Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zufolge der Bestimmung des § 180 AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird (vgl Rechberger, AußStrG Rz 1 zu § 180 AußStrG).Zufolge der Bestimmung des Paragraph 180, AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird vergleiche Rechberger, AußStrG Rz 1 zu Paragraph 180, AußStrG).
Nun trifft es zu, dass der nach dem Gesetz in erster Linie berufenen Tochter Christa H***** der Beschluss zwar gleichzeitig zugestellt wurde, ein Vorausverzicht auf Rechtsmittel von ihr jedoch nicht abgegeben worden war.
Sie ist aber, weil sie keine Erbantrittserklärung oder eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben hat, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und hat daher auch keine Rechtsmittellegitimation (vgl RIS-Justiz RS0006398; RS0106608; RS0007926). Ihre Erbsentschlagung bewirkte, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt, sodass davon auszugehen ist, ihr Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen (vgl RIS-Justiz RS0025116). Sie ist somit auch nicht Partei iSd § 180 AußStrG, die ein Rechtsmittel erheben hätte können.Sie ist aber, weil sie keine Erbantrittserklärung oder eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben hat, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und hat daher auch keine Rechtsmittellegitimation vergleiche RIS-Justiz RS0006398; RS0106608; RS0007926). Ihre Erbsentschlagung bewirkte, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt, sodass davon auszugehen ist, ihr Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen vergleiche RIS-Justiz RS0025116). Sie ist somit auch nicht Partei iSd Paragraph 180, AußStrG, die ein Rechtsmittel erheben hätte können.
Dem Rekurswerber stand damit die Frist des § 46 Abs 2 AußStrG nicht mehr offen, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts sofort eingetreten war. § 46 Abs 2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.Dem Rekurswerber stand damit die Frist des Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG nicht mehr offen, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts sofort eingetreten war. Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG differenziert nicht nach Gründen.
Der Rekurswerber ist aber auch nicht „übergangene" Partei, weil er die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfüllt. Neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestimmt das Außerstreitgesetz auch jede weitere Person als Partei, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. Es genügt nicht, dass das rechtliche Interesse einer Person berührt wird oder ihre Rechtsstellung mittelbar, durch bloße „Reflexwirkungen" betroffen wird (vgl RIS-Justiz RS0120841; RS0006611 [T14, T16, T17] ua).Der Rekurswerber ist aber auch nicht „übergangene" Partei, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nicht erfüllt. Neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestimmt das Außerstreitgesetz auch jede weitere Person als Partei, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. Es genügt nicht, dass das rechtliche Interesse einer Person berührt wird oder ihre Rechtsstellung mittelbar, durch bloße „Reflexwirkungen" betroffen wird vergleiche RIS-Justiz RS0120841; RS0006611 [T14, T16, T17] ua).
Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung des Revisionsrekurswerbers geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung.Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung des Revisionsrekurswerbers geht nicht über die in Paragraph 61, Absatz 2, GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung.
Eine Anwendung des § 234 ZPO ist infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung ausgeschlossen, kraft gesetzlicher Vorschrift tritt im Teilungsverfahren ein Parteiwechsel ein (6 Ob 627/93 = JBl 1994, 626 = ecolex 1994, 94 = RdW 1994, 145), was auch bei partieller Gesamtrechtsnachfolge in deren Umfang gilt (3 Ob 35/95 = SZ 68/91). Das der Klage stattgebende Urteil ist zufolge § 61 Abs 2 GBG auch gegen jene Personen vollstreckbar, die nach der Streitanmerkung ins Grundbuch gelangt sind, bzw wie hier nach der Streitanmerkung durch Einantwortung Miteigentumsrechte erlangt haben.Eine Anwendung des Paragraph 234, ZPO ist infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung ausgeschlossen, kraft gesetzlicher Vorschrift tritt im Teilungsverfahren ein Parteiwechsel ein (6 Ob 627/93 = JBl 1994, 626 = ecolex 1994, 94 = RdW 1994, 145), was auch bei partieller Gesamtrechtsnachfolge in deren Umfang gilt (3 Ob 35/95 = SZ 68/91). Das der Klage stattgebende Urteil ist zufolge Paragraph 61, Absatz 2, GBG auch gegen jene Personen vollstreckbar, die nach der Streitanmerkung ins Grundbuch gelangt sind, bzw wie hier nach der Streitanmerkung durch Einantwortung Miteigentumsrechte erlangt haben.
Die für den Fall der Veräußerung von Anteilen der streitverfangenen Liegenschaft während eines Teilungsverfahrens anzuwendenden Grundsätze, wonach die Begründung von Wohnungseigentum daran nicht scheitern darf, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann (vgl 5 Ob 131/03f = SZ 2003/81 = MietSlg 55.673/18; zuletzt 5 Ob 80/08p), sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar.Die für den Fall der Veräußerung von Anteilen der streitverfangenen Liegenschaft während eines Teilungsverfahrens anzuwendenden Grundsätze, wonach die Begründung von Wohnungseigentum daran nicht scheitern darf, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann vergleiche 5 Ob 131/03f = SZ 2003/81 = MietSlg 55.673/18; zuletzt 5 Ob 80/08p), sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar.
Das bedeutet, dass den Rekurswerber aus der Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Reflexwirkung treffen kann, dass die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird.
Eine solche Reflexwirkung begründet aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Parteistellung des Revisionsrekurswerbers im Verlassenschaftsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0120841; RS0006611 [T13, T14]).Eine solche Reflexwirkung begründet aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Parteistellung des Revisionsrekurswerbers im Verlassenschaftsverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0120841; RS0006611 [T13, T14]).
Zu Recht hat daher das Rekursgericht seinen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz kommt im Verlassenschaftsverfahren zufolge § 185 AußStrG nicht in Betracht.Ein Kostenersatz kommt im Verlassenschaftsverfahren zufolge Paragraph 185, AußStrG nicht in Betracht.