt werden sollte. Hiedurch sollte nämlich nur die Benachteiligung der Zweitbeklagten durch eine allfällige Veräußerung der Liegenschaft EZ. *, KG. *, seitens der Ehegatten B* verhindert werden. Reiner Zufall sei es gewesen, daß die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes annähernd in die gleiche Zeit gefallen sei, in der die Klägerin ihren Exekutionstitel gegen die Erstbeklagte erwirkt habe. Die Zweitbeklagte habe außerdem als einfache Frau nicht daran gedacht, daß die Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden könnte.Die Zweitbeklagte beharrt auf ihrem Standpunkt, der geltend gemachte Aufechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht benachteiligt werden sollte. Hiedurch sollte nämlich nur die Benachteiligung der Zweitbeklagten durch eine allfällige Veräußerung der Liegenschaft EZ. *, KG. *, seitens der Ehegatten B* verhindert werden. Reiner Zufall sei es gewesen, daß die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes annähernd in die gleiche Zeit gefallen sei, in der die Klägerin ihren Exekutionstitel gegen die Erstbeklagte erwirkt habe. Die Zweitbeklagte habe außerdem als einfache Frau nicht daran gedacht, daß die Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden könnte.
Die Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäftes sind als Schwiegermutter und als Schwiegertochter nahe Angehörige im Sinne des § 4 AnfO. Es mußte daher die Klägerin die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht beweisen, die bei nahen Angehörigen vom Gesetz vermutet wird. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, daß ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Er muß daher Tatsachen beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß seine allfällige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners unverschuldet ist (JBl 1956/211 f., 1958/184; 6 Ob 221/71; zuletzt 1 Ob 752/76). Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Anfechtungsgegners, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren noch überprüft werden kann (JBl 1956/221).Die Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäftes sind als Schwiegermutter und als Schwiegertochter nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 4, AnfO. Es mußte daher die Klägerin die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht beweisen, die bei nahen Angehörigen vom Gesetz vermutet wird. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, daß ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Er muß daher Tatsachen beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß seine allfällige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners unverschuldet ist (JBl 1956/211 f., 1958/184; 6 Ob 221/71; zuletzt 1 Ob 752/76). Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Anfechtungsgegners, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren noch überprüft werden kann (JBl 1956/221).
Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2 AnfO setzt nicht voraus, daß der Schuldner mit seiner Rechtshandlung geradezu die Verkürzung seines Gläubigers beabsichtigte. Es genügt vielmehr sein Bewußtsein, daß der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden kann (SZ 10/247; JBl 1956/221; 3 Ob 76/68; zuletzt 6 Ob 210/69). Hier bildete der Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten, wie sich aus der Erfolglosigkeit der gegen sie geführten Fahrnisexekution ergibt, deren einzigen Vermögenswert. Die Erstbeklagte nahm daher in Kauf, daß ihr Liegenschaftsbesitz der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zweitbeklagten als Befriedigungsobjekt entzogen wird. Der Umstand, daß durch die angefochtene Rechtshandlung in erster Linie eine Veräußerung des Liegenschaftsbesitzes der Ehegatten B* verhindert werden sollte, zu dessen Erwerb die Zweitbeklagte seinerzeit die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hatte, schließt im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten nicht aus. Der Zweitbeklagten war hingegen die Mietzinsschuld der Erstbeklagten nicht nur bekannt, sondern sie wußte auch, daß diese nicht in der Lage sein werde, ihre Verbindlichkeit zu erfüllen. Die Zweitbeklagte hätte sich daher auch als einfache Frau darüber im klaren sein müssen, daß der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Eintreibung ihrer Mietzinsforderung zumindest erschwert wird. Selbst wenn die Zweitbeklagte den der Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung drohenden Nachteil nicht bedacht haben sollte, ist damit noch nicht erwiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Schon bloße Fahrlässigkeit schließt nämlich den guten Glauben des Anfechtungsgegners aus. Dieser handelt aber bereits dann fahrlässig, wenn er sich nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt hat, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden kann (JBl 1956/211). Derartiges hat aber die Zweitbeklagte nicht einmal behauptet. Der Beweis der Redlichkeit ist sohin der Zweitbeklagten mißlungen. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung steht außer Zweifel. Sämtliche Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO sind daher erfüllt. Ob auch der Anfechtungstat bestand nach § 3 Z 1 AnfO gegeben ist, kann demnach auf sich beruhen.Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 2, AnfO setzt nicht voraus, daß der Schuldner mit seiner Rechtshandlung geradezu die Verkürzung seines Gläubigers beabsichtigte. Es genügt vielmehr sein Bewußtsein, daß der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden kann (SZ 10/247; JBl 1956/221; 3 Ob 76/68; zuletzt 6 Ob 210/69). Hier bildete der Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten, wie sich aus der Erfolglosigkeit der gegen sie geführten Fahrnisexekution ergibt, deren einzigen Vermögenswert. Die Erstbeklagte nahm daher in Kauf, daß ihr Liegenschaftsbesitz der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zweitbeklagten als Befriedigungsobjekt entzogen wird. Der Umstand, daß durch die angefochtene Rechtshandlung in erster Linie eine Veräußerung des Liegenschaftsbesitzes der Ehegatten B* verhindert werden sollte, zu dessen Erwerb die Zweitbeklagte seinerzeit die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hatte, schließt im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten nicht aus. Der Zweitbeklagten war hingegen die Mietzinsschuld der Erstbeklagten nicht nur bekannt, sondern sie wußte auch, daß diese nicht in der Lage sein werde, ihre Verbindlichkeit zu erfüllen. Die Zweitbeklagte hätte sich daher auch als einfache Frau darüber im klaren sein müssen, daß der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Eintreibung ihrer Mietzinsforderung zumindest erschwert wird. Selbst wenn die Zweitbeklagte den der Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung drohenden Nachteil nicht bedacht haben sollte, ist damit noch nicht erwiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Schon bloße Fahrlässigkeit schließt nämlich den guten Glauben des Anfechtungsgegners aus. Dieser handelt aber bereits dann fahrlässig, wenn er sich nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt hat, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden kann (JBl 1956/211). Derartiges hat aber die Zweitbeklagte nicht einmal behauptet. Der Beweis der Redlichkeit ist sohin der Zweitbeklagten mißlungen. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung steht außer Zweifel. Sämtliche Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind daher erfüllt. Ob auch der Anfechtungstat bestand nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gegeben ist, kann demnach auf sich beruhen.
Beiden Revisionen war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50 ZPO.