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Rechtssatz RS0133126×

Rechtssatz RS0133126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133126

Geschäftszahl

16Ok2/20k

Entscheidungsdatum

29.05.2020

Rechtssatz

In der Zusammenschlusskontrolle geht es nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber und auch nicht um den Schutz von Gesellschaftern bzw der Marktstellung des Veräußerers. Diese Personengruppen können daher aus einer allfälligen Verringerung ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Zielunternehmen bzw aus Kontrollveränderungen im Sinne einer Abgabe von Kontrolle keine Parteistellung im Zusammenschlusskontrollverfahren ableiten, weil dieses Verfahren weder ihren Schutz bezweckt noch ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst.

Eine Entscheidung über bloße Vorfragen entfaltet keine Bindungswirkung über das konkrete Verfahren hinaus, sodass aus dem Interesse an einer derartigen Entscheidung auch keine Parteistellung der Einschreiter abgeleitet werden kann. Dies steht in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass ein bloßes Interesse an einer bestimmten Begründung einer Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse begründet.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/20k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 16 Ok 2/20k
    Beisatz: Hier: Vorfrage: ob die dem Erwerbsvorgang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte wirksam und gültig sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133126

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20200529_OGH0002_0160OK00002_20K0000_002