Rechtssatz RS0050737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050737
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden beziehungsweise dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 604/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
Veröff: ÖBA 1992,582
- 4 Ob 23/02i
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 23/02i
Auch
- 7 Ob 130/02x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
Beisatz: Dabei dürfen die Rechtshandlungen des Schuldners nicht isoliert betrachtet und beurteilt werden, sondern als Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung. (T1)
- 1 Ob 25/06t
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 25/06t
Auch; Beisatz: Dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)
- 3 Ob 2/09d
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 2/09d
Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht darf nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. (T3)
- 3 Ob 92/11t
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050737
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_003