Begründung:
Ob der (unter anderem) dem Verpflichteten zu 4/6-Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG G***** (BG Hallein) ist unter C-LNr 1 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 für die G***** AG das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- einverleibt. Bei diesem Pfandrecht ist zu Tz 899/1992 die Klage (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien AZ 4 Cg 67/92) angemerkt (Grundbuchsauszug).Ob der (unter anderem) dem Verpflichteten zu 4/6-Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG G***** (BG Hallein) ist unter C-LNr 1 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 für die G***** AG das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- einverleibt. Bei diesem Pfandrecht ist zu Tz 899 aus 1992, die Klage (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien AZ 4 Cg 67/92) angemerkt (Grundbuchsauszug).
Unter Vorlage einer notariell beglaubigten Einlösungsurkunde vom
14.6.1994 und des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994, GZ 4 Cg 322/93i-28 (laut
Mitteilung der zuständigen Geschäftsabteilung vormals AZ 4 Cg 67/92),
beantragte die betreibende Partei die Zwangsversteigerung der dem
Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile. In der
Einlösungsurkunde bestätigt die B***** AG als notariell beglaubigte
Gesamtrechtsnachfolgerin mit Wirkung vom 1.1.1992 des
bauspargeschäftlichen Teilbetriebes der G***** AG auf Grund des
Bundesgesetzes über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen
Teilbetrieben BGBl 1992/19, die Einlösung der (wie oben dargestellt)
grundbücherlich sichergestellten und zum Stichtag 15.6.1994 mit S
1,271.916,54 abgerechneten fälligen Darlehensforderung durch Wolfgang
Della S***** (= den betreibenden Gläubiger) gemäß § 1422 ABGB und
die vom Einlösenden begehrte Abtretung aller Gläubigerrechte,
insbesondere des auf der genannten Liegenschaft haftenden
Pfandrechtes an ihn. Aus dem vollstreckbaren Urteil des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994 geht hervor,
daß der Verpflichtete (dort Beklagte) schuldig ist, zur Rückzahlung
des im Jahr 1978 aufgenommenen, von der klagenden Partei (G***** AG)
am 6.11.1991 fällig gestellten Bauspardarlehens von S 1,117.500,-,
für dessen Bestand und Fälligkeit die Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 genannt wird, den - zum
31.3.1992 abgerechneten - Betrag von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen
seit 1.4.1992 und die mit S 101.145,12 bestimmten Prozeßkosten binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution, insbesondere in die in seinem
Eigentum stehenden 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****
Gerichtsbezirk Hallein zu bezahlen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen seit 1.4.1992, Prozeßkosten von S 101.145,12 und der mit S 12.911,80 bestimmten Antragskosten die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Es erachtete die Einlösung der titulierten und pfandrechtlich sichergestellten Forderung der G***** AG durch die betreibende Partei gemäß § 1422 ABGB als ausreichend dargetan. Damit seien die Sicherungsrechte eo ipso auf den betreibenden Gläubiger übergegangen, einer Eintragung des Pfandrechtsüberganges im Grundbuch bedürfe es nicht.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen seit 1.4.1992, Prozeßkosten von S 101.145,12 und der mit S 12.911,80 bestimmten Antragskosten die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Es erachtete die Einlösung der titulierten und pfandrechtlich sichergestellten Forderung der G***** AG durch die betreibende Partei gemäß Paragraph 1422, ABGB als ausreichend dargetan. Damit seien die Sicherungsrechte eo ipso auf den betreibenden Gläubiger übergegangen, einer Eintragung des Pfandrechtsüberganges im Grundbuch bedürfe es nicht.
Gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung richtete sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem einzigen Argument, der gemäß § 9 EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geforderte Nachweis der Rechtsnachfolge sei zwar dem Exekutionsgericht, nicht aber ihm gegenüber erbracht worden, da er weder eine Verständigung von der behaupteten Einlösung erhalten, noch dieser gemäß § 1423 ABGB zugestimmt habe. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem RekursGegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung richtete sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem einzigen Argument, der gemäß Paragraph 9, EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geforderte Nachweis der Rechtsnachfolge sei zwar dem Exekutionsgericht, nicht aber ihm gegenüber erbracht worden, da er weder eine Verständigung von der behaupteten Einlösung erhalten, noch dieser gemäß Paragraph 1423, ABGB zugestimmt habe. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs
- zwar unter Verwerfung des einzig geltend gemachten Rekurseinwandes als unzutreffend - im Rahmen der allseitig rechtlichen Überprüfung der Sache im Ergebnis dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Aus der Einlösungsurkunde ergebe sich, daß von der nunmehr betreibenden Partei ein Betrag von S 1,271.916,54 auf die abgerechnete fällige Darlehensforderung bezahlt worden sei, für welche das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- ob der Liegenschaft EZ ***** KG G***** Bezirksgericht Hallein einverleibt sei. Der Exekutionstitel als solcher werde in der Einlösungsurkunde nicht erwähnt; auch die zum Stichtag 15.6.1994 abgerechnete Darlehensforderung werde nicht mehr aufgegliedert. Gehe man vom Hauptsachenbetrag laut Exekutionstitel von S 1,022.990,25 aus und rechne 7 % Zinsen vom 1.4.1992 bis zum Stichtag 15.6.1994, das seien S 158.137,23, sowie die Kosten laut Titel von S 101.145,12 hinzu, so ergebe sich ein Betrag von S 1,282.227,60, also ein Betrag, der über dem bezahlten Betrag liege. Damit sei aber unklar, in welchem Umfang ein Rechtsübergang aus dem Exekutionstitel erfolgt sei, wobei auch nicht klar sei, in welchem Umfang die Hauptsache oder Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen oder Nebengebühren bezahlt worden seien.
Im vorliegenden Fall bedürfe es aber nicht nur eines ausreichenden
Nachweises des Forderungsüberganges aus dem Exekutionstitel auf die
betreibende Partei, der auf Grund der vorgelegten Einlösungsurkunde
nicht erbracht sei. Im Exekutionstitel scheine als klagende Partei
die G***** AG auf, während die Einlösungsurkunde von der B***** AG
stamme. In der Einlösungsurkunde werde allerdings notariell bestätigt
(§ 89a NO), daß die B***** AG durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß dem
Bundesgesetz über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen
Teilbetrieben BGBl 1992/19, den Teilbetrieb S-Bausparkasse von der
G***** AG übernommen habe und diese Einbringung am 1.6.1992 in das
Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Aus § 2 Abs
1 des genannten Gesetzes ergebe sich, daß mit der Eintragung der AG
oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung die dem
Bausparbetrieb der Bank zugeordneten Vermögensteile im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die AG übergehen. Der Nachweis der
Eintragung im Firmenbuch genüge allerdings anders als bei anderen
Fällen der Gesamtrechtsnachfolge nicht, denn die
Gesamtrechtsnachfolge sei auf die dem Bausparbetrieb der Bank
zugeordneten Vermögensteile nach dem Gesetz beschränkt. Im
vorliegenden Fall ergebe sich allerdings aus dem Exekutionstitel, daß
der dort betriebenen und zuerkannten Forderung ein Bauspardarlehen
der G***** AG zugrunde lag, sodaß auch dieser Nachweis erbracht sei.
Die Eintragung im Firmenbuch des Handelsgerichtes sei allerdings bereits am 1.6.1992 erfolgt, während der Exekutionstitel vom 18.4.1994 stamme. Damit komme aber nur eine Rechtsnachfolge nach Entstehen des Exekutionstitels in Betracht. Gehe eine Forderung oder eine Schuld vor Entstehung des Titels auf eine andere Person über, so berühre dies im allgemeinen die Exekutionsbewilligung nicht, sofern die im Exekutionstitel genannte Person Exekution führe. Nur bei Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung bilde der auf die ursprüngliche Prozeßpartei lautende Titel eine Ausnahme und die Wirkungen der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge für die Exekutionsbewilligung seien die gleichen wie beim Rechtsübergang nach Entstehung des Titels. Dies bedeute, daß durch die (beschränkte) Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1992 die Forderung aus dem Exekutionstitel vom 18.4.1994 nicht von der G***** AG auf die B***** AG automatisch übergehen habe können, sodaß auch eine Einlösung der titulierten Forderung durch Zahlung an die B***** AG nicht eintreten habe können.