Rechtssatz RS0050608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050608
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte vergleiche SZ 10/157).
RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255RG vom 19.02.1940, römisch acht 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255
Entscheidungstexte
- 5 Ob 895/76
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 895/76
nur: Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. (T1)
- 7 Ob 721/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
Beisatz: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewußt zum Schaden künftiger Gläubiger handelt. (T2) Veröff: ÖBA 1990,640
- 1 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
Auch; nur: Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte. (T3); Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T4); Beisatz: Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann. (T5)
- 6 Ob 70/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 70/07y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verpfändung der Ansprüche bedeutete im Hinblick auf die - dem Pfandnehmer auch bekannte - wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. (T6)
- 3 Ob 92/11t
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T7)
- 3 Ob 97/18p
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 97/18p
Auch; Beis wie T7
- 17 Ob 10/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 10/25g
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050608
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0050OB00895_7600000_002