Rechtssatz RS0060655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060655
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1632/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1632/92
Veröff: RZ 1994/40 S 115
- 2 Ob 325/98b
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 325/98b
Auch; nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen. (T1)
- 7 Ob 2/00w
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 2/00w
nur T1 nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. (T2)
- 5 Ob 74/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060655
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19921008_OGH0002_0080OB01632_9200000_001