Rechtssatz RS0050580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050580
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/55
Entscheidungstext OGH 28.09.1955 1 Ob 532/55
Veröff: JBl 1956,211
- 3 Ob 523/58
Entscheidungstext OGH 07.01.1959 3 Ob 523/58
nur: Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T1)
- 5 Ob 155/65
Entscheidungstext OGH 16.06.1965 5 Ob 155/65
- 6 Ob 221/71
Entscheidungstext OGH 02.03.1972 6 Ob 221/71
nur T1; Beisatz: Ob die Benachteiligungsabsicht bekannt war ist eine Tatfrage. (T2)
- 1 Ob 752/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 752/76
Auch; nur: Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T3)
- 7 Ob 738/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 738/77
Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603
- 2 Ob 556/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 556/78
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 617/79
Auch; nur T1
- 7 Ob 557/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 557/85
nur T1
- 7 Ob 721/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
Auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1990,640
- 1 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
Auch; nur T1
- 3 Ob 2178/96g
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
nur T1
- 7 Ob 354/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
Auch
- 10 Ob 395/01p
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 Ob 395/01p
Auch; nur T1; Beisatz: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteilungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte, wobei dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (5 Ob 750/80). Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. (T4)
- 7 Ob 130/02x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
Vgl auch; nur: Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T5)
- 8 Ob 98/07f
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 98/07f
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. (T5a); Beisatz: Ob eine dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T6)
- 3 Ob 92/11t
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
Vgl auch
- 8 ObS 12/12s
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
Vgl; Auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/131
- 3 Ob 207/12f
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 207/12f
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050580
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0010OB00532_5500000_001