Rechtssatz RS0120841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120841
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG darstellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/06x
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
Veröff: SZ 2006/70
- 6 Ob 236/06h
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 236/06h
Vgl auch; Beisatz: Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet. (T1)
Veröff: SZ 2006/164
- 6 Ob 186/07g
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
Vgl; Beisatz: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T2)
- 2 Ob 171/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
Auch; nur: Bloße Reflexwirkungen sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen. (T3)
Beis wie T2
- 5 Ob 74/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflusst. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T4)
- 8 Ob 120/09v
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 120/09v
Vgl auch
- 10 Ob 15/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 15/11w
Vgl auch
- 10 Ob 16/12v
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 16/12v
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 2 Ob 114/14z
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 114/14z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T5)
- 16 Ok 2/20k
Entscheidungstext OGH 29.05.2020 16 Ok 2/20k
Vgl; Beisatz: Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung. (T6)
- 2 Ob 74/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 74/23f
vgl; Beisatz wie T2; nur T3
- 6 Ob 118/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 118/23f
- 2 Ob 106/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 106/24p
vgl; Beisatz wie T2; nur T3
Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120841
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_002