Rechtssatz RS0053149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053149
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Rechtssatz
Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden.Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog Paragraph 157, ZPO mit Beschluß zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 35/95
Veröff: SZ 68/91
- 2 Ob 237/99p
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 237/99p
Vgl auch; nur: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. (T1) Beisatz: Hier: § 14 Abs 2 Z1 SpaltG. (T2)
- 6 Ob 17/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 17/25f
Beisatz nur wie T1
- 17 Ob 15/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 15/25t
vgl; Beisatz: Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053149
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0030OB00035_9500000_001