Begründung:
Die klagende Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt die Aufhebung der Kaufverträge, die am 13. 1. und 29. 4. 1998 zwischen ihr und der Beklagten, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, über zwei Liegenschaften in einem Fall über einen Hälfteanteil daran, abgeschlossen wurden. Die Beklagte sei schuldig, die Liegenschaften an sie rückzuübertragen und einzuwilligen, daß ihr Eigentumsrecht grundbücherlich einverleibt werde. In eventu wird die Feststellung begehrt, daß die zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge nichtig seien.
Zur Sicherung des Anspruches auf lastenfreie Rückübertragung der genannten Liegenschaften beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten verboten werden solle, die Liegenschaften bzw Liegschaftsanteile zu veräußern und zu belasten.
Weiters beantragte sie die Anmerkung der Klage.
Zur Begründung der von ihr geltend gemachten Ansprüche führte sie aus, ihre alleinige Geschäftsführerin sei Angelika P*****. Mit Kaufvertrag vom 1. 3. 1995 habe sie die Liegenschaft und den Liegenschaftsanteil um S 2,150.000 gekauft. Es sei beabsichtigt gewesen, auf den Liegenschaften 42 Wohnungen zu errichten. Das Projekt habe jedoch nicht realisiert werden können.
Ursprünglich seien die Ehegatten Michael und Angelika P***** mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von je S 225.000 und Georg B***** mit einer solchen von S 50.000 ihre Gesellschafter gewesen. Die Ehegatten P***** seien auch jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer gewesen. Am 27. 3. 1988 habe Georg B***** seinen Anteil an Angelika P***** abgetreten; diese habe ab diesem Zeitpunkt über 55 % der Anteile verfügt. In der Generalversammlung vom 19. 5. 1998 sei Michael P***** als Geschäftsführer abberufen worden.
Nach dem Scheitern des Projektes hätten die Gesellschafter beschlossen, die Liegenschaft bestmöglich zu verwerten und sodann die Gesellschaft zu liquidieren. Im November 1997 seien zwischen den Gesellschaftern Michael und Angelika P***** Streitigkeiten im Privatwie auch im Geschäftsbereich ausgebrochen, die zu einer Trennung der Ehegatten geführt hätten. In der Folge habe Michael P***** unter Ausnützung seiner Stellung als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer versucht, die Liegenschaften unter Mißachtung ihrer Interessen zu verwerten, sodaß der Erlös allein ihm verbleibe. Mit Kaufvertrag vom 13. 1. 1998 habe er die Liegenschaft und den Liegenschaftsanteil an die Beklagte um nur S 370.000 verkauft. Der Kaufpreis sei bis 31. 12. 2001 zu zahlen. Es sei keine Verzinsung, Wertsicherung oder grundbücherliche Sicherstellung des Kaufpreises vereinbart worden. Als Angelika P***** von diesem Kaufvertrag erfahren habe, habe sie dessen sofortige Aufhebung verlangt. Dies sei der Beklagten und auch Michael P***** mehrfach bekanntgegeben worden. In der Zwischenzeit, nämlich am 29. 4. 1998, habe Michael P***** als Geschäftsführer der klagenden Partei mit der Beklagten neuerlich einen Kaufvertrag über die genannten Liegenschaften zum Kaufpreis von S 370.000 zahlbar bis 31. 12. 2001 abgeschlossen. Im Kaufvertrag vom 13. 1. 1998 sei nämlich die Aufsandungserklärung so fehlerhaft gestaltet worden, daß der Vertrag nicht verbücherungsfähig gewesen sei. Der Vertrag vom 29. 4. 1998 sei am 23. 6. 1998 verbüchert worden.
Die zwischen den Streitteilen am 13. 1. 1998 und 29. 4. 1998 abgeschlossenen Kaufverträge verstießen gegen § 934 ABGB, was sich schon daraus ergebe, daß die Liegenschaften im Jahr 1995 um den Kaufpreis von S 2,140.000 angekauft und nunmehr um S 370.000 weiterveräußert worden seien. Daß der frühere Geschäftsführer die Liegenschaften um einen derart niedrigen Kaufpreis verkauft habe, lasse nur den Schluß zu, daß zwischen ihm und der Beklagten eine Vereinbarung bestehe, derzufolge der Erlös aus dem Weiterverkauf durch die Beklagte ihm zukommen oder zwischen ihm und der Beklagten geteilt werden solle. Es solle durch diese Verwertung ihres einzigen Vermögensobjektes bewirkt werden, daß bei der beabsichtigten Liquidation auf Angelika P***** kein Liquidationserlös mehr entfalle. Die gegenständlichen Kaufverträge stellten daher ein Scheingeschäft dar, weil in Wahrheit die Liegenschaften bzw deren Wert und Erlös nicht der Beklagten, sondern Michael P***** zukommen sollten. Dies gehe auch daraus hervor, daß sich Michael P***** intensiv bemühe, die Liegenschaft für die Beklagte zu verkaufen.Die zwischen den Streitteilen am 13. 1. 1998 und 29. 4. 1998 abgeschlossenen Kaufverträge verstießen gegen Paragraph 934, ABGB, was sich schon daraus ergebe, daß die Liegenschaften im Jahr 1995 um den Kaufpreis von S 2,140.000 angekauft und nunmehr um S 370.000 weiterveräußert worden seien. Daß der frühere Geschäftsführer die Liegenschaften um einen derart niedrigen Kaufpreis verkauft habe, lasse nur den Schluß zu, daß zwischen ihm und der Beklagten eine Vereinbarung bestehe, derzufolge der Erlös aus dem Weiterverkauf durch die Beklagte ihm zukommen oder zwischen ihm und der Beklagten geteilt werden solle. Es solle durch diese Verwertung ihres einzigen Vermögensobjektes bewirkt werden, daß bei der beabsichtigten Liquidation auf Angelika P***** kein Liquidationserlös mehr entfalle. Die gegenständlichen Kaufverträge stellten daher ein Scheingeschäft dar, weil in Wahrheit die Liegenschaften bzw deren Wert und Erlös nicht der Beklagten, sondern Michael P***** zukommen sollten. Dies gehe auch daraus hervor, daß sich Michael P***** intensiv bemühe, die Liegenschaft für die Beklagte zu verkaufen.
Der Verkauf sei außerdem unter krasser Mißachtung ihrer Interessen erfolgt, weil ihr durch den völlig unrealistischen Kaufpreis ihr einziges Vermögensobjekt genommen werde. Letzten Endes stellten die Kaufverträge eine Ausschüttung von Leistungen an den Gesellschafter Michael P***** dar, auf welche dieser keinen Anspruch habe. Die Kaufverträge verstießen daher auch gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG, aber auch gegen § 25 GmbHG, und seien somit gegen ein gesetzliches Verbot geschlossen worden, weshalb sie zufolge § 879 ABGB nichtig seien. All dies sei der Beklagten bekannt gewesen, ungeachtet dessen habe sie sich offenbar als Strohfrau für Michael P***** zur Verfügung gestellt.Der Verkauf sei außerdem unter krasser Mißachtung ihrer Interessen erfolgt, weil ihr durch den völlig unrealistischen Kaufpreis ihr einziges Vermögensobjekt genommen werde. Letzten Endes stellten die Kaufverträge eine Ausschüttung von Leistungen an den Gesellschafter Michael P***** dar, auf welche dieser keinen Anspruch habe. Die Kaufverträge verstießen daher auch gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Paragraph 82, GmbHG, aber auch gegen Paragraph 25, GmbHG, und seien somit gegen ein gesetzliches Verbot geschlossen worden, weshalb sie zufolge Paragraph 879, ABGB nichtig seien. All dies sei der Beklagten bekannt gewesen, ungeachtet dessen habe sie sich offenbar als Strohfrau für Michael P***** zur Verfügung gestellt.
Zur Begründung des Sicherungsantrages führte die klagende Partei aus, Michael P***** zeige intensive Bemühungen, die Liegenschaften zu verkaufen. Beim Verkauf an einen gutgläubigen Dritten bestünde keine Möglichkeit mehr, den Rückübertragungsanspruch durchzusetzen. Überdies könnte die Beklagte die Liegenschaften belasten. Zur Sicherung des Anspruches auf lastenfreie Rückübertragung sei es erforderlich, der Beklagten die Belastung und Veräußerung der Liegenschaften zu verbieten.
Das Erstgericht wies die Klage sowie den Antrag auf deren Anmerkung wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus dem Titel der Nichtigkeit könne weder dem Zuständigkeitstatbestand nach Art 5 Nr 1 LGVÜ noch jenem des Art 6 Nr 4 leg cit zugeordnet werden. Klagen aus Verträgen und auf Einräumung eines dinglichen Rechtes oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung seien schuldrechtlicher Natur und unterlägen auch nicht Art 16 Nr 1 LGVÜ.Das Erstgericht wies die Klage sowie den Antrag auf deren Anmerkung wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus dem Titel der Nichtigkeit könne weder dem Zuständigkeitstatbestand nach Artikel 5, Nr 1 LGVÜ noch jenem des Artikel 6, Nr 4 leg cit zugeordnet werden. Klagen aus Verträgen und auf Einräumung eines dinglichen Rechtes oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung seien schuldrechtlicher Natur und unterlägen auch nicht Artikel 16, Nr 1 LGVÜ.
Dem Sicherungsantrag gab das Erstgericht hingegen statt und sprach aus, die einstweilige Verfügung werde aufgehoben, wenn nicht bis zum 1. 9. 1998 die Anbringung der Klage beim zuständigen Gericht in Deutschland nachgewiesen werde. Überdies wurde die einstweilige Verfügung mit längstens 31. 12. 1999 befristet.
Das Erstgericht nahm das Vorbringen der klagenden Partei als bescheinigt an und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit hindere im Hinblick auf Art 24 LGVÜ nicht die Erlassung der beantragten Verfügung. Nach dem gemäß § 36 IPRG anzuwendenden österreichischen Recht und damit nach § 351a HGB stehe der klagenden Partei der Rechtsbehelf der laesio enormis nicht zur Verfügung. Zu Recht allerdings stütze sie ihr Anfechtungsbegehren auf den Titel des Scheingeschäftes, durch welches Michael P***** die Liegenschaft selbst mit dem Ziel gekauft habe, die klagende Partei in Liquidation zu führen. Dazu habe er sich der Beklagten als Strohfrau bedient. Dies ergebe sich aus der Differenz der Kaufpreise sowie aus der Bestimmung im Kaufvertrag, derzufolge Michael P***** berechtigt sei, das Grundstück zu bebauen, sollte der Kanalanschluß in den nächsten drei Jahren zustande kommen. Da somit in Wahrheit wirtschaftlich ein Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und Michael P***** vorliege, seien die Kaufverträge zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 82 und 25 GmbHG nichtig. Auch die Gefährdung durch den Weiterverkauf der Grundstücke sei ausreichend bescheinigt.Das Erstgericht nahm das Vorbringen der klagenden Partei als bescheinigt an und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit hindere im Hinblick auf Artikel 24, LGVÜ nicht die Erlassung der beantragten Verfügung. Nach dem gemäß Paragraph 36, IPRG anzuwendenden österreichischen Recht und damit nach Paragraph 351 a, HGB stehe der klagenden Partei der Rechtsbehelf der laesio enormis nicht zur Verfügung. Zu Recht allerdings stütze sie ihr Anfechtungsbegehren auf den Titel des Scheingeschäftes, durch welches Michael P***** die Liegenschaft selbst mit dem Ziel gekauft habe, die klagende Partei in Liquidation zu führen. Dazu habe er sich der Beklagten als Strohfrau bedient. Dies ergebe sich aus der Differenz der Kaufpreise sowie aus der Bestimmung im Kaufvertrag, derzufolge Michael P***** berechtigt sei, das Grundstück zu bebauen, sollte der Kanalanschluß in den nächsten drei Jahren zustande kommen. Da somit in Wahrheit wirtschaftlich ein Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und Michael P***** vorliege, seien die Kaufverträge zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 82 und 25 GmbHG nichtig. Auch die Gefährdung durch den Weiterverkauf der Grundstücke sei ausreichend bescheinigt.
Das gegen den Zurückweisungsbeschluß von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht hob diesen auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf. Dieses bewilligte in der Folge die Anmerkung der Klage im Grundbuch und sie wurde in der Zwischenzeit auch vollzogen.
Aufgrund des Rekurses der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung wurde der Sicherungsantrag abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht jedoch S 260.000, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Zum Rekurs der klagenden Partei gegen die Zurückweisung der Klage führte das Rekursgericht aus, daß das Gericht die Klage jedenfalls an den Beklagten zuzustellen habe. Eine Zurückweisung der Klage a limine komme im allgemeinen nicht in Betracht, weil das Gericht dem Beklagten die Möglichkeit zu geben habe, sich auf das Verfahren einzulassen. Lasse sich der Beklagte in das Verfahren ein, so werde grundsätzlich die Zuständigkeit nach Art 18 LGVÜ begründet, lasse er sich nicht ein, so habe das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art 16 LGVÜ vorliege.Zum Rekurs der klagenden Partei gegen die Zurückweisung der Klage führte das Rekursgericht aus, daß das Gericht die Klage jedenfalls an den Beklagten zuzustellen habe. Eine Zurückweisung der Klage a limine komme im allgemeinen nicht in Betracht, weil das Gericht dem Beklagten die Möglichkeit zu geben habe, sich auf das Verfahren einzulassen. Lasse sich der Beklagte in das Verfahren ein, so werde grundsätzlich die Zuständigkeit nach Artikel 18, LGVÜ begründet, lasse er sich nicht ein, so habe das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16, LGVÜ vorliege.
Zur Abweisung des Sicherungsantrages vertrat das Rekursgericht die Ansicht, wegen der Möglichkeit der Streitanmerkung bedürfe der Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche nicht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Streitanmerkung trage den Charakter einer solchen in sich und stelle das nach § 382 und § 392 Abs 2 EO angemessene Sicherungsmittel dar. Mehr als durch die Klagsanmerkung, die nämlich den guten Glauben des Erwerbers der Liegenschaft beseitige, könne auch durch eine einstweilige Verfügung nicht erreicht werden. Selbst wenn die klagende Partei keinen Antrag auf Streitanmerkung in der Klage gestellt hätte, wäre der Sicherungsantrag verfehlt, weil eine solche Anmerkung jedenfalls zulässig sei.Zur Abweisung des Sicherungsantrages vertrat das Rekursgericht die Ansicht, wegen der Möglichkeit der Streitanmerkung bedürfe der Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche nicht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Streitanmerkung trage den Charakter einer solchen in sich und stelle das nach Paragraph 382 und Paragraph 392, Absatz 2, EO angemessene Sicherungsmittel dar. Mehr als durch die Klagsanmerkung, die nämlich den guten Glauben des Erwerbers der Liegenschaft beseitige, könne auch durch eine einstweilige Verfügung nicht erreicht werden. Selbst wenn die klagende Partei keinen Antrag auf Streitanmerkung in der Klage gestellt hätte, wäre der Sicherungsantrag verfehlt, weil eine solche Anmerkung jedenfalls zulässig sei.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu einer Fallkonstellation, wie sie hier vorliege, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen die Abweisung des Sicherungsantrages richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag Folge gegeben werde.