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Rechtssatz RS0133125×

Rechtssatz RS0133125

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133125

Geschäftszahl

16Ok2/20k

Entscheidungsdatum

29.05.2020

Rechtssatz

Die Prüfung der Parteistellung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Beeinflussung an. Stets reicht die Parteistellung einer Person nur so weit, als sie von einer Handlung des Gerichts in ihrer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst wird.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/20k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 16 Ok 2/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133125

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20200529_OGH0002_0160OK00002_20K0000_001