Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Zulassung der Klagänderung gehört nicht zu den in § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (stRspr, zuletzt 7 Ob 88/00t; RIS-Justiz RS0038884).Die Entscheidung über die Zulassung der Klagänderung gehört nicht zu den in Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (stRspr, zuletzt 7 Ob 88/00t; RIS-Justiz RS0038884).
Die Zulässigkeit der Änderung der Parteistellung gemäß § 235 Abs 5 ZPO setzt voraus, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 110/86 = HS XVI/XVII, 14; 8 ObA 189/99y ua; RIS-Justiz RS0039378). Eine Berichtigung liegt dann vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt dem gegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird (4 Ob 107/76 = RZ 1977/102; 7 Ob 397/97a ua; RIS-Justiz RS0039808).Die Zulässigkeit der Änderung der Parteistellung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO setzt voraus, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 110/86 = HS XVI/XVII, 14; 8 ObA 189/99y ua; RIS-Justiz RS0039378). Eine Berichtigung liegt dann vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt dem gegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird (4 Ob 107/76 = RZ 1977/102; 7 Ob 397/97a ua; RIS-Justiz RS0039808).
Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist, wie sich aus § 235 ZPO und der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung unzweifelhaft ergibt. Ist schon die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes anstelle des bisherigen eine Klageänderung - außer wenn sich aus der Klageerzählung eindeutig ergibt, wer Beklagter sein sollte (8 ObA 175/97m = RdW 1998, 367) - , muss dies umso mehr für den Hinzutritt neuer Rechtssubjekte gelten. Dass die Zulassung einer solchen "Klageänderung" unabsehbare prozessuale (Eintritt in ein laufendes Verfahren) wie materiellrechtliche Probleme (Beginn der Verjährung uva) mit sich brächte, ist evident.Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist, wie sich aus Paragraph 235, ZPO und der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung unzweifelhaft ergibt. Ist schon die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes anstelle des bisherigen eine Klageänderung - außer wenn sich aus der Klageerzählung eindeutig ergibt, wer Beklagter sein sollte (8 ObA 175/97m = RdW 1998, 367) - , muss dies umso mehr für den Hinzutritt neuer Rechtssubjekte gelten. Dass die Zulassung einer solchen "Klageänderung" unabsehbare prozessuale (Eintritt in ein laufendes Verfahren) wie materiellrechtliche Probleme (Beginn der Verjährung uva) mit sich brächte, ist evident.
Dass hier bereits aus dem Klageinhalt abzuleiten wäre, der Kläger habe nur irrtümlich im Kopf der Klage auch die Anführung der ohnehin in der Klageerzählung und (oder) im Klagebegehren genannten Personen vergessen, haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise verneint, wurden doch im Gegenteil sowohl als Servitutsbesteller und Eigentümer der dienenden Liegenschaft als auch als jene Personen, die das Bestehen des Servitutsweges bestreiten und dessen Benützung verhindern, ausschließlich die im Kopf der Klage genannten beiden Beklagten bezeichnet.
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (3 Ob 224/97f = JBl 1999, 333; 9 Ob 174/99z; 9 ObA 89/00d). Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen, auch wenn die Rechtsprechung, auf die bereits das Rekursgericht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0012094; 0012106), bei Servitutsklagen von einer einheitlichen Streitgenossenschaft aller Eigentümer des dienenden Gutes ausgeht. Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (SZ 49/17; Fasching II 127; Rechberger in Rechberger, ZPO2, Rz 11 zu § 235 ZPO).Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (3 Ob 224/97f = JBl 1999, 333; 9 Ob 174/99z; 9 ObA 89/00d). Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen, auch wenn die Rechtsprechung, auf die bereits das Rekursgericht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0012094; 0012106), bei Servitutsklagen von einer einheitlichen Streitgenossenschaft aller Eigentümer des dienenden Gutes ausgeht. Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (SZ 49/17; Fasching römisch zwei 127; Rechberger in Rechberger, ZPO2, Rz 11 zu Paragraph 235, ZPO).
Die im Revisionsrekurs zur Unterstützung der Ansicht des Klägers, es handle sich hier um eine zulässige Änderung der Parteibezeichnung, zitierten Entscheidungen 8 ObA 175/97m und 9 ObA 209/99x betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte, ging es dort doch jeweils um die offenkundig unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers des jeweiligen Klägers.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.