Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem klargestellt werden sollte, wer Prozeßpartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO zulässig (GesRZ 1990, 153 mwN). Er ist auch berechtigt.Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem klargestellt werden sollte, wer Prozeßpartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 519, ZPO zulässig (GesRZ 1990, 153 mwN). Er ist auch berechtigt.
Eine unzulässige Parteiänderung und nicht bloß eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO liegt vor, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Prozeß einbezogen werden soll. Die Parteibestimmung obliegt primär dem Kläger, wobei das Gericht im Zweifelsfall die sich darauf beziehenden Angaben des Klägers auszulegen hat (1 Ob 541, 542/87). Nach dem Vorbringen des Klägers kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß er Mag.Peter K***** persönlich und nicht die "B***** Aktiengesellschaft in Anspruch nehmen wollte. Letztere wurde nicht einmal vom Beklagten als mögliche Auftraggeberin genannt.Eine unzulässige Parteiänderung und nicht bloß eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO liegt vor, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Prozeß einbezogen werden soll. Die Parteibestimmung obliegt primär dem Kläger, wobei das Gericht im Zweifelsfall die sich darauf beziehenden Angaben des Klägers auszulegen hat (1 Ob 541, 542/87). Nach dem Vorbringen des Klägers kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß er Mag.Peter K***** persönlich und nicht die "B***** Aktiengesellschaft in Anspruch nehmen wollte. Letztere wurde nicht einmal vom Beklagten als mögliche Auftraggeberin genannt.
Das Gericht zweiter Instanz vertritt offenbar die Ansicht, daß die - nach Streitanhängigkeit erfolgte - Einbringung des Unternehmens des Beklagten in die Aktiengesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt habe, der mit der Änderung der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen sei.
Nach einhelliger Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, und zwar auch dann, wenn es sich um eine nach Art 3 Strukturverbesserungsgesetz oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden §§ 12 ff UmgrStG abgabe- oder gebührenrechtlich begünstigte Sacheinlagen handelt (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3 Rz 14 zu § 20 AktG; SZ 61/182 je mwN). Durch die Einbringung des Unternehmens des Beklagten in eine Aktiengesellschaft wurde weder seine Parteistellung noch seine persönliche Haftung für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 1409 ABGB) berührt.Nach einhelliger Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, und zwar auch dann, wenn es sich um eine nach Artikel 3, Strukturverbesserungsgesetz oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden Paragraphen 12, ff UmgrStG abgabe- oder gebührenrechtlich begünstigte Sacheinlagen handelt (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3 Rz 14 zu Paragraph 20, AktG; SZ 61/182 je mwN). Durch die Einbringung des Unternehmens des Beklagten in eine Aktiengesellschaft wurde weder seine Parteistellung noch seine persönliche Haftung für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten (Paragraph 1409, ABGB) berührt.
Die vom Berufungsgericht beschlossene Änderung der Bezeichnung des Beklagten führte somit zu einem unzulässigen Parteiwechsel, der zur Folge hätte, daß mit dem vorliegenden Urteil nicht der Beklagte, sondern die bisher nicht am Verfahren beteiligte Aktiengesellschaft zur Zahlung verpflichtet würde. Dem diesen Beschluß zu Recht bekämpfenden Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit, in dem der Kläger zur Gänze obsiegte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit, in dem der Kläger zur Gänze obsiegte.