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Entscheidung 7 Ob 130/02x×

Entscheidung 7 Ob 130/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob130/02x

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Zens & Schopf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Karin Regina F*****, vertreten durch Dr. Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen (restlich) EUR 18.223,45 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2002, GZ 12 R 159/01t-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 2001, GZ 27 Cg 69/97h-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.000,98 (hierin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Er kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insbesondere dessen in

dieser Rechtssache bereits ergangenen Vorentscheidung 7 Ob 336/98g =

ÖBA 2000, 246/857 = ZIK 2000, 68, aus der sich auch der nähere

Sachverhalt ergibt) im Einklang und ist auch - worauf dieses bereits selbst in seinem Zulassungsausspruch hingewiesen hat - typisch einzelfallgeprägt (RIS-Justiz RS0101976). Die allein im Revisionsverfahren maßgebliche Frage, ob der Beklagten als Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht ihres zwischenzeitlich geschiedenen Gatten als Schuldner der klägerischen Bank hätte auffallen müssen, ist nämlich - wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen unterschiedlicher Senate in den letzten Jahren ausgesprochen hat - regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0101976).

Unter diesem Gesichtspunkt ist im Revisionsverfahren nur mehr der Anfechtungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO zu prüfen. Wenn das Berufungsgericht den nach dieser Gesetzesstelle strengen und der Beklagten auferlegten Entlastungsbeweis (in subjektiver Hinsicht) als nicht erbracht erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. Danach kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung einer in den letzten zwei Jahren erfolgten benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners (hier: Scheidungsvergleich 14. 6. 1995) nur durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluss rechtfertigen, dass überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg; jede Unklarheit geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0050501, RS0050759, RS0050767 und RS0050779). Die sachliche Begründung dieser auch verfassungsrechtlich unbedenklichen Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Angehörigen liegt in der Erwägung, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755). Ist also der Anfechtungsgegner ein Ehegatte oder sonstiger naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, Absatz eins, AnfO), dann hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden bzw dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte (RIS-Justiz RS0050737; zuletzt 4 Ob 23/02i). Leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners hinsichtlich des ihm Bekanntseinmüssens der Benachteiligungsabsicht des Schuldners genügt (RIS-Justiz RS0050672, RS0050580). Werden diese - vom Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegten - Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Umstände letztlich nicht erfolgreich sein können. Aspekte durch Ehekrisen und/oder Haushaltstrennungen erschwerter Kenntnisnahmen in der Nachprüfungsmöglichkeit der Vermögenslage des anderen Ehegatten (und Schuldners) hatte der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit ebenfalls bereits mehrfach zu untersuchen und zu prüfen (etwa ÖBA 1990, 640/235 und SZ 58/209) und seinen strengen, oben wiedergegebenen Maßstab auch in solchen Fällen nicht abgeschwächt. Auch hier hätte der Beklagten demnach bei gewissenhafter(er) Nachforschung und einem daraus gewonnen frühzeitigen Wissensstand der (finanziell tristen) Situation des Schuldners (Ehegatten) dessen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Benachteiligungsabsicht realistischerweise nicht verborgen bleiben dürfen. Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass weder der Schenkungsvertrag (vom 17. 6. 1992) noch der Scheidungsvergleich (vom 14. 6. 1995) isoliert betrachtet und beurteilt werden dürfen, sondern Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung waren (so auch SZ 58/209 bei ähnlicher Sachverhaltsausgangslage). Nach den Feststellungen erlangte die Beklagte aber bereits im Februar 1995 Kenntnis davon, dass ihr Gatte arbeitslos gemeldet war, seine (vom Vater übernommene) Firma nicht mehr existierte und er auch nur mehr eine Notstandshilfe bezog; in etwa zeitgleich musste das Jugendamt eingeschaltet werden, weil die Unterhaltszahlungen an Frau und mj. Kinder eingestellt wurden. Trotzdem kam es am 14. 6. 1995 zur Übertragung des zweiten Hälfteanteiles an der Wohnung. Wenn sie sich bei dieser Sachlage aber damit begnügte, ihren Mann nur danach zu fragen, ob er etwaige Schulden habe, dann liegt eben darin (insgesamt) die von der Rechtsprechung als (zumindest leicht) fahrlässig eingestufte Handlungsweise. Die hiezu vom Berufungsgericht vor allem in den Seiten 11 und 12 seiner Entscheidung (AS 389 f) zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen sind demnach zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und stehen mit der wiedergegebenen Judikatur des Obersten Gerichtshof nicht in Widerspruch - jedenfalls handelt es sich um keine im Sinne der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu korrigierende, weil vom Beurteilungsmaßstab des Einzelfalles abweichende rechtliche Fehlbeurteilung. Bezeichnenderweise vermag die Revisionswerberin selbst in ihrer Rechtsrüge kein einziges Zitat höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu nennen, gegen welche die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegendenfalls verstoßen haben oder von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auf den vom Berufungsgericht - hilfsweise - ins Treffen geführten (und in der Revision bloß allgemein, ohne nähere inhaltliche Argumentation bekämpften) Umstand, dass die Beklagte (bei Durchführung eines zufolge letztlich einvernehmlicher Scheidung unterbliebenen nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG) "aller Voraussicht nach" ihrem Mann (als Gegenleistung für die Zuweisung der Ehewohnung) eine entsprechende und damit auch einen entsprechenden Befriedigungsfonds der Klägerin darstellende Ausgleichszahlung leisten hätte müssen, kommt es damit nicht mehr an. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages wird in der Revision überhaupt nichts vorgebracht.

Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat zutreffend auf den Zurückweisungsgrund des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.

Anmerkung

E66258 7Ob130.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00130.02X.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0070OB00130_02X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050501 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme …
RS0050580 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu infor …
RS0050672 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners hinsichtlich des ihm Bekanntseinmüssens der Benachteiligungsabsicht des Schuldners genügt.
RS0050737 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass …
RS0050755 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Gegen die Beweislastumkehr dieser Gesetzesstelle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sachliche Begründung dafür, daß nahe Angehörige zu beweisen haben, daß ihnen Umstände aus der Sphäre des späteren Gemeinschuldners nicht bekannt waren, und …
RS0050759 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht.
RS0050767 Rechtssatz 04.02.1977Zivilrecht
§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislas …
RS0050779 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachwei …
RS0101976 Rechtssatz 23.05.1996Zivilrecht
Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.