Die außerordentliche Revision der Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, und auch im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu gebe, ob die gegenseitige und gleichzeitige Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten auf Liegenschaftshälften eine unentgeltliche Rechtshandlung im Sinn des § 29 Z 1 KO sei.1. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu gebe, ob die gegenseitige und gleichzeitige Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten auf Liegenschaftshälften eine unentgeltliche Rechtshandlung im Sinn des Paragraph 29, Ziffer eins, KO sei.
2. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zwar erkennen lässt, dass es auch die Voraussetzungen der Konkursanfechtung nach § 28 Z 3 KO als im vorliegenden Fall gegeben erachten würde, eine dezidierte Bejahung dieses Anfechtungsgrunds kann seinem Urteil aber nicht entnommen werden. Das könnte auch dafür ursächlich gewesen sein, dass sich die Revisionswerberin mit dem weiteren Anfechtungstatbestand in ihrer außerordentlichen Revision mit keinem Wort beschäftigt, was wiederum den Kläger in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung zu dem Schluss führt, der Anfechtungsgrund nach § 28 Z 3 KO werde von der Revisionswerberin offensichtlich nicht weiter bestritten.2. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zwar erkennen lässt, dass es auch die Voraussetzungen der Konkursanfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO als im vorliegenden Fall gegeben erachten würde, eine dezidierte Bejahung dieses Anfechtungsgrunds kann seinem Urteil aber nicht entnommen werden. Das könnte auch dafür ursächlich gewesen sein, dass sich die Revisionswerberin mit dem weiteren Anfechtungstatbestand in ihrer außerordentlichen Revision mit keinem Wort beschäftigt, was wiederum den Kläger in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung zu dem Schluss führt, der Anfechtungsgrund nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO werde von der Revisionswerberin offensichtlich nicht weiter bestritten.
3. Auch in dritter Instanz hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots (betreffend die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners) an sie sei als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen und daher anfechtungsfest nach § 29 KO. Dieser Ansicht ist entgegen der Begründung des Gerichts zweiter Instanz zu folgen.3. Auch in dritter Instanz hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots (betreffend die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners) an sie sei als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen und daher anfechtungsfest nach Paragraph 29, KO. Dieser Ansicht ist entgegen der Begründung des Gerichts zweiter Instanz zu folgen.
Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung setzt eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) voraus, dass Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigiebigkeit, es soll also seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein (2 Ob 225/07p = ÖBA 2009, 60 [Bollenberger] mwN; jüngst ebenso 3 Ob 175/08v). Das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung, also auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit selbst, ist vom Anfechtenden zu beweisen (6 Ob 175/01f = ÖBA 2002, 814 [Bollenberger]). Ohne dass es im vorliegenden Fall erforderlich wäre, auf die Meinungen über die subjektiven Elemente bei der Schenkung oder bei sonstigen unentgeltlichen Verfügungen eingehen zu müssen, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des Gemeinschuldners im Rahmen eines Kaufvertrags erfolgte, den er gemeinsam mit der Beklagten, seiner Ehefrau, zwecks Erwerbs einer Liegenschaft je zur Hälfte abschloss und in dem sich die Ehegatten für die Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Belastungs- und Veräußerungsverbote einräumen ließen. Zur Frage, ob eine entgeltliche Verfügung vorliegt, wird ausgeführt (König, Anfechtung4 Rz 9/4), dass das Vorhandensein eines (angemessenen) Entgelts die Anfechtbarkeit ausschließt. Demgemäß liegt Unentgeltlichkeit vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (RIS-Justiz RS0064336).Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung setzt eine für die Anfechtbarkeit nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) voraus, dass Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigiebigkeit, es soll also seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein (2 Ob 225/07p = ÖBA 2009, 60 [Bollenberger] mwN; jüngst ebenso 3 Ob 175/08v). Das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung, also auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit selbst, ist vom Anfechtenden zu beweisen (6 Ob 175/01f = ÖBA 2002, 814 [Bollenberger]). Ohne dass es im vorliegenden Fall erforderlich wäre, auf die Meinungen über die subjektiven Elemente bei der Schenkung oder bei sonstigen unentgeltlichen Verfügungen eingehen zu müssen, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des Gemeinschuldners im Rahmen eines Kaufvertrags erfolgte, den er gemeinsam mit der Beklagten, seiner Ehefrau, zwecks Erwerbs einer Liegenschaft je zur Hälfte abschloss und in dem sich die Ehegatten für die Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Belastungs- und Veräußerungsverbote einräumen ließen. Zur Frage, ob eine entgeltliche Verfügung vorliegt, wird ausgeführt (König, Anfechtung4 Rz 9/4), dass das Vorhandensein eines (angemessenen) Entgelts die Anfechtbarkeit ausschließt. Demgemäß liegt Unentgeltlichkeit vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (RIS-Justiz RS0064336).
Auch wenn das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dass der Vertrag des Gemeinschuldners mit der Beklagten keinen Rechtsgrund für die Einräumung der Verbote nennt und auch eine synallagmatische Verknüpfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, führt doch die Erwägung desselben zu dem paradoxen Ergebnis, dass seiner Ansicht nach die Ehegatten einander jeweils unentgeltlich Belastungs- und Veräußerungsverbote für gleich große ideelle Liegenschaftsanteile an derselben Liegenschaft eingeräumt hätten, dass aber keine „konditionale und kausale Verknüpfung" (so 7 Ob 130/02x) zwischen den beiden Rechtseinräumungen bestünde. Dies steht auch im Gegensatz zur Entscheidung 6 Ob 167/99y, in der bei Vorliegen nach außen völlig getrennter Verträge (Schenkung und Darlehen) die Beurteilung vorgenommen wurde, es handle sich in Wahrheit nur um einen Vertrag, nämlich einen Kaufvertrag. Schon mangels eines entsprechenden Beweises durch den klagenden Masseverwalter ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Rechtseinräumung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner durch die gleichartige Rechtseinräumung des anderen bedingt und mit dieser synallagmatisch verknüpft war. Auch die letztlich gebotene „wirtschaftliche Betrachtungsweise" (König aaO Rz 9/4) führt zu demselben Ergebnis. Dem vermag auch der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu den subjektiven Erwägungen der Vertragspartner hatten diese allein die Absicht, eine wechselseitige Absicherung der Wohnsituation im Fall einer Scheidung zu garantieren, dies auch besonders für die vier gemeinsamen Kinder. Auch daraus lässt sich eine Freigebigkeit der Leistung des Gemeinschuldners an seine Ehefrau nicht ableiten.
4. Dennoch ist damit eine Abweisung des Klagebegehrens derzeit nicht möglich. Der Kläger weist in seiner Revisionsbeantwortung zwar darauf hin, dass die Revisionswerberin den Anfechtungsgrund des § 28 Z 3 KO „offensichtlich nicht weiter" bestreite. Die mangelnde Erwähnung jenes Anfechtungsgrunds in der Revision enthebt allerdings den Obersten Gerichtshof nicht der Prüfung, ob dieser doch gegeben sei, weil eben, wie dargelegt, das Gericht zweiter Instanz diesen Anfechtungsgrund nicht bejaht und sich nur zur Frage der Beweislast geäußert hat.4. Dennoch ist damit eine Abweisung des Klagebegehrens derzeit nicht möglich. Der Kläger weist in seiner Revisionsbeantwortung zwar darauf hin, dass die Revisionswerberin den Anfechtungsgrund des Paragraph 28, Ziffer 3, KO „offensichtlich nicht weiter" bestreite. Die mangelnde Erwähnung jenes Anfechtungsgrunds in der Revision enthebt allerdings den Obersten Gerichtshof nicht der Prüfung, ob dieser doch gegeben sei, weil eben, wie dargelegt, das Gericht zweiter Instanz diesen Anfechtungsgrund nicht bejaht und sich nur zur Frage der Beweislast geäußert hat.
Nach § 28 Z 3 KO anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zu Gunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. In dieser Variante des § 28 KO hat der klagende Masseverwalter nur die Vornahme der Rechtshandlung des Gemeinschuldners innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Konkurseröffnung, die Benachteiligung, die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als anderer Teil und als naher Angehöriger sowie die Befriedigungstauglichkeit zu beweisen (König aaO Rz 7/49 mwN). Alle diese Umstände sind im vorliegenden Fall unproblematisch und stehen zum Teil außer Streit. Die Benachteiligung der Konkursgläubiger bejahte bereits das Erstgericht, ohne dass sich die Beklagte im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise dagegen gewandt hätte.Nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zu Gunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. In dieser Variante des Paragraph 28, KO hat der klagende Masseverwalter nur die Vornahme der Rechtshandlung des Gemeinschuldners innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Konkurseröffnung, die Benachteiligung, die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als anderer Teil und als naher Angehöriger sowie die Befriedigungstauglichkeit zu beweisen (König aaO Rz 7/49 mwN). Alle diese Umstände sind im vorliegenden Fall unproblematisch und stehen zum Teil außer Streit. Die Benachteiligung der Konkursgläubiger bejahte bereits das Erstgericht, ohne dass sich die Beklagte im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise dagegen gewandt hätte.
Wie nun schon das Berufungsgericht richtig darlegte, hätte die Beklagte behaupten und beweisen müssen, dass der Gemeinschuldner im maßgeblichen Zeitpunkt gar keine Benachteiligungsabsicht gehabt hätte oder ihr selbst eine solche weder bekannt gewesen sei, noch hätte bekannt sein müssen (König aaO Rz 7/50 mwN). Die Beklagte hätte daher als nahe Angehörige Tatsachen beweisen müssen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden könnte, der Gemeinschuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt würden bzw dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruht habe; dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0050737). Behauptungen in diese Richtung hat sie auch aufgestellt. Allerdings steht sogar positiv fest, dass es Absicht ihres Mannes bei der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots war, dass keiner der Eheleute Schulden mache und somit den Familienbesitz gefährde. Damit kann aber nicht gesagt werden, aus diesen Umständen könne verlässlich darauf geschlossen werden, der Gemeinschuldner habe sich nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger infolge der durch die Verbote bewirkten Unterschutzstellung seiner Liegenschaftshälfte nicht rechtzeitig befriedigt werden könnten. Ein verbüchertes Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB hindert - anders als nach deutschem Recht (§ 80 Abs 2 erster Satz InsO; BGH IX ZR 41/05) - auch die Verwertung des belasteten Liegenschaftsanteils im Konkurs (RIS-Justiz RS0010755). Im Hinblick auf schon bestehende Schulden zum Zeitpunkt der Einräumung der wechselseitigen Verbote bestehen gegen die Bejahung einer anfechtungsrechtlichen Benachteiligungs- absicht des Gemeinschuldners keine Bedenken.Wie nun schon das Berufungsgericht richtig darlegte, hätte die Beklagte behaupten und beweisen müssen, dass der Gemeinschuldner im maßgeblichen Zeitpunkt gar keine Benachteiligungsabsicht gehabt hätte oder ihr selbst eine solche weder bekannt gewesen sei, noch hätte bekannt sein müssen (König aaO Rz 7/50 mwN). Die Beklagte hätte daher als nahe Angehörige Tatsachen beweisen müssen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden könnte, der Gemeinschuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt würden bzw dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruht habe; dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0050737). Behauptungen in diese Richtung hat sie auch aufgestellt. Allerdings steht sogar positiv fest, dass es Absicht ihres Mannes bei der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots war, dass keiner der Eheleute Schulden mache und somit den Familienbesitz gefährde. Damit kann aber nicht gesagt werden, aus diesen Umständen könne verlässlich darauf geschlossen werden, der Gemeinschuldner habe sich nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger infolge der durch die Verbote bewirkten Unterschutzstellung seiner Liegenschaftshälfte nicht rechtzeitig befriedigt werden könnten. Ein verbüchertes Veräußerungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB hindert - anders als nach deutschem Recht (Paragraph 80, Absatz 2, erster Satz InsO; BGH IX ZR 41/05) - auch die Verwertung des belasteten Liegenschaftsanteils im Konkurs (RIS-Justiz RS0010755). Im Hinblick auf schon bestehende Schulden zum Zeitpunkt der Einräumung der wechselseitigen Verbote bestehen gegen die Bejahung einer anfechtungsrechtlichen Benachteiligungs- absicht des Gemeinschuldners keine Bedenken.
Vor Eingehen auf das Thema der Kenntnis bzw fahrlässigen Unkenntnis über die Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten ist noch Folgendes vorauszuschicken:
5. Wenn es auch an sich rechtlich noch möglich wäre, einzuwenden, dass ein Feststellungsbegehren wegen der Möglichkeit, bereits ein Leistungsbegehren (hier: Duldung der Exekution in die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners) zu stellen (Rechberger in Rechberger³ § 228 ZPO Rz 13 mwN), unzulässig sei, übersieht die Beklagte, dass der von den Vorinstanzen gebilligte Spruch des Begehrens des Klägers dem § 27 KO entspricht und es sich tatsächlich um ein Rechtsgestaltungsurteil handelt (König aaO Rz 15/1 f; 17/28 ff mwN). Ein solches wäre zwar nach der Rechtsprechung nicht notwendig, aber doch selbständig zulässig, weil es ja immerhin denkbar ist, dass die Beklagte auch freiwillig einer Exekution zustimmen könnte bzw im vorliegenden Fall die Exekution unter Vorlage des Urteils im vorliegenden Anfechtungsprozess zu bewilligen wäre (6 Ob 217/97y = SZ 71/41 mwN).5. Wenn es auch an sich rechtlich noch möglich wäre, einzuwenden, dass ein Feststellungsbegehren wegen der Möglichkeit, bereits ein Leistungsbegehren (hier: Duldung der Exekution in die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners) zu stellen (Rechberger in Rechberger³ Paragraph 228, ZPO Rz 13 mwN), unzulässig sei, übersieht die Beklagte, dass der von den Vorinstanzen gebilligte Spruch des Begehrens des Klägers dem Paragraph 27, KO entspricht und es sich tatsächlich um ein Rechtsgestaltungsurteil handelt (König aaO Rz 15/1 f; 17/28 ff mwN). Ein solches wäre zwar nach der Rechtsprechung nicht notwendig, aber doch selbständig zulässig, weil es ja immerhin denkbar ist, dass die Beklagte auch freiwillig einer Exekution zustimmen könnte bzw im vorliegenden Fall die Exekution unter Vorlage des Urteils im vorliegenden Anfechtungsprozess zu bewilligen wäre (6 Ob 217/97y = SZ 71/41 mwN).
6. Gegen die Maßgabebestätigung der zweiten Instanz wendet die Beklagte zu Unrecht einen Verstoß gegen § 405 ZPO ein. Die Klage richtet sich eindeutig gegen jene Rechtshandlung, mit der der Beklagten das Belastungs- und Veräußerungsverbot „eingeräumt" wurde. Dass sich der Kläger auf das Verpflichtungsgeschäft beschränkt hätte, ist aus dessen Vorbringen nicht ersichtlich. Demnach nahm das Berufungsgericht nur eine zulässige Verdeutlichung vor, weil bücherliche Rechte ja nach österreichischem bürgerlichen Recht nur mittels Titulus und Modus begründet werden können und daher erst dadurch eingeräumt werden (§ 425 ABGB).6. Gegen die Maßgabebestätigung der zweiten Instanz wendet die Beklagte zu Unrecht einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO ein. Die Klage richtet sich eindeutig gegen jene Rechtshandlung, mit der der Beklagten das Belastungs- und Veräußerungsverbot „eingeräumt" wurde. Dass sich der Kläger auf das Verpflichtungsgeschäft beschränkt hätte, ist aus dessen Vorbringen nicht ersichtlich. Demnach nahm das Berufungsgericht nur eine zulässige Verdeutlichung vor, weil bücherliche Rechte ja nach österreichischem bürgerlichen Recht nur mittels Titulus und Modus begründet werden können und daher erst dadurch eingeräumt werden (Paragraph 425, ABGB).
Die mangelnde Kenntnis der Beklagten über die Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten steht fest, nicht aber ihre Kenntnismöglichkeit darüber. Zu diesem Thema ist das Verfahren noch nicht spruchreif:
Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0101976), ebenso der Umfang der Nachforschungspflicht (RIS-Justiz RS0101976 [T2]). Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des teilweise fremdfinanzierten Hauskaufs im September 2005 „keine finanziellen Schwierigkeiten" erkennbar waren, steht im gewissen Widerspruch dazu, dass die Beklagte „erstmals im Juni 2006 von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Ehegatten" erfuhr. Für die Anfechtung nach § 28 Z 3 KO ist die Kenntnismöglichkeit der Beklagten wesentlich. Es bedarf also weiterer Feststellungen darüber, wie der Schuldner die bestehenden und neu eingegangenen Schulden abzudecken beabsichtigte, ob die Beklagte darüber Bescheid wusste und verneinendenfalls, worauf ihre Unkenntnis zurückzuführen war. Eine Fahrlässigkeit der Beklagten kann allenfalls dann verneint werden, wenn sie auf Anfrage von ihrem Gatten glaubwürdige Antworten über die finanzielle Machbarkeit des Hauskaufs und der damit verbundenen weiteren Kosten erhalten hätte oder aber besondere Gründe konkret vorlagen, an dieser Machbarkeit nicht zweifeln zu müssen. Jedenfalls darf die Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (RIS-Justiz RS0050737). Im zweiten Rechtsgang wird dieses Thema unter Berücksichtigung der detaillierten Tatsachenbehauptungen der Beklagten (P 5. der Klagebeantwortung) mit den Parteien zu erörtern und nach Ergänzung der Feststellungen über den auf § 28 Z 3 KO gestützten Anfechtungsanspruch neuerlich zu entscheiden sein.Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0101976), ebenso der Umfang der Nachforschungspflicht (RIS-Justiz RS0101976 [T2]). Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des teilweise fremdfinanzierten Hauskaufs im September 2005 „keine finanziellen Schwierigkeiten" erkennbar waren, steht im gewissen Widerspruch dazu, dass die Beklagte „erstmals im Juni 2006 von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Ehegatten" erfuhr. Für die Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO ist die Kenntnismöglichkeit der Beklagten wesentlich. Es bedarf also weiterer Feststellungen darüber, wie der Schuldner die bestehenden und neu eingegangenen Schulden abzudecken beabsichtigte, ob die Beklagte darüber Bescheid wusste und verneinendenfalls, worauf ihre Unkenntnis zurückzuführen war. Eine Fahrlässigkeit der Beklagten kann allenfalls dann verneint werden, wenn sie auf Anfrage von ihrem Gatten glaubwürdige Antworten über die finanzielle Machbarkeit des Hauskaufs und der damit verbundenen weiteren Kosten erhalten hätte oder aber besondere Gründe konkret vorlagen, an dieser Machbarkeit nicht zweifeln zu müssen. Jedenfalls darf die Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (RIS-Justiz RS0050737). Im zweiten Rechtsgang wird dieses Thema unter Berücksichtigung der detaillierten Tatsachenbehauptungen der Beklagten (P 5. der Klagebeantwortung) mit den Parteien zu erörtern und nach Ergänzung der Feststellungen über den auf Paragraph 28, Ziffer 3, KO gestützten Anfechtungsanspruch neuerlich zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.