Entscheidungsgründe:
Mit der am 9.2.1982 eingelangten Klage stellt die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, jegliche Exekution in die ihr gehörigen 64/2305 und 2/2305 Anteile der Liegenschaft EZ 3891 II KG Hötting, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden sei, zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung von S 776.181,-, die der REPUBLIK ÖSTERREICH (B C) gegen Dr. Manfred D zustehe, zu dulden. Die Klägerin bringt vor, sie fechte den Kaufvertrag von 6./18.5.1981, mit dem Dr. Manfred D seine Eigentumswohnung in Innsbruck, Dorfgasse 30 d, top. 34, und den Autoabstellplatz, top. 32, das seien 64/2305 und 2/2305 Anteile an der Liegenschaft EZ 3891 II KG Hötting, an die Beklagte verkauft habe, nach den Bestimmungen des § 2 Z 2 und 4 sowie des § 3 Z 1 Anfo an. Dr. D habe die Wohnung - deren Verkehrswert derzeit S 1,2 Mio. betrage - am 3.2.1977 um S 709.000,- erworben.Mit der am 9.2.1982 eingelangten Klage stellt die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, jegliche Exekution in die ihr gehörigen 64/2305 und 2/2305 Anteile der Liegenschaft EZ 3891 römisch zwei KG Hötting, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden sei, zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung von S 776.181,-, die der REPUBLIK ÖSTERREICH (B C) gegen Dr. Manfred D zustehe, zu dulden. Die Klägerin bringt vor, sie fechte den Kaufvertrag von 6./18.5.1981, mit dem Dr. Manfred D seine Eigentumswohnung in Innsbruck, Dorfgasse 30 d, top. 34, und den Autoabstellplatz, top. 32, das seien 64/2305 und 2/2305 Anteile an der Liegenschaft EZ 3891 römisch zwei KG Hötting, an die Beklagte verkauft habe, nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 sowie des Paragraph 3, Ziffer eins, Anfo an. Dr. D habe die Wohnung - deren Verkehrswert derzeit S 1,2 Mio. betrage - am 3.2.1977 um S 709.000,- erworben.
Der Verkauf der Wohnung an die Beklagte um den Betrag von S 450.000,- sei in der Absicht erfolgt, die Wohnung dem Zugriff der Klägerin und anderer Gläubiger zu entziehen. Diese Absicht sei der mit Dr. Schmid befreundeten Beklagten bekannt gewesen oder habe ihr doch bekannt sein müssen, da der Verkauf im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer im Frühjahr 1981 abgeschlossenen Betriebsprüfung gestanden sei, in deren Verlauf am 15.4.1981 auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die gesamte Büroeinrichtung des Dr. Schmid gepfändet worden sei. Der Beklagten habe überdies schon aus dem Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung die die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung auffallen müsen. Dr. D habe kein weiteres Vermögen, auf das die Klägerin zur Einbringung ihrer Forderung greifen könnte.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, Dr. D habe ihr die Eigentumswohnung nach dem Tod ihres Mannes mit dem Bemerken vermietet, sie könne die Wohnung benützen, solange sie lebe. Dr. D habe nur eine verhältnismäßig bescheidene Miete verlangt, die monatlichen Darlehensrückzahlungen aber selbst vorgenommen. Dies habe ihn schließlich dazu bewogen, der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegen gleichzeitige Befreiung von der Darlehensschuld zu übertragen, die seither von der Beklagten abzutragen sei. Der Kaufpreis sei angemessen. Die Beklagte habe sich nämlich auch verpflichtet, im Interesse des Dr. Schmid unentgeltlich als gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der FA. E F G zu fungieren, wobei der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit mit mindestens S 5.000,-
monatlich anzunehmen sei. Außerdem sei die Beklagte in einem von Dr. D beabsichtigten Gastgewerbebetrieb als Konzessionsträgerin aufgetreten; der wirtschaftliche Wert dieser Funktion betrage zumindest S 10.000,- monatlich. Es sei unrichtig, daß Dr. H kein weiteres Vermögen gehabt habe. Der Beklagten habe daher eine Benachteiligungsabsicht des Dr. D - die gar nicht bestanden habe - nicht bekannt sein müssen.
In der Tagsatzung vom 14.2.1983, ON 18, brachte die Beklagte weiter vor, daß der Kaufpreis von S 450.000,- nicht den Tatsachen entspreche. Es sei vielmehr zusätzlich noch ein Betrag von S 300.000,- 'schwarz' geleistet worden. Hievon stammten S 240.000,-
aus dem Verkauf einer Garconniere, der Rest sei von der Beklagten aus Eigenmitteln aufgebracht worden. Dr. D und die Beklagte hätten am 10.2.1983 beim B C Selbstanzeige erstattet (AS 71). Der Wert der Liegenschaft betrage höchstens S 850.000,-;
ein Anfechtungstatbestand sei daher nicht gegeben (AS 76). Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Im September 1973 starb der Gatte der Beklagten, den Dr. D anwaltlich vertreten hatte. Es kam in der Folge zu engeren Beziehungen zwischen der Beklagten und Dr. D und schließlich zu einem intimen Verhältnis.
Am 3.2.1977 kaufte Dr. D die Eigentumswohnung in Innsbruck, Dorfgasse 30 d, um S 709.000,-. Die Beklagte zog in diese Wohnung ein. Dr. D erklärte der Beklagten, daß die Wohnung einmal ihr gehören werde. Sie solle sie einmal kaufen, wenn sie Geld habe. Mit Kaufvertrag vom 3.8.1978 erwarb die Beklagte eine Garconniere in Hötting, um Mieteinnahmen zu haben. Die Beklagte verwendete das zum Kauf der Garconniere erforderliche Geld nicht zum Erwerb der gegenständlichen Wohnung, weil sich Dr. D geäußert hatte, er brauche das Geld nicht. Mit Vertrag vom 15.9.1981
verkaufte die Beklagte die Garconniere um einen Betrag von S 240.000,-.
Schon vor diesem Zeitpunkt, mit Kaufvertrag vom 6./18.5.1981, übertrug Dr. D die gegenständliche Eigentumswohnung der Beklagten ins Eigentum. Im Kaufvertrag wurde einvernehmlich ein Kaufpreis von S 450.000,- angeführt, der dadurch entrichtet werden sollte, daß sich die Beklagte verpflichtete, künftig das Darlehen bei der I, das mit S 450.000,- aushaftete, zurückzuzahlen. Dieses Darlehen war von Dr. D am 28.1.1977 im Betrag von S 487.800,- aufgenommen worden und war in monatlichen Raten von S 3.415,-, beginnend mit 1.7.1977, zurückzuzahlen. Bis einschließlich Juli 1981 zahlte Dr. D die Rückzahlungsraten, in der Folge die Beklagte.Schon vor diesem Zeitpunkt, mit Kaufvertrag vom 6./18.5.1981, übertrug Dr. D die gegenständliche Eigentumswohnung der Beklagten ins Eigentum. Im Kaufvertrag wurde einvernehmlich ein Kaufpreis von S 450.000,- angeführt, der dadurch entrichtet werden sollte, daß sich die Beklagte verpflichtete, künftig das Darlehen bei der römisch eins, das mit S 450.000,- aushaftete, zurückzuzahlen. Dieses Darlehen war von Dr. D am 28.1.1977 im Betrag von S 487.800,- aufgenommen worden und war in monatlichen Raten von S 3.415,-, beginnend mit 1.7.1977, zurückzuzahlen. Bis einschließlich Juli 1981 zahlte Dr. D die Rückzahlungsraten, in der Folge die Beklagte.
Am 10.2.1983 erstatteten Dr. D und die Beklagte beim B C eine Selbstanzeige, in der sie anführten, der Kaufpreis für die Wohnung habe tatsächlich S 750.000,- betragen, S 300.000,- seien 'schwarz' gezahlt worden. Mit Bescheid des J K L und Verkehrssteuern wurde daraufhin die Grunderwerbssteuer mit insgesamt S 60.000,-
festgesetzt.
Bereits am 6.2.1981 hatte Dr. D Ranganmerkungen für die beabsichtigte Veräußerung sowohl der gegenständlichen Wohnung als auch einer Wohnung in Mils bei Hall, in der seine Familie wohnte, erwirkt. Dr. D veräußerte die Wohnung in Mils an seine Frau Stefanie D mit Notariatsakt vom 18.5.1981.
Am 15.4.1981 wurde von der Vollstreckungsstelle des J C auf Grund eines Sicherstellungsauftrages vom 10.4.1981 zur teilweisen Besicherung einer Abgabennachforderung aus der Betriebsprüfung bei Dr. D von S 546.307,- in den Kanzleiräumen des Dr. D die gesamte Büroeinrichtung gepfändet. Als Dr. D bei Vornahme der Pfändung nach weiterem Vermögen befragt wurde, gab er an, er habe ein Haus in Innsbruck, Riedgasse, im Jahr 1980
verkauft und werde die Eigentumswohnung in Mils sowie die gegenständliche Eigentumswohnung in Kürze veräußern. Ranganmerkungen für die beabsichtigte Veräußerung bestünden bereits seit 6.2.1981, eine Sicherstellung der Abgabenschuld auf diese beiden Wohnungen würde daher ins Leere gehen. Weitere Vermögenswerte gab Dr. D nicht an. Er wies insbesondere nicht auf ein Sparbuch hin; er erklärte vielmehr, daß er die Einrichtung der Ehewohnung bereits Mitte 1980 seiner Frau geschenkt habe und daß er dort außer einigen persönlichen Habseligkeiten, die unpfändbar seien, nichts besitze. Der Verkehrswert der gegenständlichen Wohnung beträgt ca. S 800.000,-, jener des Abstellplatzes S 11.760,-.
Die Beklagte war in der Kanzlei des Dr. D als Putzerin geführt worden; sie hat diese Tätigkeit jedoch nur gelegentlich ausgeübt. Die Beklagte war auch gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der FA. E F G, an der Dr. D beteiligt war, übte jedoch keinerlei Tätigkeit aus.
Für die Dauer eines Jahres stellte die Beklagte ihre Gastgewerbekonzession Dr. D für den Betrieb des Lokals 'Jedermann' in Saalbach zur Verfügung. Es ist nicht erwiesen, daß hiefür Gegenleistungen vereinbart worden wären. Nicht erwiesen ist auch, daß Dr. D mit der Beklagten bereits Mitte 1980 vereinbart hätte, die Beklagte werde die Eigentumswohnung von ihm kaufen. Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß Dr. D in jenem Zeitpunkt, in dem er die gegenständliche Wohnung der Beklagten ins Eigentum übertrug, außer der zum gleichen Zeitpunkt seiner Ehefrau überlassenen Wohnung noch andere Vermögenswerte besaß. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es seien alle Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 2 Z 2 AnfO gegeben. Es stehe fest, daß Dr. D in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Diese Benachteiligungsabsicht sei der Beklagten bekannt gewesen, zumindest aber habe sie ihr bekannt sein müssen. Befriedigungstauglichkeit sei gegeben, weil die Klägerin im Falle des Nichtabschlusses des Kaufvertrages mit der Beklagten zumindest teilweise Befriedigung erlangt hätte.Für die Dauer eines Jahres stellte die Beklagte ihre Gastgewerbekonzession Dr. D für den Betrieb des Lokals 'Jedermann' in Saalbach zur Verfügung. Es ist nicht erwiesen, daß hiefür Gegenleistungen vereinbart worden wären. Nicht erwiesen ist auch, daß Dr. D mit der Beklagten bereits Mitte 1980 vereinbart hätte, die Beklagte werde die Eigentumswohnung von ihm kaufen. Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß Dr. D in jenem Zeitpunkt, in dem er die gegenständliche Wohnung der Beklagten ins Eigentum übertrug, außer der zum gleichen Zeitpunkt seiner Ehefrau überlassenen Wohnung noch andere Vermögenswerte besaß. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es seien alle Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO gegeben. Es stehe fest, daß Dr. D in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Diese Benachteiligungsabsicht sei der Beklagten bekannt gewesen, zumindest aber habe sie ihr bekannt sein müssen. Befriedigungstauglichkeit sei gegeben, weil die Klägerin im Falle des Nichtabschlusses des Kaufvertrages mit der Beklagten zumindest teilweise Befriedigung erlangt hätte.
Das Berufungsgericht verwarf eine von der Beklagten wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erhobene Berufung und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt. Ausführungen des Erstgerichtes im Zuge der Beweiswürdigung darüber, daß Dr. D erst nach einer Lastschriftanzeige des J C vom 21.12.1981 'aktiv' geworden sei, könnten zwar tatsächlich nicht der Richtigkeit entsprechen, doch stelle dieser Umstand den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO - der nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge habe - nicht her. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Es sei unbedenklich, wenn das Erstgericht davon ausgegangen sei, daß die Beklagte von der finanziellen Situation des Dr. D gewußt habe. Nach dem Zeitpunkt der übertragung der Wohnung an die Beklagte sowie nach der Art und Weise, wie sie erfolgt sei, müsse eine Benachteiligungsabsicht des Dr. D im Sinne des § 2 Z 2 AnfO als gegeben angesehen werden.Das Berufungsgericht verwarf eine von der Beklagten wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO erhobene Berufung und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt. Ausführungen des Erstgerichtes im Zuge der Beweiswürdigung darüber, daß Dr. D erst nach einer Lastschriftanzeige des J C vom 21.12.1981 'aktiv' geworden sei, könnten zwar tatsächlich nicht der Richtigkeit entsprechen, doch stelle dieser Umstand den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO - der nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge habe - nicht her. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Es sei unbedenklich, wenn das Erstgericht davon ausgegangen sei, daß die Beklagte von der finanziellen Situation des Dr. D gewußt habe. Nach dem Zeitpunkt der übertragung der Wohnung an die Beklagte sowie nach der Art und Weise, wie sie erfolgt sei, müsse eine Benachteiligungsabsicht des Dr. D im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO als gegeben angesehen werden.
Das intime Verhältnis der Beklagten zu Dr. D, die damit wohl zwangsweise verbundene Kenntnis der betrieblichen Vorgänge in der Kanzlei und vor allem die plötzliche käufliche überlassung der Wohnung zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis rechtfertigten die Annahme, daß der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Dr. D zumindest habe bekannt sein müssen. Es wäre anders nicht zu verstehen, daß die Beklagte, die schon seit 1977 als Freundin des Dr. D in der Wohnung gelebt habe, im Mai 1981 plötzlich in einen Kaufvertrag eingewilligt und die Kreditrückzahlungsraten übernommen habe. Die Anfechtung sei daher berechtigt.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gstellt.Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gstellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.