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Entscheidung 6 Ob 36/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob36/00p

Entscheidungsdatum

05.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Raoul T***** vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Georgi O*****, und 2. Welika O*****, beide vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Wegedienstbarkeit, Erteilung einer Zustimmung, Duldung und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 11 R 201/99f-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 1999, GZ 20 Cg 97/99b-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte zunächst gegenüber den beiden im Kopf bezeichneten Beklagten 1. die Feststellung des Verlaufes eines näher bezeichneten Servitutsweges über deren Liegenschaft, 2. diese Beklagten schuldig zu erkennen, gegenüber der Verwaltungsbehörde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren die Zustimmung zur Wegebenützung durch den Kläger zu erklären, 3. die Errichtung des Servitutsweges, die Entfernung von Hindernissen und die Benützung des Weges zu dulden und 4. die Behauptung, dass der Servitutsweg nicht mehr bestehe, zu unterlassen. Der Kläger behauptete, er habe seine Liegenschaft von den beiden Beklagten gekauft. Anlässlich des Kaufvertrages hätten ihm die Beklagten ein Wegerecht über die weiterhin in ihrem Eigentum befindliche Nachbarliegenschaft eingeräumt, um dem Kläger den Zugang zum öffentlichen Gut zu gewährleisten. Die Beklagten behaupteten nunmehr, dass die dem Kläger eingeräumte Wegedienstbarkeit nicht mehr bestehe, weshalb die Verwaltungsbehörde den Antrag des Klägers, eine Ausnahme vom Bauverbot zu erlassen, abgewiesen habe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

In der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung "berichtigte" der Kläger die Parteibezeichnung der Beklagten dahin, dass er als Drittbeklagten DDr. Hans H***** und als Viertbeklagte Dr. Herta H***** bezeichnete. Hiezu führte er aus, dass mit dem Klagebegehren die (alle) Eigentümer seiner Nachbarliegenschaft gemeint gewesen und nur infolge eines Irrtums in der Klage lediglich zwei anstatt vier Eigentümer als Beklagte genannt worden seien. Punkt 4. des Klagebegehrens werde dahin "präzisiert", dass diese Behauptung die Erst- und Zweitbeklagten zu unterlassen hätten.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Änderung der Parteibezeichnung aus. Es handle sich in Wahrheit um eine unzulässige Klageänderung.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Änderung der Parteibezeichnung "zurück" (nach der Begründung des Beschlusses handelt es sich um eine Abweisung). Gegenstand des Antrages des Klägers sei nicht die Richtigstellung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern die Einbeziehung weiterer, bisher nicht verfahrensbeteiligter Personen. Auf die Frage der Sachlegitimation komme es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht an.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Klagen wie die Vorliegende seien gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft zu richten, weil diese bei sämtlichen Begehren einer Servitutsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bildeten. Eine nachträgliche Sanierung der Klage durch Einbeziehung der übrigen Miteigentümer zwecks Schaffung einer einheitlichen Streitpartei könne nicht erfolgen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Zulassung der Klagänderung gehört nicht zu den in Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (stRspr, zuletzt 7 Ob 88/00t; RIS-Justiz RS0038884).

Die Zulässigkeit der Änderung der Parteistellung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO setzt voraus, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 110/86 = HS XVI/XVII, 14; 8 ObA 189/99y ua; RIS-Justiz RS0039378). Eine Berichtigung liegt dann vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt dem gegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird (4 Ob 107/76 = RZ 1977/102; 7 Ob 397/97a ua; RIS-Justiz RS0039808).

Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist, wie sich aus Paragraph 235, ZPO und der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung unzweifelhaft ergibt. Ist schon die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes anstelle des bisherigen eine Klageänderung - außer wenn sich aus der Klageerzählung eindeutig ergibt, wer Beklagter sein sollte (8 ObA 175/97m = RdW 1998, 367) - , muss dies umso mehr für den Hinzutritt neuer Rechtssubjekte gelten. Dass die Zulassung einer solchen "Klageänderung" unabsehbare prozessuale (Eintritt in ein laufendes Verfahren) wie materiellrechtliche Probleme (Beginn der Verjährung uva) mit sich brächte, ist evident.

Dass hier bereits aus dem Klageinhalt abzuleiten wäre, der Kläger habe nur irrtümlich im Kopf der Klage auch die Anführung der ohnehin in der Klageerzählung und (oder) im Klagebegehren genannten Personen vergessen, haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise verneint, wurden doch im Gegenteil sowohl als Servitutsbesteller und Eigentümer der dienenden Liegenschaft als auch als jene Personen, die das Bestehen des Servitutsweges bestreiten und dessen Benützung verhindern, ausschließlich die im Kopf der Klage genannten beiden Beklagten bezeichnet.

Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (3 Ob 224/97f = JBl 1999, 333; 9 Ob 174/99z; 9 ObA 89/00d). Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen, auch wenn die Rechtsprechung, auf die bereits das Rekursgericht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0012094; 0012106), bei Servitutsklagen von einer einheitlichen Streitgenossenschaft aller Eigentümer des dienenden Gutes ausgeht. Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (SZ 49/17; Fasching römisch zwei 127; Rechberger in Rechberger, ZPO2, Rz 11 zu Paragraph 235, ZPO).

Die im Revisionsrekurs zur Unterstützung der Ansicht des Klägers, es handle sich hier um eine zulässige Änderung der Parteibezeichnung, zitierten Entscheidungen 8 ObA 175/97m und 9 ObA 209/99x betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte, ging es dort doch jeweils um die offenkundig unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers des jeweiligen Klägers.

Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E59431 06A00360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00036.00P.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0060OB00036_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012094 Rechtssatz 19.11.1947Zivilrecht
Die konfessorische Klage kann als Feststellungsklage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundes, als Leistungsklage aber gegen jeden Störer gerichtet werden.
RS0012106 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft.
RS0038884 Rechtssatz 05.06.1984Zivilrecht
Die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung gehört nicht zu den in § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt.
RS0039337 Rechtssatz 10.10.1991Zivilrecht
Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Bek …
RS0039378 Rechtssatz 21.10.1986Zivilrecht
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" …
RS0039446 Rechtssatz 16.05.1973Zivilrecht
Prozesspartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Bedeutung des …
RS0039741 Rechtssatz 14.07.1953Zivilrecht
Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ist nur zulässig, wenn die Partei unrichtig bezeichnet wurde, nicht aber, wenn ein unrichtiges Rechtssubjekt, wenn auch unter ungenauer Bezeichnung, geklagt wurde (österreichische Bundesbahnen Abteilung Kraftwagenb …
RS0039808 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiä …
RS0110714 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Ta …