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Entscheidung 10 Ob 16/12v×

Entscheidung 10 Ob 16/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006611 Rechtssatz 08.07.1953Zivilrecht
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
RS0041401 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung des Urteils ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, sei es, dass das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft ausdrücklich an die Existenz e …
RS0120841 Rechtssatz 27.04.2006Zivilrecht
Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG d …
RS0123028 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Part …
RS0123029 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen. (So schon 1 Ob 156/06g)
RS0128313 Rechtssatz 23.10.2012Zivilrecht
Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind …