Rechtstracker.at
Entscheidung 16 Ok 2/20k×

Entscheidung 16 Ok 2/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0120841 Rechtssatz 27.04.2006Zivilrecht
Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG d …
RS0123029 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen. (So schon 1 Ob 156/06g)
RS0128451 Rechtssatz 20.09.2012Zivilrecht
Für eine Parteistellung reicht nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen.
RS0133125 Rechtssatz 29.05.2020Zivilrecht
Die Prüfung der Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Bee …
RS0133126 Rechtssatz 29.05.2020Zivilrecht
In der Zusammenschlusskontrolle geht es nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber und auch nicht um den Schutz von Gesellschaftern bzw der Marktstellung des Veräußerers. Diese Personengruppen können daher aus einer allfälligen Verringerung ihrer Einflussmög …
RS0133127 Rechtssatz 29.05.2020Zivilrecht
Geprüft wird von den Kartellgerichten im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens, ob eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Keine Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens ist es dagegen, über die Wirksamkeit oder Gü …