Rechtssatz RS0005181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005181
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach § 61 Abs 1 GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann, die den Charakter einer einstweiligen Verfügung an sich trägt (Heller-Berger-Stix I 46; GlU 3035) und das zur Sicherung dieser Ansprüche zweckdienlichste Mittel darstellt, das das Gericht nach § 382 und § 392 Abs 2 EO nach seinem Ermessen und in der Regel ohne Beschränkung auf die Anträge der Partei auszuwählen hat.Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann, die den Charakter einer einstweiligen Verfügung an sich trägt (Heller-Berger-Stix römisch eins 46; GlU 3035) und das zur Sicherung dieser Ansprüche zweckdienlichste Mittel darstellt, das das Gericht nach Paragraph 382 und Paragraph 392, Absatz 2, EO nach seinem Ermessen und in der Regel ohne Beschränkung auf die Anträge der Partei auszuwählen hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 520/84
- 3 Ob 1006/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 1006/84
nur: Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach § 61 Abs 1 GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann. (T1) Beisatz: Und zwar auch der Erbe, vgl dazu SZ 26/135. (T2)
- 3 Ob 599/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 599/87
RZ 1988/29 S 136
- 6 Ob 551/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 551/91
nur T1
- 8 Ob 1632/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1632/92
- 2 Ob 325/98b
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 325/98b
- 7 Ob 2/00w
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 2/00w
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann es auch bei einer Löschungsklage eine einstweilige Verfügung geben, weil etwa eine konkret drohende Veräußerung noch im Rang vor der Eintragung der Streitanmerkung im Grundbuch durchgeführt werden soll. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005181
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB00520_8400000_001