Begründung:
Die klagenden Parteien begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Feststellung, dass ihnen und ihren Rechtsnachfolgern Dienstbarkeiten an Grundstücken der EZ ***** Grundbuch ***** zustehen sowie die Zustimmung zur Einverleibung dieser Servituten. Als beklagte Partei führten sie in der Klage "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" an. Die Finanzprokuratur brachte sowohl namens der Republik Österreich, welche sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ProkuraturG vertritt, als auch namens der Österreichischen Bundesforste AG, mit deren Vertretung sie gemäß § 14 BundesforsteG 1996 beauftragt wurde, einen Schriftsatz ein, mit welchem die klagenden Parteien "eingeladen" wurden, bekanntzugeben, ob sich ihre Klage nun gegen beide Parteien bzw nur eine und diesfalls gegen welche Rechtspersönlichkeit richte. Daraufhin teilten die klagenden Parteien mit vorbereitendem Schriftsatz (ON 5) mit, dass die beklagte Partei, wie sich aus der Klage eindeutig ergebe, die Österreichische Bundesforste AG sei, gegen die sich der gegenständliche Rechtsstreit als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes richte. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 1. Oktober 2002 (ON 7) trugen die klagenden Parteien diesen Schriftsatz vor und verwiesen zusätzlich ausdrücklich darauf, dass beklagte Partei die Österreichische Bundesforste AG sei. Daraufhin fasste das Erstgericht einen Beschluss, mit welchem es die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Österreichische Bundesforste AG" richtigstellte ("präzisierte"). Hierauf bestritt der Beklagtenvertreter die Passivlegitimation der belangten Österreichischen Bundesforste AG, weil diese nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstückes sei. Nach Erörterung dieser Sach- und Rechtslage beantragten die klagenden Parteien nunmehr die Richtigstellung der beklagten Partei auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse 2". Sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Vertreter der Nebenintervenientin sprachen sich gegen eine solche Berichtigung aus, handle es sich dabei doch um einen unzulässigen Parteiwechsel.Die klagenden Parteien begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Feststellung, dass ihnen und ihren Rechtsnachfolgern Dienstbarkeiten an Grundstücken der EZ ***** Grundbuch ***** zustehen sowie die Zustimmung zur Einverleibung dieser Servituten. Als beklagte Partei führten sie in der Klage "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" an. Die Finanzprokuratur brachte sowohl namens der Republik Österreich, welche sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkuraturG vertritt, als auch namens der Österreichischen Bundesforste AG, mit deren Vertretung sie gemäß Paragraph 14, BundesforsteG 1996 beauftragt wurde, einen Schriftsatz ein, mit welchem die klagenden Parteien "eingeladen" wurden, bekanntzugeben, ob sich ihre Klage nun gegen beide Parteien bzw nur eine und diesfalls gegen welche Rechtspersönlichkeit richte. Daraufhin teilten die klagenden Parteien mit vorbereitendem Schriftsatz (ON 5) mit, dass die beklagte Partei, wie sich aus der Klage eindeutig ergebe, die Österreichische Bundesforste AG sei, gegen die sich der gegenständliche Rechtsstreit als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes richte. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 1. Oktober 2002 (ON 7) trugen die klagenden Parteien diesen Schriftsatz vor und verwiesen zusätzlich ausdrücklich darauf, dass beklagte Partei die Österreichische Bundesforste AG sei. Daraufhin fasste das Erstgericht einen Beschluss, mit welchem es die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Österreichische Bundesforste AG" richtigstellte ("präzisierte"). Hierauf bestritt der Beklagtenvertreter die Passivlegitimation der belangten Österreichischen Bundesforste AG, weil diese nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstückes sei. Nach Erörterung dieser Sach- und Rechtslage beantragten die klagenden Parteien nunmehr die Richtigstellung der beklagten Partei auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse 2". Sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Vertreter der Nebenintervenientin sprachen sich gegen eine solche Berichtigung aus, handle es sich dabei doch um einen unzulässigen Parteiwechsel.
Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf "Republik Österreich" ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Republik Österreich sei. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung sei nur dann möglich, wenn sich aus der gesamten Klagserzählung eindeutig ergebe, dass nur ein bestimmtes Rechtssubjekt gemeint sein könne, somit lediglich Klarstellungen erfolgten. Die klagenden Parteien seien auch konkret aufgefordert worden, die von ihnen gewünschte beklagte Partei genau zu bezeichnen, Ergebnis sei die Bekanntgabe der Österreichischen Bundesforste AG als gewünschte beklagte Partei gewesen. Somit scheide ein Irrtum der klagenden Parteien aus. Eine nochmalige Berichtigung auf "Republik Österreich" sei keine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung mehr, sondern ein unzulässiger Parteiwechsel.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die Bezeichnung der beklagten Partei von "Österreichische Bundesforste AG" auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, Pummergasse 10-12, 2003 Purkersdorf" richtigstellte. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass schon aus der Klage eindeutig hervorgehe, dass der Eigentümer des dienenden Grundstückes als beklagte Partei gemeint sei. Es sei daher die begehrte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als zulässig vorzunehmen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine derartige wie die vorliegende Konstellation in der bisherigen Rechtsprechung nicht aufgefunden worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs sowohl der Republik Österreich als auch der Österreichischen Bundesforste AG mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein, mit welcher sie die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragten; hilfsweise, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.