Begründung:
Mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, LGBl 36, 37, 38 und 39/1991, wurden der Westteil und der Ostteil des Toten Gebirges, das steirische Dachsteinplateau und der Altausseersee aufgrund des § 5 des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden „NSchG") zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Naturschutzgebiet umfasst unter anderem eine Fläche von rund 23.500 ha, die im grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) steht. Die Naturschutzgebiete bestehen im Wesentlichen aus einer Kernzone, in der eine forstliche Nutzung (mit Ausnahmen) zur Gänze untersagt ist, einer Randzone, in der die forstliche Nutzung nach den Grundsätzen der naturnahen Landwirtschaft gestattet ist, und Nebengründen. In der Kernzone ist weiters die jagdliche Nutzung, ausgenommen die Regulierung des Schalenwildes, zur Gänze untersagt. Weiters ist die Hege von Schalenwildbeständen über ein waldbaulich tragbares Ausmaß hinaus im gesamten Naturschutzgebiet verboten.Mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, LGBl 36, 37, 38 und 39 aus 1991,, wurden der Westteil und der Ostteil des Toten Gebirges, das steirische Dachsteinplateau und der Altausseersee aufgrund des Paragraph 5, des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden „NSchG") zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Naturschutzgebiet umfasst unter anderem eine Fläche von rund 23.500 ha, die im grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) steht. Die Naturschutzgebiete bestehen im Wesentlichen aus einer Kernzone, in der eine forstliche Nutzung (mit Ausnahmen) zur Gänze untersagt ist, einer Randzone, in der die forstliche Nutzung nach den Grundsätzen der naturnahen Landwirtschaft gestattet ist, und Nebengründen. In der Kernzone ist weiters die jagdliche Nutzung, ausgenommen die Regulierung des Schalenwildes, zur Gänze untersagt. Weiters ist die Hege von Schalenwildbeständen über ein waldbaulich tragbares Ausmaß hinaus im gesamten Naturschutzgebiet verboten.
Die Antragstellerin hat Liegenschaften in den Kernzonen, in den Randzonen und in den Nebengründen.
Im Jahr 1993 brachte die Antragstellerin beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Entschädigungsantrag wegen der jagdlichen Einschränkung, im Jahr 1994 einen Antrag auf Entschädigung für die verbotene forstliche Nutzung gemäß § 25 NSchG hinsichtlich ihrer Liegenschaften in den angeführten Naturschutzgebieten ein. Mit dem gegenüber der sowohl im Betreff, im Spruch, in der Begründung und in der Zustellverfügung genannten „Österreichische Bundesforste AG" erlassenen Bescheid vom 10. 8. 2001, GZ 6-56B20/57.2001, setzte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Entschädigung für die verbotene Holznutzung mit 649.265,94 ATS (47.183,92 EUR) jährlich, immerwährend ab 1. 1. 2001, gebunden an den Agrarindex für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, fest. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Holznutzung (23. 5. 1990 bis 31. 12. 2000) wurden einmalig mit 9.680.631,06 ATS (703.518,90 EUR) festgesetzt. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass sich die Entschädigung für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild aus der Differenz zwischen den jagdbehördlich bewilligten (Abschussplan) und naturschutzbehördlich bewilligten Birkwild- und Auerwildabschüssen ergebe und nach Vorliegen der diesbezüglichen Daten gesondert ermittelt werde. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild wurden mit 1.736.275,12 ATS (126.180,03 EUR) festgesetzt.Im Jahr 1993 brachte die Antragstellerin beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Entschädigungsantrag wegen der jagdlichen Einschränkung, im Jahr 1994 einen Antrag auf Entschädigung für die verbotene forstliche Nutzung gemäß Paragraph 25, NSchG hinsichtlich ihrer Liegenschaften in den angeführten Naturschutzgebieten ein. Mit dem gegenüber der sowohl im Betreff, im Spruch, in der Begründung und in der Zustellverfügung genannten „Österreichische Bundesforste AG" erlassenen Bescheid vom 10. 8. 2001, GZ 6-56B20/57.2001, setzte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Entschädigung für die verbotene Holznutzung mit 649.265,94 ATS (47.183,92 EUR) jährlich, immerwährend ab 1. 1. 2001, gebunden an den Agrarindex für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, fest. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Holznutzung (23. 5. 1990 bis 31. 12. 2000) wurden einmalig mit 9.680.631,06 ATS (703.518,90 EUR) festgesetzt. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass sich die Entschädigung für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild aus der Differenz zwischen den jagdbehördlich bewilligten (Abschussplan) und naturschutzbehördlich bewilligten Birkwild- und Auerwildabschüssen ergebe und nach Vorliegen der diesbezüglichen Daten gesondert ermittelt werde. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild wurden mit 1.736.275,12 ATS (126.180,03 EUR) festgesetzt.
Mit dem verfahrenseinleitenden, am 16. 11. 2001 beim damals noch existierenden Bezirksgericht Bad Aussee eingelangten Antrag begehrte die „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten gemäß BundesforsteG 1996 durch die Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" die Festsetzung einer Entschädigung von
256.886.294 ATS bei Einmalzahlung oder 7.724.087 ATS bei jährlicher Zahlung, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000. Bei der Bemessung der Entschädigungsverpflichtung gemäß § 25 NSchG sei nicht nur von der tatsächlichen Nutzung, sondern auch von konkret erlaubten Nutzungsmöglichkeiten auszugehen. Die Entschädigung müsse daher auf Grundlage des fiktiv erwirtschafteten Erlöses festgelegt werden. Die Antragstellerin habe Anspruch auf eine angemessene Substanzentschädigung für Waldbestand, Nebennutzungen und die ganz oder anteilig verlorenen Holzernten sowie eine eventuell eintretende Wertminderung.256.886.294 ATS bei Einmalzahlung oder 7.724.087 ATS bei jährlicher Zahlung, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000. Bei der Bemessung der Entschädigungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, NSchG sei nicht nur von der tatsächlichen Nutzung, sondern auch von konkret erlaubten Nutzungsmöglichkeiten auszugehen. Die Entschädigung müsse daher auf Grundlage des fiktiv erwirtschafteten Erlöses festgelegt werden. Die Antragstellerin habe Anspruch auf eine angemessene Substanzentschädigung für Waldbestand, Nebennutzungen und die ganz oder anteilig verlorenen Holzernten sowie eine eventuell eintretende Wertminderung.
Das antragsgegnerische Land wendete die mangelnde Aktivlegitimation der antragstellenden Republik Österreich ein. Eine Entschädigungszahlung könne nur der Österreichischen Bundesforste AG, nicht jedoch der Republik Österreich zustehen, da mit dem BundesforsteG 1996 die Republik Österreich der Österreichischen Bundesforste AG an den Liegenschaften des Bundes samt Zubehör ein Fruchtgenussrecht eingeräumt habe; die Österreichische Bundesforste AG sei hinsichtlich dieser Liegenschaften mit 1. 1. 1997 in sämtliche diese Liegenschaften betreffende Rechtsverhältnisse mit Dritten eingetreten. Im Übrigen wurden weitere inhaltliche Einwendungen erhoben.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung nach § 25 NSchG für sämtliche betroffene Liegenschaften hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich der Forstwirtschaft mit 3.773.891,05 EUR bei Einmalzahlung oder 113.228,05 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Agrar-Index für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, und hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich Jagd und des eingetretenen Mehraufwandes mit 2.036.139,24 EUR bei Einmalzahlung oder 67.856,51 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, fest.Das Erstgericht setzte die Entschädigung nach Paragraph 25, NSchG für sämtliche betroffene Liegenschaften hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich der Forstwirtschaft mit 3.773.891,05 EUR bei Einmalzahlung oder 113.228,05 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Agrar-Index für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, und hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich Jagd und des eingetretenen Mehraufwandes mit 2.036.139,24 EUR bei Einmalzahlung oder 67.856,51 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, fest.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht ausdrücklich die Aktivlegitimation der antragstellenden Republik Österreich. Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht hob aus Anlass der Rekurse die Entscheidung des Erstgerichts und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Das Rekursgericht führte zusammengefasst Folgendes aus:
Während des von der Republik Österreich („Bund") eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sei die Gründung des Rechtssubjekts Österreichische Bundesforste AG erfolgt. Gegenüber dieser habe die Verwaltungsbehörde - offenkundig in Anwendung der im § 7 Abs 2 letzter Satz BundesforsteG 1996 angeordneten (Gesamt-)Rechtsnachfolge - einen Bescheid erlassen. Umgekehrt sei gegenüber der Republik Österreich bislang kein Bescheid erlassen worden; ein verwaltungsbehördliches Säumnisverfahren (nach § 73 AVG bzw Art 132 B-VG), das ungeachtet der sukzessiven gerichtlichen Kompetenz zulässig sei, sei von der Republik Österreich auch nicht eingeleitet worden.Während des von der Republik Österreich („Bund") eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sei die Gründung des Rechtssubjekts Österreichische Bundesforste AG erfolgt. Gegenüber dieser habe die Verwaltungsbehörde - offenkundig in Anwendung der im Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz BundesforsteG 1996 angeordneten (Gesamt-)Rechtsnachfolge - einen Bescheid erlassen. Umgekehrt sei gegenüber der Republik Österreich bislang kein Bescheid erlassen worden; ein verwaltungsbehördliches Säumnisverfahren (nach Paragraph 73, AVG bzw Artikel 132, B-VG), das ungeachtet der sukzessiven gerichtlichen Kompetenz zulässig sei, sei von der Republik Österreich auch nicht eingeleitet worden.
Statt dessen habe die Republik Österreich das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung eingeleitet, ohne dass ihr gegenüber ein Bescheid ergangen gewesen wäre. Dieser Antrag an das Außerstreitgericht sei aber unzulässig, da es ihm an der besonderen Prozessvoraussetzung eines vorliegenden Bescheids für die Antragstellerin Republik Österreich mangle.
Das Rekursgericht teile die Argumentation der antragstellenden Republik Österreich, dass in der Adressierung des Bescheids an die Österreichische Bundesforste AG eine bloß unbeachtliche unrichtige Parteibezeichnung liege, nicht: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht bloß um eine jedermann ins Auge fallende unrichtige Schreibweise einer Partei, sondern um die zunächst von der Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren selbst zu lösende Frage, wie sich die durch § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 geordnete Rechtsnachfolge bzw Schaffung eines Fruchtnießers in Form der Österreichische Bundesforste AG ausgewirkt habe. Diese Auswirkung könnte durchaus in einem gesetzlich durch § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 angeordneten „Parteiwechsel" von der zunächst antragstellenden Republik Österreich auf die sodann geschaffene Österreichische Bundesforste AG liegen. Hätte nun das angerufene Außerstreitgericht zu überprüfen, ob während des Verwaltungsverfahrens nach den von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen ein solcher Parteiwechsel vorzunehmen gewesen wäre oder nicht, ob er formal richtig vorgenommen oder ob der Bescheid an die „richtige" Partei adressiert worden sei oder nicht, liefe dies auf eine Überprüfung des Verwaltungsverfahrens gleichsam in einem Instanzenzug durch das Gericht hinaus. Aufgrund der in Art 94 B-VG normierten Gewaltentrennung könne das Gericht aber nicht als Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörde tätig werden. Es hätte somit zwar die Österreichische Bundesforste AG, der gegenüber der Bescheid der Verwaltungsbehörde ergangen sei, einen Antrag bei Gericht stellen können, dies aber unterlassen. Für die Republik Österreich fehle aber derzeit die besondere Prozessvoraussetzung, dass ihr gegenüber ein Bescheid erlassen worden sei, der sie zur Anrufung des Gerichts legitimieren würde. Es liege daher an der Republik Österreich, die Erlassung eines Bescheids der Verwaltungsbehörde ihr gegenüber zu erwirken, wenn sie den Standpunkt vertrete, als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens - ungeachtet der Rechtsnachfolge gemäß § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 - Anspruch auf Erlassung eines Bescheids zu haben. Sollte die Verwaltungsbehörde der Ansicht sein, dass etwa zufolge der genannten Rechtsnachfolge die Republik Österreich nicht mehr Verfahrenspartei wäre, wäre ein solcherart erlassener, den Antrag wohl zurückweisender Bescheid als besondere Prozessvoraussetzung wiederum ausreichende Grundlage zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.Das Rekursgericht teile die Argumentation der antragstellenden Republik Österreich, dass in der Adressierung des Bescheids an die Österreichische Bundesforste AG eine bloß unbeachtliche unrichtige Parteibezeichnung liege, nicht: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht bloß um eine jedermann ins Auge fallende unrichtige Schreibweise einer Partei, sondern um die zunächst von der Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren selbst zu lösende Frage, wie sich die durch Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG 1996 geordnete Rechtsnachfolge bzw Schaffung eines Fruchtnießers in Form der Österreichische Bundesforste AG ausgewirkt habe. Diese Auswirkung könnte durchaus in einem gesetzlich durch Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG 1996 angeordneten „Parteiwechsel" von der zunächst antragstellenden Republik Österreich auf die sodann geschaffene Österreichische Bundesforste AG liegen. Hätte nun das angerufene Außerstreitgericht zu überprüfen, ob während des Verwaltungsverfahrens nach den von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen ein solcher Parteiwechsel vorzunehmen gewesen wäre oder nicht, ob er formal richtig vorgenommen oder ob der Bescheid an die „richtige" Partei adressiert worden sei oder nicht, liefe dies auf eine Überprüfung des Verwaltungsverfahrens gleichsam in einem Instanzenzug durch das Gericht hinaus. Aufgrund der in Artikel 94, B-VG normierten Gewaltentrennung könne das Gericht aber nicht als Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörde tätig werden. Es hätte somit zwar die Österreichische Bundesforste AG, der gegenüber der Bescheid der Verwaltungsbehörde ergangen sei, einen Antrag bei Gericht stellen können, dies aber unterlassen. Für die Republik Österreich fehle aber derzeit die besondere Prozessvoraussetzung, dass ihr gegenüber ein Bescheid erlassen worden sei, der sie zur Anrufung des Gerichts legitimieren würde. Es liege daher an der Republik Österreich, die Erlassung eines Bescheids der Verwaltungsbehörde ihr gegenüber zu erwirken, wenn sie den Standpunkt vertrete, als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens - ungeachtet der Rechtsnachfolge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG 1996 - Anspruch auf Erlassung eines Bescheids zu haben. Sollte die Verwaltungsbehörde der Ansicht sein, dass etwa zufolge der genannten Rechtsnachfolge die Republik Österreich nicht mehr Verfahrenspartei wäre, wäre ein solcherart erlassener, den Antrag wohl zurückweisender Bescheid als besondere Prozessvoraussetzung wiederum ausreichende Grundlage zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Diese Erwägungen führten aus Anlass der beiden Rekurse zur amtswegigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Bundes wegen des Mangels der Prozessvoraussetzung eines ihm gegenüber ergangenen Bescheids. Ein prinzipiell gebotener Versuch der Heilung dieses Mangels (etwa durch Erörterung der Möglichkeit der Richtigstellung der Bezeichnung der antragstellenden Partei auf die vom Entschädigungsbescheid betroffene Österreichische Bundesforste AG) sei deswegen entbehrlich gewesen, da die Antragstellerin ungeachtet der Einwendung des antragsgegnerischen Landes auch noch in ihrer Rekursbeantwortung auf ihrer „Aktivlegitimation" beharrt habe.
Dem anzuwendenden AußStrG 2005 fehle eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entsprechende Norm; die ständige Rechtsprechung lehne die analoge Anwendung dieser Norm im Außerstreitverfahren ab, weshalb die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhänge (RIS-Justiz RS0120974). Eine solche liege nicht vor. Das (Nicht-)Vorliegen der besonderen Prozessvoraussetzung des Entschädigungsbescheids sei hier von der während der Verwaltungsverfahrens angeordneten Gründung der Österreichische Bundesforste AG und der damit verbundenen Rechtsnachfolge nach § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 charakterisiert. Diese besondere Konstellation - sondergesetzliche Gründung eines Rechtssubjekts unter Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge und deren Behandlung im Verwaltungsverfahren - verhindere ebenfalls, dass der Oberste Gerichtshof Rechtssätze mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung präge, sei doch nicht zu erwarten, dass eine solche Fallkonstellation in Zukunft wiederholt an Gerichte zur Entscheidung herangetragen werden werde.Dem anzuwendenden AußStrG 2005 fehle eine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entsprechende Norm; die ständige Rechtsprechung lehne die analoge Anwendung dieser Norm im Außerstreitverfahren ab, weshalb die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhänge (RIS-Justiz RS0120974). Eine solche liege nicht vor. Das (Nicht-)Vorliegen der besonderen Prozessvoraussetzung des Entschädigungsbescheids sei hier von der während der Verwaltungsverfahrens angeordneten Gründung der Österreichische Bundesforste AG und der damit verbundenen Rechtsnachfolge nach Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG 1996 charakterisiert. Diese besondere Konstellation - sondergesetzliche Gründung eines Rechtssubjekts unter Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge und deren Behandlung im Verwaltungsverfahren - verhindere ebenfalls, dass der Oberste Gerichtshof Rechtssätze mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung präge, sei doch nicht zu erwarten, dass eine solche Fallkonstellation in Zukunft wiederholt an Gerichte zur Entscheidung herangetragen werden werde.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahingehend abzuändern, dass die zu leistende Entschädigung mit einem jährlichen Betrag von 356.689 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Basismonat Juni 1991, beginnend ab dem 27. 6. 1991, die erste Zahlung fällig am 27. 6. 1992, die Folgezahlungen jeweils am 1. 7. jeden Jahres, festgesetzt werde; in eventu beantragt die Revisionsrekurswerberin die Festsetzung der Entschädigung mit einem Einmalbetrag von 11.889.647 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Basismonat 1991, fällig binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung. Hilfsweise wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Das antragsgegnerische Land hat, ohne dass ihm die Revisionsrekursbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof freigestellt worden wäre, eine solche erstattet und beantragt darin, den Revisionsrekurs (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage) zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.