Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich § 28 Z 3 KO entspricht, gestützten Anfechtung muß der Anfechtungskläger bloß die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne des § 4 AnfO behaupten und beweisen. Die im § 2 Z 2 AnfO geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfaßt. Hat dieser einen den vorher genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalt bewiesen, kann der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur durch den Beweis entkräften, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte bzw. daß der Anfechtungsgegner aufgrund der für ihn maßgeblichen Umstände diese Absicht nicht kennen mußte. Um diesen - gewiß schwierigen - Beweis zu führen, muß der Anfechtungsgegner Tatsachen behaupten und beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß sich der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen oder wenn schon dieser Beweis nicht gelingen sollte, daß dem Anfechtungsgegner die doch vorliegende Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte; dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1992, 582; RdW 1990, 15; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1987, 657; SZ 53/31). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann (RdW 1990, 409). Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht (einerlei, ob in Form der Absicht, des unbedingten oder des bedingten Vorsatzes) vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich und ist insoweit nicht revisibel (ÖBA 1992, 582; ÖBA 1990, 948); lediglich die Frage, ob die von den Tatsacheninstanzen festgestellte Absicht des Schuldners im Sinne des § 2 AnfO zu beurteilen ist oder nicht, ist als Rechtsfrage auch vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (ecolex 1991, 532).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich Paragraph 28, Ziffer 3, KO entspricht, gestützten Anfechtung muß der Anfechtungskläger bloß die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 4, AnfO behaupten und beweisen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfaßt. Hat dieser einen den vorher genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalt bewiesen, kann der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur durch den Beweis entkräften, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte bzw. daß der Anfechtungsgegner aufgrund der für ihn maßgeblichen Umstände diese Absicht nicht kennen mußte. Um diesen - gewiß schwierigen - Beweis zu führen, muß der Anfechtungsgegner Tatsachen behaupten und beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß sich der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen oder wenn schon dieser Beweis nicht gelingen sollte, daß dem Anfechtungsgegner die doch vorliegende Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte; dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1992, 582; RdW 1990, 15; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1987, 657; SZ 53/31). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann (RdW 1990, 409). Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht (einerlei, ob in Form der Absicht, des unbedingten oder des bedingten Vorsatzes) vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich und ist insoweit nicht revisibel (ÖBA 1992, 582; ÖBA 1990, 948); lediglich die Frage, ob die von den Tatsacheninstanzen festgestellte Absicht des Schuldners im Sinne des Paragraph 2, AnfO zu beurteilen ist oder nicht, ist als Rechtsfrage auch vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (ecolex 1991, 532).
Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Vater der Beklagten in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. An diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Beklagte konnte somit die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Benachteiligungsabsicht nicht entkräften. Sie hat sich jedoch auch darauf berufen, daß ihr eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch auffallen mußte. Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren noch überprüft werden kann (JBl 1979, 603). Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners abzustellen (ÖBA 1990, 640).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist nicht ausschlaggebend, ob die Beklagte im Dezember 1989, somit zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Vater der Beklagten nach Tilgung der Forderungen seiner Gläubiger die Rückzahlung aus seinem Pensionseinkommen zusagte, durch Erhebungen beim Exekutionsgericht die Existenz eines weiteren Gläubigers, nämlich der Klägerin, hätte feststellen können. Gemäß § 65 Abs. 2 GSVG kann der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche auf Geldleistungen nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen. Anwartschaften auf Geldleistungen können nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle weder übertragen noch verpfändet werden. Der Vater der Beklagten konnte dieser somit im damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam Ansprüche auf die erwarteten Pensionsleistungen einräumen. Die Redlichkeit der Beklagten ist vielmehr für die Zeit des Abschlusses des durch die Zustimmungserklärung vom 11.3.1991 wirksam gewordenen Abtretungsvertrages vom 23.2.1991 zu überprüfen. Es ist unbestritten, daß zu diesem Zeitpunkt aus dem Pfändungsprotokoll die Klägerin als betreibende Gläubigerin ersichtlich gewesen wäre. Daß das Verkaufsverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt war, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist nicht ausschlaggebend, ob die Beklagte im Dezember 1989, somit zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Vater der Beklagten nach Tilgung der Forderungen seiner Gläubiger die Rückzahlung aus seinem Pensionseinkommen zusagte, durch Erhebungen beim Exekutionsgericht die Existenz eines weiteren Gläubigers, nämlich der Klägerin, hätte feststellen können. Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GSVG kann der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche auf Geldleistungen nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen. Anwartschaften auf Geldleistungen können nach Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle weder übertragen noch verpfändet werden. Der Vater der Beklagten konnte dieser somit im damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam Ansprüche auf die erwarteten Pensionsleistungen einräumen. Die Redlichkeit der Beklagten ist vielmehr für die Zeit des Abschlusses des durch die Zustimmungserklärung vom 11.3.1991 wirksam gewordenen Abtretungsvertrages vom 23.2.1991 zu überprüfen. Es ist unbestritten, daß zu diesem Zeitpunkt aus dem Pfändungsprotokoll die Klägerin als betreibende Gläubigerin ersichtlich gewesen wäre. Daß das Verkaufsverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt war, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.
Im gegenständlichen Fall erübrigt es sich, auf die mit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zusammenhängenden Fragen näher einzugehen, da das Erstgericht deren Fehlen nicht feststellen konnte. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die Darlehen, die zur Tilgung der Forderungen verwendet wurden, ihrem Vater zugezählt. Es stellt sich somit die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sie im Sinne des § 1422 ABGB in die Rechte der bisherigen Gläubiger eingetreten ist, nicht. Abgesehen davon ist Gegenstand der Anfechtung nicht die Schuldtilgung, sondern die Abtretung der Pensionsansprüche zahlungshalber. Es erübrigt sich, auf die von der Lehre im Zusammenhang mit der Absichtsanfechtung kongruenter Deckungen aufgezeigten Bedenken (vgl. König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rdz 133; Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 81 f; derselbe in der Entscheidungsbesprechung ÖBA 1991, 828) näher einzugehen, weil die Beklagte auf die Einräumung einer derartigen Sicherheit keinen Anspruch hatte. Gerade im Fall der Zession zahlungshalber wird eine vom ursprünglichen Anspruch materiellen Rechtes abweichende inkongruente Deckung geschaffen (6 Ob 770/82; 8 Ob 520/78; 5 Ob 868/76; König aaO Rdz 247). Wie bereits dargestellt, konnte die Beklagte im Dezember 1989, zu welchem Zeitpunkt die Existenz der Klägerin für sie nicht feststellbar gewesen wäre, in Anbetracht des § 65 Abs.3 GSVG nicht wirksam einen Anspruch auf Abtretung der Pensionsansprüche erwerben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Abtretungsvertrages am 23.2.1991 wäre ihr aber durch Rückfrage beim Exekutionsgericht das Bestehen der Forderung der Klägerin erkennbar gewesen. Es kann keine Rede davon sein, daß der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Einholung weiterer Erkundigungen nicht hätte zugemutet werden können. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte ja gerade deshalb den pfändbaren Teil der Pensionsansprüche von ihrem Vater abtreten lassen, um sich abzusichern und zu verhindern, daß ihr Vater neue Schulden eingeht und von diesen Gläubigern sodann auf die Pensionsansprüche gegriffen werde. Der Beklagten war also die Unzuverlässigkeit ihres Vaters durchaus bewußt. Diese ergibt sich auch aus der gesamten bisherigen Entwicklung der Vermögenslage, welche den Vater der Beklagten als einen Schuldner ausweist, der offenkundig keinen ausreichenden Überblick über seine finanzielle Gebarung hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt auf das Wort ihres Vaters vertrauen. Es mußte ihr auch klar sein, daß der von ihrem Mann eingesehene Ordner mit den offenen Rechnungen (offenkundig der Lieferanten) Darlehen und Wechselverbindlichkeiten nicht enthalten konnte. Bei Anwendung auch nur durchschnittlicher Sorgfalt war es daher - zumal gegen den Vater schon früher Exekutionsverfahren behingen - erforderlich, vor der rechtswirksamen Verfügung über das einzige dem Vater verbliebene Vermögen entsprechende Erkundigungen beim Exekutionsgericht einzuholen. In einem derartigen Falle hätte die Beklagte aber die Forderung der Klägerin in Erfahrung gebracht.Im gegenständlichen Fall erübrigt es sich, auf die mit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zusammenhängenden Fragen näher einzugehen, da das Erstgericht deren Fehlen nicht feststellen konnte. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die Darlehen, die zur Tilgung der Forderungen verwendet wurden, ihrem Vater zugezählt. Es stellt sich somit die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sie im Sinne des Paragraph 1422, ABGB in die Rechte der bisherigen Gläubiger eingetreten ist, nicht. Abgesehen davon ist Gegenstand der Anfechtung nicht die Schuldtilgung, sondern die Abtretung der Pensionsansprüche zahlungshalber. Es erübrigt sich, auf die von der Lehre im Zusammenhang mit der Absichtsanfechtung kongruenter Deckungen aufgezeigten Bedenken vergleiche König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rdz 133; Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 81 f; derselbe in der Entscheidungsbesprechung ÖBA 1991, 828) näher einzugehen, weil die Beklagte auf die Einräumung einer derartigen Sicherheit keinen Anspruch hatte. Gerade im Fall der Zession zahlungshalber wird eine vom ursprünglichen Anspruch materiellen Rechtes abweichende inkongruente Deckung geschaffen (6 Ob 770/82; 8 Ob 520/78; 5 Ob 868/76; König aaO Rdz 247). Wie bereits dargestellt, konnte die Beklagte im Dezember 1989, zu welchem Zeitpunkt die Existenz der Klägerin für sie nicht feststellbar gewesen wäre, in Anbetracht des Paragraph 65, Absatz 3, GSVG nicht wirksam einen Anspruch auf Abtretung der Pensionsansprüche erwerben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Abtretungsvertrages am 23.2.1991 wäre ihr aber durch Rückfrage beim Exekutionsgericht das Bestehen der Forderung der Klägerin erkennbar gewesen. Es kann keine Rede davon sein, daß der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Einholung weiterer Erkundigungen nicht hätte zugemutet werden können. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte ja gerade deshalb den pfändbaren Teil der Pensionsansprüche von ihrem Vater abtreten lassen, um sich abzusichern und zu verhindern, daß ihr Vater neue Schulden eingeht und von diesen Gläubigern sodann auf die Pensionsansprüche gegriffen werde. Der Beklagten war also die Unzuverlässigkeit ihres Vaters durchaus bewußt. Diese ergibt sich auch aus der gesamten bisherigen Entwicklung der Vermögenslage, welche den Vater der Beklagten als einen Schuldner ausweist, der offenkundig keinen ausreichenden Überblick über seine finanzielle Gebarung hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt auf das Wort ihres Vaters vertrauen. Es mußte ihr auch klar sein, daß der von ihrem Mann eingesehene Ordner mit den offenen Rechnungen (offenkundig der Lieferanten) Darlehen und Wechselverbindlichkeiten nicht enthalten konnte. Bei Anwendung auch nur durchschnittlicher Sorgfalt war es daher - zumal gegen den Vater schon früher Exekutionsverfahren behingen - erforderlich, vor der rechtswirksamen Verfügung über das einzige dem Vater verbliebene Vermögen entsprechende Erkundigungen beim Exekutionsgericht einzuholen. In einem derartigen Falle hätte die Beklagte aber die Forderung der Klägerin in Erfahrung gebracht.
Der Beklagten ist daher der Beweis, daß sie schuldlos von der nach dem Gesetz zu vermutenden Benachteiligungsabsicht des Schuldners keine Kenntnis gehabt habe, nicht gelungen. Der am 23.2.1991 abgeschlossene Abtretungsvertrag ist daher gemäß § 2 Z 3 AnfO als die Klägerin benachteiligend anfechtbar.Der Beklagten ist daher der Beweis, daß sie schuldlos von der nach dem Gesetz zu vermutenden Benachteiligungsabsicht des Schuldners keine Kenntnis gehabt habe, nicht gelungen. Der am 23.2.1991 abgeschlossene Abtretungsvertrag ist daher gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO als die Klägerin benachteiligend anfechtbar.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten bestehen gegen die Beweislastumkehr dieser Gesetzesstelle auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sachliche Begründung dafür, daß nahe Angehörige zu beweisen haben, daß ihnen Umstände aus der Sphäre des späteren Gemeinschuldners nicht bekannt waren, und auch nicht bekannt sein mußten, liegt in der schon in der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (1914), 32, angestellten Erwägung, daß in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen einen Informationsvorsprung hat. Die Schlechterstellung trägt dem Gläubigerinteresse in besonders kritischen Situationen Rechnung, da in derartigen Fällen das Vorliegen der Kenntnis subjektiver Tatbestandsmerkmale beim Angehörigen typischerweise angenommen werden kann (Ruppe in Ruppe, Familienverträge 78; Fenyves, JBl. 1975, 624; König aaO Rdz 101).
Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann. Kann aber auf Leistung geklagt werden, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum, wenn das Leistungsbegehren all das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages ist nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, jedoch nicht selbständig feststellungsfähig (SZ 53/31; JBl. 1979, 603). Als Folge der somit erforderlichen teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens war daher auch über das Eventualbegehren im klagsstattgebenden Sinn zu entscheiden, wobei dieses jedoch in Ansehung seines Umfanges zu verdeutlichen war (§ 12 AnfO).Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann. Kann aber auf Leistung geklagt werden, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum, wenn das Leistungsbegehren all das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages ist nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, jedoch nicht selbständig feststellungsfähig (SZ 53/31; JBl. 1979, 603). Als Folge der somit erforderlichen teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens war daher auch über das Eventualbegehren im klagsstattgebenden Sinn zu entscheiden, wobei dieses jedoch in Ansehung seines Umfanges zu verdeutlichen war (Paragraph 12, AnfO).
Die Höhe des Zahlungsbegehrens wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Es konnte ihm allerdings nur so weit Folge gegeben werden, als es mit der Höhe der vom Erstgericht festgestellten, der Beklagten seit September 1992 monatlich überwiesenen Teile der Pensionsbezüge rechnerisch in Einklang zu bringen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßte.