Rechtssatz RS0050755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050755
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Rechtssatz
Gegen die Beweislastumkehr dieser Gesetzesstelle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sachliche Begründung dafür, daß nahe Angehörige zu beweisen haben, daß ihnen Umstände aus der Sphäre des späteren Gemeinschuldners nicht bekannt waren, und auch nicht bekannt sein mußten, liegt in der Erwägung, daß in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen einen Informationsvorsprung hat. Die Schlechterstellung trägt dem Gläubigerinteresse in besonders kritischen Situationen Rechnung, da in derartigen Fällen das Vorliegen der Kenntnis subjektiver Tatbestandsmerkmale beim Angehörigen typischerweise angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
- 3 Ob 2178/96g
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
- 7 Ob 130/02x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
Auch; nur: Gegen die Beweislastumkehr dieser Gesetzesstelle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sachliche Begründung dafür, daß nahe Angehörige zu beweisen haben, daß ihnen Umstände aus der Sphäre des späteren Gemeinschuldners nicht bekannt waren, und auch nicht bekannt sein mußten, liegt in der Erwägung, daß in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen einen Informationsvorsprung hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050755
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00577_9400000_001