Rechtssatz RS0049555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049555
Geschäftszahl
3Ob507/81; 2Ob171/08y
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Norm
AVG §8
AVG §39 Abs2
MG §36 Abs4
MG §37 Abs1
Rechtssatz
Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 36 Abs 4 MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß § 37 Abs 1 MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 4, MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 507/81
- 2 Ob 171/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
Vgl aber; Beisatz: Bezogen auf § 25 stmk NaturschutzG. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren „übergangene Partei" hat nicht die Möglichkeit, das Außerstreitgericht im Sinne der sukzessiven Kompetenz anzurufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049555
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19810506_OGH0002_0030OB00507_8100000_002