Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Vorbringen der Beklagten, die vertragsgegenständlichen Liegenschaften seien über ihren Verkehrswert hinaus mit Pfandrechten belastet, so dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, keine Berücksichtigung gefunden habe.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Vorbringen der Beklagten, die vertragsgegenständlichen Liegenschaften seien über ihren Verkehrswert hinaus mit Pfandrechten belastet, so dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, keine Berücksichtigung gefunden habe.
Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung. Die Anfechtungsgegner müssten daher, wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, auch die Befriedigungsuntauglichkeit behaupten und beweisen (BankArch 1987, 838). Dieser Behauptungs- und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen (SZ 53/176). Wohl ist die Beweislastverteilung revisibel (JBl 1959, 135); die Frage aber, ob eine Prozesspartei ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung (ZVR 1975/120). Die Unterlassung der pflichtgemäßen Anleitung iS des § 182 ZPO stellt einen Verfahrensmangel dar (Fasching IV 314). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106). Dass aber die behauptete Unvollständigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (mag dabei auch außerdem die Prozessleitungspflicht des § 182 ZPO verletzt worden sein), kann nach den vorstehenden Ausführungen über die Beweislastverteilung nicht gesagt werden (vgl hiezu Fasching IV 326).Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung. Die Anfechtungsgegner müssten daher, wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, auch die Befriedigungsuntauglichkeit behaupten und beweisen (BankArch 1987, 838). Dieser Behauptungs- und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen (SZ 53/176). Wohl ist die Beweislastverteilung revisibel (JBl 1959, 135); die Frage aber, ob eine Prozesspartei ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung (ZVR 1975/120). Die Unterlassung der pflichtgemäßen Anleitung iS des Paragraph 182, ZPO stellt einen Verfahrensmangel dar (Fasching römisch vier 314). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106). Dass aber die behauptete Unvollständigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (mag dabei auch außerdem die Prozessleitungspflicht des Paragraph 182, ZPO verletzt worden sein), kann nach den vorstehenden Ausführungen über die Beweislastverteilung nicht gesagt werden vergleiche hiezu Fasching römisch vier 326).
Mit ihren Ausführungen über die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften, die in jenem Verfahren betriebenen Forderungen und die darin vorgenommene Schätzung verstoßen die Beklagten gegen das im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot.
Der Hinweis der Beklagten auf die im Verfahren vor dem Erstgericht vorgelegten Urkunden Beilage 1 bis 3 und die daraus hervorgehenden offenen Kreditsalden - Feststellungen aufgrund dieser Urkunden wurden nicht getroffen - vermag einen Feststellungsmangel nicht aufzuzeigen. Die Feststellung der bestehenden Lasten allein, ohne Gegenüberstellung mit dem voraussichtlichen Erlös der belasteten Liegenschaften, könnte die Annahme der Befriedigungsuntauglichkeit der vorgenommenen Anfechtung nicht rechtfertigen.
Da das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, zu Recht das Vorliegen des Anfechtungstatbestands nach § 2 Z 3 AnfO angenommen hat, erübrigt es sich, auf Revisionsausführungen einzugehen, mit denen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Anfechtungstatbestands nach § 3 Z 1 AnfO behauptet wird.Da das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, zu Recht das Vorliegen des Anfechtungstatbestands nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO angenommen hat, erübrigt es sich, auf Revisionsausführungen einzugehen, mit denen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Anfechtungstatbestands nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO behauptet wird.
Dass im Falle einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder doch bekannt sein musste, die Zeit der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle (siehe auch Bartsch-Pollak, KO3 I 182). Eine gegenteilige Rechtsansicht kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat lediglich - zu Recht - die Ansicht vertreten, dass eine Voraussetzung für die Anfechtung deren Befriedigungstauglichkeit ist, und dass diese (spätestens) im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz gegeben sein muss (JBl 1964, 151). Der für die Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit maßgebende Zeitpunkt ist von jenen, zu dem dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder bekannt sein musste, durchaus zu unterscheiden.Dass im Falle einer Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder doch bekannt sein musste, die Zeit der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle (siehe auch Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins 182). Eine gegenteilige Rechtsansicht kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat lediglich - zu Recht - die Ansicht vertreten, dass eine Voraussetzung für die Anfechtung deren Befriedigungstauglichkeit ist, und dass diese (spätestens) im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz gegeben sein muss (JBl 1964, 151). Der für die Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit maßgebende Zeitpunkt ist von jenen, zu dem dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder bekannt sein musste, durchaus zu unterscheiden.
Der Umstand, dass die Forderung der klagenden Partei erst am 24. 9. 1987 (also 10 Monate nach Errichtung der Übergabsverträge) vollstreckbar geworden ist und dass keine Feststellungen getroffen wurden, die „eine unmittelbare Benachteiligung der klagenden Partei durch die Rechtshandlungen vom 18. 11. 1986 begründen würden“, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Es ist keineswegs erforderlich, dass Friedrich W***** gerade die klagende Partei benachteiligen wollte, und dass diese zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bereits eine vollstreckbare Forderung gegen ihren Schuldner hatte. Tatbestandsmerkmal des § 2 Z 3 AnfO ist lediglich, dass der Schuldner „seine Gläubiger“ zu beachteiligen beabsichtigte, gleichgültig welche Gläubiger er benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsansicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt; sonst könnte man die Gefahr gewagter Unternehmungen auf die künftigen Gläubiger überwälzen (Bartsch-Pollak, KO3 I 178).Der Umstand, dass die Forderung der klagenden Partei erst am 24. 9. 1987 (also 10 Monate nach Errichtung der Übergabsverträge) vollstreckbar geworden ist und dass keine Feststellungen getroffen wurden, die „eine unmittelbare Benachteiligung der klagenden Partei durch die Rechtshandlungen vom 18. 11. 1986 begründen würden“, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Es ist keineswegs erforderlich, dass Friedrich W***** gerade die klagende Partei benachteiligen wollte, und dass diese zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bereits eine vollstreckbare Forderung gegen ihren Schuldner hatte. Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO ist lediglich, dass der Schuldner „seine Gläubiger“ zu beachteiligen beabsichtigte, gleichgültig welche Gläubiger er benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsansicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt; sonst könnte man die Gefahr gewagter Unternehmungen auf die künftigen Gläubiger überwälzen (Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins 178).
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO machen die Beklagten geltend, es habe ihnen im Zeitpunkt der Vertragserrichtung eine Benachteiligungsabsicht des Friedrich W***** nicht bewusst sein müssen. Der vom Gesetz geforderten Entlastungsbeweis sei ihnen gelungen. Die Erstbeklagte sei von ihrem Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 1986 verlassen worden; eine intakte Familie habe seither nicht mehr bestanden. Dadurch, dass Friedrich W***** seinen Wohnsitz nach Langenzersdorf verlegt habe, habe auch sein Kontakt zur Zweit- und dem Drittbeklagten kein inniger mehr gewesen sein können.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO machen die Beklagten geltend, es habe ihnen im Zeitpunkt der Vertragserrichtung eine Benachteiligungsabsicht des Friedrich W***** nicht bewusst sein müssen. Der vom Gesetz geforderten Entlastungsbeweis sei ihnen gelungen. Die Erstbeklagte sei von ihrem Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 1986 verlassen worden; eine intakte Familie habe seither nicht mehr bestanden. Dadurch, dass Friedrich W***** seinen Wohnsitz nach Langenzersdorf verlegt habe, habe auch sein Kontakt zur Zweit- und dem Drittbeklagten kein inniger mehr gewesen sein können.
In zutreffender Weise aber hat das Berufungsgericht dargelegt, dass einerseits Benachteiligungsabsicht nicht erst dann gegeben ist, wenn der Schuldner durch seine Rechtshandlung geradezu die Verkürzung des Gläubigers beabsichtigt, sondern dass das Bewusstsein genügt, dass hiedurch der Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann (JBl 1956, 211), und dass andererseits der Anfechtsungsgegner durch gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners sich davon überzeugen muss, dass die Befriedigung des Gläubigers durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht beeinträchtigt werden kann (JBl 1979, 603). Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, handelt er fahrlässig; Fahrlässigkeit aber schließt Gutgläubigkeit aus (JBl 1956, 211).
Sollten deshalb auch den Beklagten entgegen den Feststellungen die schweren finanziellen Schwierigkeiten ihren Mannes bzw Vaters zur Zeit der Errichtung der Übergabsverträge nicht bekannt gewesen sein, wären sie doch verpflichtet gewesen, nach den Hintergründen der sonst offensichtlich unmotivierten, ungewöhnlichen Übertragung seines gesamtens Vermögens an sie forschen, insbesondere, ob diese Übertragung nicht zum Nachteil seiner Gläubiger erfolgt. Eine Ehekrise allein konnte doch auch für die Beklagten nicht die Ursache der Handlungsweise ihres Mannes bzw Vaters sein. Haben sich aber die Beklagten bewusst der Möglichkeit, dass Gläubiger des Friedrich W***** durch die Übergabsverträge benachteiligt werden könnten, verschlossen oder haben sie sich keine Gedanken über die ungewöhnliche Handlungsweise ihres Mannes bzw Vaters gemacht, haben sie im ersten Fall mit bedingtem Vorsatz, im zweiten hingegen fahrlässig gehandelt. Denn die Umstände, unter denen es zum Abschluss der Übergabsverträge gekommen ist, hätten sie zu einer gewissenhaften Prüfung der Vermögenslage ihres Mannes bzw Vaters verpflichtet.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, so dass der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.