Begründung:
Der Kläger begehrte die Feststellung, daß der zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und dem Zweitbeklagten als Käufer am 25. 4. 1989 in ***** geschlossene Kaufvertrag über die Liegenschaft ***** nichtig und stellte das weitere Klagebegehren, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, in die Wiederherstellung des Grundbuchstandes zum 2. 4. 1990 betreffend die Liegenschaft ***** einzuwilligen, nämlich in die grundbücherliche Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes des Erstbeklagten und in die Wiedereinverleibung des zu diesem Zeitpunkt intabulierten und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. 4. 1990, TZ 1325/1990, im Lastenblatt dieser Liegenschaft gemäß § 57 GBG zur Löschung bewilligten Pfandrechtes ClNr 6a von S 1,551.000,- samt 6 % Zinsen seit 20. 6. 1989, Kosten von S 27.514,- und S 27.937,- für den Kläger (7 E 20/90, TZ 590/1990) sowie in die Löschung der im Eigentumsblatt dieser Liegenschaft zu TZ 1527/1990 angemerkten Rangordnung für die Veräußerung bis 18. 4. 1991.Der Kläger begehrte die Feststellung, daß der zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und dem Zweitbeklagten als Käufer am 25. 4. 1989 in ***** geschlossene Kaufvertrag über die Liegenschaft ***** nichtig und stellte das weitere Klagebegehren, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, in die Wiederherstellung des Grundbuchstandes zum 2. 4. 1990 betreffend die Liegenschaft ***** einzuwilligen, nämlich in die grundbücherliche Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes des Erstbeklagten und in die Wiedereinverleibung des zu diesem Zeitpunkt intabulierten und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. 4. 1990, TZ 1325 aus 1990,, im Lastenblatt dieser Liegenschaft gemäß Paragraph 57, GBG zur Löschung bewilligten Pfandrechtes ClNr 6a von S 1,551.000,- samt 6 % Zinsen seit 20. 6. 1989, Kosten von S 27.514,- und S 27.937,- für den Kläger (7 E 20/90, TZ 590 aus 1990,) sowie in die Löschung der im Eigentumsblatt dieser Liegenschaft zu TZ 1527 aus 1990, angemerkten Rangordnung für die Veräußerung bis 18. 4. 1991.
Der Kläger brachte dazu vor, er habe gegen den Erstbeklagten eine fällige Forderung für übergebene Geldbeträge in Höhe von S 1,551,000,-. Wegen der Nichteinlösung eines ihm zur Abdeckung dieser Forderungen ausgehändigten ungedeckten Schecks habe er beim Handelsgericht Wien eine Scheckklage eingebracht. Auf Grund des erlassenen Scheckzahlungsauftrages, gegen welchen der Erstbeklagte Einwendungen erhoben habe, sei dem Kläger über seinen Antrag zur Sicherstellung der bestrittenen Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der dem Erstbeklagten gehörigen Liegenschaft ***** bewilligt und das Zwangspfandrecht auch verbüchert worden. Der Erstbeklagte sei verschuldet und zahlungsunfähig und befinde sich wegen des Verdachtes des schweren Betruges in Untersuchungshaft im Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Liegenschaft habe für den Kläger den einzigen befriedigungstauglichen Vermögenswert des Erstbeklagten dargestellt und hätte in Anbetracht des Verkehrswertes von rund S 5 Millionen trotz vorhandener Vorpfandrechte einen zumindest teilweise ausreichenden Befriedigungsfonds verkörpert. Bereits zum Zeitpunkt der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für den Kläger habe eine vorrangige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 19. 4. 1990 bestanden. Unter Ausnützung dieser Rangordnung habe der Erstbeklagte die Liegenschaft an den Zweitbeklagten verkauft. Gleichzeitig mit der Einverleibung von dessen Eigentum sei die Löschung des Pfandrechtes des Klägers erfolgt. Der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten sei in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken in Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger (und anderen Gläubigern) erfolgt. Er verstoße nicht nur gegen § 156 StGB, sondern wegen Sittenwidrigkeit auch gegen § 879 ABGB und sei daher nichtig.Der Kläger brachte dazu vor, er habe gegen den Erstbeklagten eine fällige Forderung für übergebene Geldbeträge in Höhe von S 1,551,000,-. Wegen der Nichteinlösung eines ihm zur Abdeckung dieser Forderungen ausgehändigten ungedeckten Schecks habe er beim Handelsgericht Wien eine Scheckklage eingebracht. Auf Grund des erlassenen Scheckzahlungsauftrages, gegen welchen der Erstbeklagte Einwendungen erhoben habe, sei dem Kläger über seinen Antrag zur Sicherstellung der bestrittenen Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der dem Erstbeklagten gehörigen Liegenschaft ***** bewilligt und das Zwangspfandrecht auch verbüchert worden. Der Erstbeklagte sei verschuldet und zahlungsunfähig und befinde sich wegen des Verdachtes des schweren Betruges in Untersuchungshaft im Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Liegenschaft habe für den Kläger den einzigen befriedigungstauglichen Vermögenswert des Erstbeklagten dargestellt und hätte in Anbetracht des Verkehrswertes von rund S 5 Millionen trotz vorhandener Vorpfandrechte einen zumindest teilweise ausreichenden Befriedigungsfonds verkörpert. Bereits zum Zeitpunkt der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für den Kläger habe eine vorrangige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 19. 4. 1990 bestanden. Unter Ausnützung dieser Rangordnung habe der Erstbeklagte die Liegenschaft an den Zweitbeklagten verkauft. Gleichzeitig mit der Einverleibung von dessen Eigentum sei die Löschung des Pfandrechtes des Klägers erfolgt. Der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten sei in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken in Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger (und anderen Gläubigern) erfolgt. Er verstoße nicht nur gegen Paragraph 156, StGB, sondern wegen Sittenwidrigkeit auch gegen Paragraph 879, ABGB und sei daher nichtig.
Der Zweitbeklagte habe als nunmehr einverleibter Eigentümer der Liegenschaft zu TZ 1527/1990 eine weitere Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 18. 4. 1991 erwirkt, welche sich in Händen des öffentlichen Notars Dr. ***** befinde. Es bestehe die dringende Gefahr, daß durch Weiterveräußerung und Belastung der Liegenschaft dem Kläger der Befriedigungsfonds unwiederbringlich verloren gehe.Der Zweitbeklagte habe als nunmehr einverleibter Eigentümer der Liegenschaft zu TZ 1527 aus 1990, eine weitere Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 18. 4. 1991 erwirkt, welche sich in Händen des öffentlichen Notars Dr. ***** befinde. Es bestehe die dringende Gefahr, daß durch Weiterveräußerung und Belastung der Liegenschaft dem Kläger der Befriedigungsfonds unwiederbringlich verloren gehe.
Der Kläger begehrte unter Hinweis auf sein gesamtes Klagsvorbringen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auch die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung:
Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und dem Zweitbeklagten als Käufer am 25. 4. 1989 geschlossenen Kaufvertrages und Wiederherstellung des Grundbuchstandes zum 2. 4. 1990 betreffend die Liegenschaft ***** möge dem Zweitbeklagten verboten werden, diese Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten und über den zu TZ 1527/1990 des Bezirksgerichtes Hernals ergangenen Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft zu verfügen.Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und dem Zweitbeklagten als Käufer am 25. 4. 1989 geschlossenen Kaufvertrages und Wiederherstellung des Grundbuchstandes zum 2. 4. 1990 betreffend die Liegenschaft ***** möge dem Zweitbeklagten verboten werden, diese Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten und über den zu TZ 1527 aus 1990, des Bezirksgerichtes Hernals ergangenen Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft zu verfügen.
Dem öffentlichen Notar Dr. ***** möge verboten werden, den genannten Rangordnungsbeschluß an den Zweitbeklagten auszufolgen oder in dessen Auftrag darüber zu verfügen.
Das Erstgericht erließ diese einstweilige Verfügung antragsgemäß.
Es nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Erstbeklagte war bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft *****. Er befaßte sich mit dem An- und Verkauf von Maschinen, meist aus Konkursmassen. Er bot privaten Geldanlegern Beteiligungen an solchen Geschäften an, welche ihm Kapital vorstreckten. Unter anderem stellte auch der Kläger dem Erstbeklagten Anfang 1989 Gelder, nämlich 240.000 DM und weitere
691.600 DM, zur Verfügung, wofür der Kläger einen Gewinnanteil von 296.220 DM erhalten sollte. Ein ihm zur Rückzahlung übergebener Scheck des Erstbeklagten über S 1,551.000,- konnte, ebenso wie anderen Geldgebern übergebene Schecks, mangels Deckung nicht eingelöst werden.
Am 20. 4. 1990 wurde über den Erstbeklagten die Untersuchungshaft verhängt. Er steht im Verdacht, von 1988 bis 1989 mehrere Geldgeber um mehr als S 500.000,- geschädigt zu haben, indem er sie zu Beteiligungen an verschiedenen Geschäften überredete, große Gewinne versprach und tatsächlich die Rückzahlungsverpflichtungen nicht einhielt.
Gegen den vom Kläger zu 16 Cg 35/89 des Handelsgerichtes Wien eingebrachten Scheckzahlungsauftrag erhob der Erstbeklagte Einwendungen im wesentlichen dahin, der Scheck sei widmungswidrig verwendet worden. Auf Grund des Scheckzahlungsauftrages wurde über Antrag des Klägers zur Sicherstellung der betriebenen Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der dem Erstbeklagten gehörenden Liegenschaft bewilligt.
Die beiden Beklagten führten eine Lebensgemeinschaft und wohnten gemeinsam im Haus *****. Sie betrieben auch gemeinsam eine Firma in der Bundesrepublik Deutschland, für welche jedoch seit dem Frühjahr 1989 der Zweitbeklagte als Alleininhaber auftrat. Gegenüber einem Gläubiger, der dem Erstbeklagten ebenfalls Geld zur Verfügung gestellt hatte, erklärte der Erstbeklagte im Beisein des Zweitbeklagten, nicht zahlen zu können. Weil eine größere Zahl von Personen bei ihm Einlagen getätigt hätten, sei er gezwungen, seine Konten leer zu räumen, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Beide Beklagten äußerten sich amüsiert und belustigt über die Bemühungen der Gläubiger, zu ihrem Geld zu kommen.
Mit Kaufvertrag vom 25. 4. 1989 verkaufte der Erstbeklagte seine Liegenschaft *****, welche damals einen Wert von etwa S 3,9 Millionen hatte, an den Zweitbeklagten. Dessen Eigentum wurde mit Beschluß vom 3. 4. 1990 im Range einer dem Zwangspfandrecht des Klägers vorangehenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einverleibt; die nachfolgenden Zwangspfandrechte, darunter jenes des Klägers, wurden gelöscht.
Zu TZ 1527/1990 ist auf der nunmehr dem Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaft die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 18. 4. 1991 angemerkt.Zu TZ 1527 aus 1990, ist auf der nunmehr dem Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaft die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 18. 4. 1991 angemerkt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Möglichkeit einer strafbaren Handlung beim Erstbeklagten nach § 156 StGB, beim Zweitbeklagten nach den §§ 12, 156 StGB gegeben. Eine Schädigung des Klägers sei nach dem Bescheinigungsverfahren als wahrscheinlich anzunehmen. Die Gefahr sei durch die Möglichkeit der Ausnützung des erwirkten Rangordnungsbeschlusses zugunsten eines gutgläubigen Dritten gegeben, die Erlassung der einstweiligen Verfügung daher gerechtfertigt.Rechtlich führte das Erstgericht aus, auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Möglichkeit einer strafbaren Handlung beim Erstbeklagten nach Paragraph 156, StGB, beim Zweitbeklagten nach den Paragraphen 12, 156, StGB gegeben. Eine Schädigung des Klägers sei nach dem Bescheinigungsverfahren als wahrscheinlich anzunehmen. Die Gefahr sei durch die Möglichkeit der Ausnützung des erwirkten Rangordnungsbeschlusses zugunsten eines gutgläubigen Dritten gegeben, die Erlassung der einstweiligen Verfügung daher gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Zweitbeklagten und Gegners der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.
Rechtlich sei die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsansprüchen - solche seien hier geltend gemacht - unzulässig. Schon deshalb sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtsirrig. Überdies habe der Kläger sein Begehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Durch die Ausnützung der Rangordnung und Veräußerung der Liegenschaft habe der Erstbeklagte ein ihm zustehendes Recht ausgeübt. Es sei daher davon auszugehen, daß er im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB nur dann schadenersatzpflichtig werden könnte, wenn die Absicht, den Kläger zu schädigen, den einzigen Grund der Rechtsausübung gebildet hätte. Daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe der Kläger nicht behauptet. Der Anspruch sei daher als nicht bescheinigt anzusehen. Soweit der Kläger den Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten wegen Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2 der Anfechtungsordnung anfechte, sei dies nur mit einem Leistungsbegehren möglich.Rechtlich sei die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsansprüchen - solche seien hier geltend gemacht - unzulässig. Schon deshalb sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtsirrig. Überdies habe der Kläger sein Begehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Durch die Ausnützung der Rangordnung und Veräußerung der Liegenschaft habe der Erstbeklagte ein ihm zustehendes Recht ausgeübt. Es sei daher davon auszugehen, daß er im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nur dann schadenersatzpflichtig werden könnte, wenn die Absicht, den Kläger zu schädigen, den einzigen Grund der Rechtsausübung gebildet hätte. Daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe der Kläger nicht behauptet. Der Anspruch sei daher als nicht bescheinigt anzusehen. Soweit der Kläger den Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten wegen Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 2, der Anfechtungsordnung anfechte, sei dies nur mit einem Leistungsbegehren möglich.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.