Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtzeitig und gemäß § 519 Abs 2, § 502 Abs 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtzeitig und gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und berechtigt.
a) Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf die behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, "allenfalls" auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (ÖBA 1987, 838 mwN; 6 Ob 551/91; 2 Ob 2145/96x = ÖBA 1998, 796 [krit Klicka]). Da Objekt der anfechtbaren Handlung hier die vormals im Eigentum des Schuldners gestandene Liegenschaftshälfte ist, war das Klagebegehren jedenfalls in seinem Eventualantrag zutreffend auf Duldung der Exekution über 600.000 S sA in den vormals dem Schuldner gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft gerichtet und insoweit schlüssig. Würden die beiden Verträge bei Stattgebung des Anfechtungsbegehrens der klagenden Partei gegenüber als unwirksam erklärt (§ 1 AnfO), könnte diese den Liegenschaftsanteil des Schuldners durch Zwangsvollstreckung verwerten, ohne dass ihr die Beklagte ihre Rechte aus den beiden Verträgen entgegenhalten könnte.a) Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf die behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, "allenfalls" auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (ÖBA 1987, 838 mwN; 6 Ob 551/91; 2 Ob 2145/96x = ÖBA 1998, 796 [krit Klicka]). Da Objekt der anfechtbaren Handlung hier die vormals im Eigentum des Schuldners gestandene Liegenschaftshälfte ist, war das Klagebegehren jedenfalls in seinem Eventualantrag zutreffend auf Duldung der Exekution über 600.000 S sA in den vormals dem Schuldner gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft gerichtet und insoweit schlüssig. Würden die beiden Verträge bei Stattgebung des Anfechtungsbegehrens der klagenden Partei gegenüber als unwirksam erklärt (Paragraph eins, AnfO), könnte diese den Liegenschaftsanteil des Schuldners durch Zwangsvollstreckung verwerten, ohne dass ihr die Beklagte ihre Rechte aus den beiden Verträgen entgegenhalten könnte.
b) Nach § 3 Z 1 AnfO sind alle unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Beide Vorinstanzen verneinten zutreffend - weil von einer zusammenfassenden Schau unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes ausgehend - und von der klagenden Partei mangels Anfechtung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses unangefochten die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mangels Unentgeltlichkeit der beiden sich als Einheit darstellenden Verträge, weil die Eheleute ein entgeltliches Geschäft mit einander entsprechender Leistung und Gegenleistung iS eines Kaufvertrages abgeschlossen hätten.b) Nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO sind alle unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Beide Vorinstanzen verneinten zutreffend - weil von einer zusammenfassenden Schau unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes ausgehend - und von der klagenden Partei mangels Anfechtung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses unangefochten die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mangels Unentgeltlichkeit der beiden sich als Einheit darstellenden Verträge, weil die Eheleute ein entgeltliches Geschäft mit einander entsprechender Leistung und Gegenleistung iS eines Kaufvertrages abgeschlossen hätten.
Auf diesen Anfechtungsgrund kann somit nicht mehr eingegangen werden.
c) Nach § 2 Z 3 AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, dass diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Diese Bestimmung entspricht der des § 28 Z 3 KO (1 Ob 567/89 = ÖBA 1990, 139 mwN). Die im § 2 Z 2 AnfO (§ 28 Z 2 KO) geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst (ÖBA 1990, 139 mwN uva). Der Anfechtungskläger muss jedenfalls die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil sowie dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) beweisen; beides ist hier ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht einlangte.c) Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, dass diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Diese Bestimmung entspricht der des Paragraph 28, Ziffer 3, KO (1 Ob 567/89 = ÖBA 1990, 139 mwN). Die im Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO (Paragraph 28, Ziffer 2, KO) geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst (ÖBA 1990, 139 mwN uva). Der Anfechtungskläger muss jedenfalls die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil sowie dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, AnfO) beweisen; beides ist hier ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht einlangte.
Jede erfolgreiche Anfechtung, insbesondere auch die Absichtsanfechtung (§ 2 AnfO, § 28 KO) setzt sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraus (SZ 57/87, SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008 [P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/260 ua), die einander entgegen früherer Auffassung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Die Voraussetzungen der Befriedigungstauglichkeit und der Gläubigerbenachteiligung können sich freilich, insbesondere bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses weitgehend überlagern. Eine praktische Deckung der Tatbestände liegt vor, wenn der durch die erfolgreiche Anfechtung geschaffene Befriedigungsfonds jener Vermögenswert ist, der dem Anfechtungskläger durch die angefochtene Rechtshandlung entzogen wurde (7 Ob 225/98h = AnwBl 1999, 254 [Auer] = ÖBA 1999, 919 mwN). Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert wurde. Die Anfechtung, auch außerhalb des Konkurses, ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern (SZ 68/29), das heißt die zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen geeignet ist (vgl ÖBA 1998, 798 [Bollenberger]).Jede erfolgreiche Anfechtung, insbesondere auch die Absichtsanfechtung (Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO) setzt sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraus (SZ 57/87, SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008 [P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/260 ua), die einander entgegen früherer Auffassung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Die Voraussetzungen der Befriedigungstauglichkeit und der Gläubigerbenachteiligung können sich freilich, insbesondere bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses weitgehend überlagern. Eine praktische Deckung der Tatbestände liegt vor, wenn der durch die erfolgreiche Anfechtung geschaffene Befriedigungsfonds jener Vermögenswert ist, der dem Anfechtungskläger durch die angefochtene Rechtshandlung entzogen wurde (7 Ob 225/98h = AnwBl 1999, 254 [Auer] = ÖBA 1999, 919 mwN). Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert wurde. Die Anfechtung, auch außerhalb des Konkurses, ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern (SZ 68/29), das heißt die zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen geeignet ist vergleiche ÖBA 1998, 798 [Bollenberger]).
Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (§ 283 Abs 4 EO) nicht zu erwarten stand (3 Ob 486/57; RS0050741). Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache ist somit in der Regel weder nach der AnfO noch nach der KO anfechtbar, weil damit in der Regel keine Benachteiligung des Gäubigers verbunden ist (SZ 59/114; ÖBA 1990, 139; NZ 1992, 249 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 304), dies allerdings mit der Einschränkung, dass unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung zu unterscheiden ist. Während eine unmittelbare Benachteiligung schon durch die Eingehung des Rechtgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst eintritt - maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung der Benachteiligung also die Vornahme des Rechtsgeschäftes ist -, kann eine mittelbare Benachteiligung dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene nicht mehr für die Gläubiger zur Verfügung steht. So kann eine mittelbare Benachteiligung eintreten, wenn eine Wertsteigerung der vom Schuldner veräußerten Sache eintritt. Hiebei ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich (SZ 59/114; NZ 1992, 249). Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Insoweit ist eine dynamische Betrachtungsweise am Platz. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft größeren Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird (3 Ob 684/82; NZ 1992, 249 mwN; AnwBl 1999, 254).Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (Paragraph 283, Absatz 4, EO) nicht zu erwarten stand (3 Ob 486/57; RS0050741). Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache ist somit in der Regel weder nach der AnfO noch nach der KO anfechtbar, weil damit in der Regel keine Benachteiligung des Gäubigers verbunden ist (SZ 59/114; ÖBA 1990, 139; NZ 1992, 249 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 304), dies allerdings mit der Einschränkung, dass unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung zu unterscheiden ist. Während eine unmittelbare Benachteiligung schon durch die Eingehung des Rechtgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst eintritt - maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung der Benachteiligung also die Vornahme des Rechtsgeschäftes ist -, kann eine mittelbare Benachteiligung dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene nicht mehr für die Gläubiger zur Verfügung steht. So kann eine mittelbare Benachteiligung eintreten, wenn eine Wertsteigerung der vom Schuldner veräußerten Sache eintritt. Hiebei ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich (SZ 59/114; NZ 1992, 249). Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Insoweit ist eine dynamische Betrachtungsweise am Platz. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft größeren Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird (3 Ob 684/82; NZ 1992, 249 mwN; AnwBl 1999, 254).
Im Lehre und Rspr wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Anfechtungskläger sei dazu beweispflichtig, dass seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht
vorgenommen worden (5 Ob 90/75; WBl 1987, 158 = ÖBA 1987, 657
[Schumacher]; 1 Ob 2178/96t = ÖBA 1997, 71 ua, weitere Nachweise bei
Klicka in der Glosse zur vereinzelten gegenteiligen Entscheidung ÖBA 1998, 796), weil sowohl die Befriedigungstauglichkeit wie auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören (SZ 62/97; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 58; SZ 68/29 ua, je mwN, zuletzt 7 Ob 45/97m), wobei allerdings schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers genügt (SZ 53/31; NZ 1992, 249; SZ 68/29; ÖBA 1998, 798 ua). Der Anfechtungskläger hat somit die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten aufgrund der Anfechtung iS einer günstigen Prognose zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29 ua); dem Anfechtungsgegner hingegen steht dann, somit nach dieser Wahrscheinlichmachung, der Beweis der Befriedigungsuntauglichtkeit der Anfechtung offen (SZ 68/29; ÖBA 1998, 798; 7 Ob 45/97m ua). Dass dieser dem Kläger obliegende Beweis einer Wahrscheinlichkeit sich nur auf die unmittelbare Benachteiligung bezöge, kann nicht gesagt werden (vgl NZ 1992, 249).Klicka in der Glosse zur vereinzelten gegenteiligen Entscheidung ÖBA 1998, 796), weil sowohl die Befriedigungstauglichkeit wie auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören (SZ 62/97; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 58; SZ 68/29 ua, je mwN, zuletzt 7 Ob 45/97m), wobei allerdings schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers genügt (SZ 53/31; NZ 1992, 249; SZ 68/29; ÖBA 1998, 798 ua). Der Anfechtungskläger hat somit die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten aufgrund der Anfechtung iS einer günstigen Prognose zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29 ua); dem Anfechtungsgegner hingegen steht dann, somit nach dieser Wahrscheinlichmachung, der Beweis der Befriedigungsuntauglichtkeit der Anfechtung offen (SZ 68/29; ÖBA 1998, 798; 7 Ob 45/97m ua). Dass dieser dem Kläger obliegende Beweis einer Wahrscheinlichkeit sich nur auf die unmittelbare Benachteiligung bezöge, kann nicht gesagt werden vergleiche NZ 1992, 249).
Im vorliegenden Fall trug die klagende Partei vor, der Verkehrswert der Liegenschaft übersteige deren Belastungen bei weitem. Tatsächlich haben die Vorinstanzen den auf der gesamten Liegenschaft liegenden tatsächlichen - und zutreffend nicht bücherlich eingetragenen - Vorbelastungen den Verkehrswert der gesamten Liegenschaft gegenübergestellt, obwohl die Möglichkeit einer gemeinsamen Versteigerung beider Liegenschaftshälften nicht bestand, hatte doch die klagende Partei gegenüber der Beklagten keinen Titel. Gegenstand der Anfechtung ist auch nur die vormalige, dem Schuldner und damaligen Ehegatten der Beklagten gehörige Liegenschaftshälfte. Zu den Vorbelastungen kämen wohl noch die Exekutionskosten und die nach der gesetzlichen Verteilungsordnung (§ 216 EO) allenfalls in priviligierter Position rangierenden Lasten hinzu. Da der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zum Stichtag der beiden Verträge 4 Mio S beträgt, kann der Verkehrswert der ideellen Liegenschaftshälfte höchstens 2 Mio S betragen, dies freilich unter bewußter Vernachlässigung der Rspr, dass der Schätzwert eines Liegenschaftsanteiles nicht schlechthin mit dem entsprechenden Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft angenommen werden kann, vielmehr darüber besondere Erwägungen angestellt werden müssen (EvBl 1994/47 unter Hinweis auf Feil, Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften 50; Heller/Berger/Stix EO4 1130, 1135); regelmäßig ist der Wert, namentlich eines Einfamilienhauses, wohl zufolge eines Abschlages für Miteigentum geringer. Diesem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte des Schuldners von höchstens 2 Mio S standen zum Stichtag forderungsbekleidete Hypotheken von 3,159.940,08 S auf der gesamten Liegenschaft sowie eine Hypothek von 69.595.07 S auf der Liegenschaftshälfte des Schuldners gegenüber. Der Pfandgläubiger, dessen Forderung auf der ganzen versteigerten Liegenschaft zweier solidarisch verpflichteter Miteigentümer haftet, kann aber die volle Berichtigung seiner Forderung begehren.Im vorliegenden Fall trug die klagende Partei vor, der Verkehrswert der Liegenschaft übersteige deren Belastungen bei weitem. Tatsächlich haben die Vorinstanzen den auf der gesamten Liegenschaft liegenden tatsächlichen - und zutreffend nicht bücherlich eingetragenen - Vorbelastungen den Verkehrswert der gesamten Liegenschaft gegenübergestellt, obwohl die Möglichkeit einer gemeinsamen Versteigerung beider Liegenschaftshälften nicht bestand, hatte doch die klagende Partei gegenüber der Beklagten keinen Titel. Gegenstand der Anfechtung ist auch nur die vormalige, dem Schuldner und damaligen Ehegatten der Beklagten gehörige Liegenschaftshälfte. Zu den Vorbelastungen kämen wohl noch die Exekutionskosten und die nach der gesetzlichen Verteilungsordnung (Paragraph 216, EO) allenfalls in priviligierter Position rangierenden Lasten hinzu. Da der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zum Stichtag der beiden Verträge 4 Mio S beträgt, kann der Verkehrswert der ideellen Liegenschaftshälfte höchstens 2 Mio S betragen, dies freilich unter bewußter Vernachlässigung der Rspr, dass der Schätzwert eines Liegenschaftsanteiles nicht schlechthin mit dem entsprechenden Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft angenommen werden kann, vielmehr darüber besondere Erwägungen angestellt werden müssen (EvBl 1994/47 unter Hinweis auf Feil, Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften 50; Heller/Berger/Stix EO4 1130, 1135); regelmäßig ist der Wert, namentlich eines Einfamilienhauses, wohl zufolge eines Abschlages für Miteigentum geringer. Diesem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte des Schuldners von höchstens 2 Mio S standen zum Stichtag forderungsbekleidete Hypotheken von 3,159.940,08 S auf der gesamten Liegenschaft sowie eine Hypothek von 69.595.07 S auf der Liegenschaftshälfte des Schuldners gegenüber. Der Pfandgläubiger, dessen Forderung auf der ganzen versteigerten Liegenschaft zweier solidarisch verpflichteter Miteigentümer haftet, kann aber die volle Berichtigung seiner Forderung begehren.
Wenn wie hier der Wert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus weniger als zwei Drittel der darauf lastenden, forderungsbekleideten Hypotheken beträgt, kann im Rahmen einer hypothetischen Meistbotsverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Gläubigerin auch nur mit einem Teil ihrer Forderung jedenfalls zum Zug gekommen wäre. Es wurde somit der Beweis einer auch bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen der klagenden Partei nicht erbracht, sodass sich die Behauptungs- und Beweispflicht noch gar nicht zur beklagten Anfechtungsgegnerin umkehrte. Der Auffassung des Erstgerichtes, die Anfechtungsgegnerin hätte behaupten und beweisen müssen, dass aus konkreten Gründen eine Wertsteigerung der überbelasteten Liegenschaft oder ein Wegfall vorrangiger Hypotheken nicht zu erwarten sei, kann demnach nicht geteilt werden, weil dann unklar bliebe, was der Anfechtungskläger überhaupt wahrscheinlich zu machen hätte.
§ 222 Abs 4 EO ist auch im Fall der Zwangsversteigerung einzelner Liegenschaftsteile anwendbar (SZ 49/32 [zust Stölzle in AnwBl 1979, 302 f], SZ 53/105, SZ 68/29 ua). Die für Simultanhypotheken maßgebliche Verteilungsvorschrift des § 222 EO ist, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch dann anzuwenden, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung seiner ganzen Forderungen oder doch eines dem veräußerten (versteigerten) Liegenschaftsanteil nicht entsprechenden Teiles seiner Forderung beansprucht, weil einerseits im Falle der (nach Rang, Beträgen, Miteigentümern) unterschiedlichen Belastungen zwischen den einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen ein der Simultanhypothek ähnliches Rechtsverhältnis entsteht und andererseits die Anwendung der Bestimmungen des § 222 EO auf Liegenschaftsanteile nicht ausgeschlossen, sondern gerade durch § 238 EO angezeigt ist (stRspr, zuletzt 3 Ob 138/95 = ÖBA 1996, 723 = NZ 1997, 117 [Hoyer]) mwN; Heller/Berger/Stix aaO 1617 f). Mangels Beweises der Wahrscheinlichkeit der Befriedigungstauglichkeit hätte aber die klagende Partei hier im Rahmen ihrer Behauptungs- und Beweispflicht auch auf § 222 EO hinweisen müssen, insbesondere, dass bei einer von ihr selbst beantragten Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Schuldners ihr letztlich zufolge analoger Anwendung des § 222 EO ein Zwangspfandrecht auf der Liegenschaftshälfte der Beklagten eingeräumt worden wäre und bei einer dann möglichen, wiederum von der klagenden Partei beantragten Zwangsversteigerung auch dieser Liegenschaftshälfte durch die gänzliche oder teilweise Befriedigung der Hypothkargläubiger (aus dem Versteigerungserlös der Liegenschaftshälfte des Schuldners) eine dem Zugriff der klagenden Partei mögliche Hyperocha der Beklagten verblieben wäre. Die Erwägungen der zweiten Instanz zu § 222 EO sind demnach nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen der behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei gedeckt. In der Entscheidung SZ 68/29 wurde gleichfalls von der Behauptungs- und Beweispflicht des Anfechtungsklägers ausgegangen, dass nach einer primär nicht befriedigungstauglichen kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaftshälfte etwa die Befriedigungsmöglichkeit auf Grund bestehender Rückgriffsansprüche unter Mitschuldnern wahrscheinlich sei.Paragraph 222, Absatz 4, EO ist auch im Fall der Zwangsversteigerung einzelner Liegenschaftsteile anwendbar (SZ 49/32 [zust Stölzle in AnwBl 1979, 302 f], SZ 53/105, SZ 68/29 ua). Die für Simultanhypotheken maßgebliche Verteilungsvorschrift des Paragraph 222, EO ist, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch dann anzuwenden, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung seiner ganzen Forderungen oder doch eines dem veräußerten (versteigerten) Liegenschaftsanteil nicht entsprechenden Teiles seiner Forderung beansprucht, weil einerseits im Falle der (nach Rang, Beträgen, Miteigentümern) unterschiedlichen Belastungen zwischen den einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen ein der Simultanhypothek ähnliches Rechtsverhältnis entsteht und andererseits die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 222, EO auf Liegenschaftsanteile nicht ausgeschlossen, sondern gerade durch Paragraph 238, EO angezeigt ist (stRspr, zuletzt 3 Ob 138/95 = ÖBA 1996, 723 = NZ 1997, 117 [Hoyer]) mwN; Heller/Berger/Stix aaO 1617 f). Mangels Beweises der Wahrscheinlichkeit der Befriedigungstauglichkeit hätte aber die klagende Partei hier im Rahmen ihrer Behauptungs- und Beweispflicht auch auf Paragraph 222, EO hinweisen müssen, insbesondere, dass bei einer von ihr selbst beantragten Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Schuldners ihr letztlich zufolge analoger Anwendung des Paragraph 222, EO ein Zwangspfandrecht auf der Liegenschaftshälfte der Beklagten eingeräumt worden wäre und bei einer dann möglichen, wiederum von der klagenden Partei beantragten Zwangsversteigerung auch dieser Liegenschaftshälfte durch die gänzliche oder teilweise Befriedigung der Hypothkargläubiger (aus dem Versteigerungserlös der Liegenschaftshälfte des Schuldners) eine dem Zugriff der klagenden Partei mögliche Hyperocha der Beklagten verblieben wäre. Die Erwägungen der zweiten Instanz zu Paragraph 222, EO sind demnach nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen der behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei gedeckt. In der Entscheidung SZ 68/29 wurde gleichfalls von der Behauptungs- und Beweispflicht des Anfechtungsklägers ausgegangen, dass nach einer primär nicht befriedigungstauglichen kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaftshälfte etwa die Befriedigungsmöglichkeit auf Grund bestehender Rückgriffsansprüche unter Mitschuldnern wahrscheinlich sei.
Die zweite Instanz führte weiters aus, die Veräußerung der Liegenschaftshälfte des Schuldners an die Beklagte wäre dann eine (objektive) unmittelbare Benachteiligung, wenn aus Mitteln der Beklagten die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen bezahlt worden seien und erachtete zu diesem Vorbringen der klagenden Partei (ON 6 Punkt E) weitere Feststellungen als erforderlich. Dieser bedarf es indes nicht, weil ohnehin feststeht, dass zwar nach dem Inhalt des Darlehensvertrages der Eheleute die Beklagte dem Schuldner ein Darlehen von 1,7 Mio S "gewährte", ihm aber tatsächlich aus Mitteln, die der Beklagten schenkungsweise von ihrer Mutter zuflossen, 683.463,35 S und 1,114.745,28 S durch Deckung des durch Zahlung laufender Verbindlichkeiten an Gläubiger des Schuldners - aus dessen Betrieb - entstandenen Passivsaldos des auf ihren Namen lautenden Kreditkontos Nr. 30042218718 bei der Ersten Österr. Sparcasse, das tatsächlich ein Geschäftskonto des Schuldners war, übergab. Damit ist hinlänglich klargestellt, dass mit diesem Betrag von insgesamt 1,798.208,63 S keine auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung bezahlt wurde. Weitere Zahlungen der Beklagten sind weder behauptet noch aktenkundig. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit Zahlungen vom obgenannten Kreditkonto an Gläubiger des Schuldners auch die auf seinem Hälfteanteil der Liegenschaft vollsteckbare und bücherlich sichergestellte Forderung von 69.595,07 S getilgt worden wäre, ergibt sich angesichts der sonstigen forderungsbekleideten Hypotheken kein anderes Gesamtbild der Befriedigungstauglichkeit.
Damit fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit, die Sache erweist sich als spruchreif, ohne dass es der von der zweiten Instanz als erforderlich erachteten Verfahrensergänzung bedürfte. Fragen der Benachteiligungsabsicht und der Zulässigkeit eines - von der Beklagten behaupteten - Verzichtes des klagenden Gläubigers auf die Einzelanfechtung stellen sich demnach nicht mehr. Da das Berufungsgericht die von der klagenden Partei bekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstrichters billigte, ist dem Rekurs Folge zu geben und der zweitinstanzliche Beschluss mit Urteil in der Sache selbst (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO) dahin abzuändern, dass das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.Damit fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit, die Sache erweist sich als spruchreif, ohne dass es der von der zweiten Instanz als erforderlich erachteten Verfahrensergänzung bedürfte. Fragen der Benachteiligungsabsicht und der Zulässigkeit eines - von der Beklagten behaupteten - Verzichtes des klagenden Gläubigers auf die Einzelanfechtung stellen sich demnach nicht mehr. Da das Berufungsgericht die von der klagenden Partei bekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstrichters billigte, ist dem Rekurs Folge zu geben und der zweitinstanzliche Beschluss mit Urteil in der Sache selbst (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO) dahin abzuändern, dass das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.