Rechtssatz RS0035060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035060
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Rechtssatz
Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 685/84
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 685/84
- 7 Ob 599/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 599/86
Beisatz: Dem durch diese Angaben nicht gedeckten Willen der klagenden Partei kommt keine Bedeutung zu. (T1)
- 7 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 516/87
- 1 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 541/87
Auch
- 1 Ob 25/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 25/87
- 1 Ob 502/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 502/89
nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T2)
- 8 Ob 14/92
Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 14/92
Veröff: WBl 1993,57
- 4 Ob 2340/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2340/96p
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T3)
- 6 Ob 50/97i
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 50/97i
nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. (T4); Beis wie T1
- 7 Ob 397/97a
Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 397/97a
Auch; nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. (T5); Beisatz: Das Gericht hat im Zweifelsfall die Angaben des Klägers auszulegen. (T6)
- 4 Ob 13/99m
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 13/99m
Auch; nur T4
- 6 Ob 219/99w
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 219/99w
Vgl auch; Beisatz: Die Parteistellung des Beklagten muss daraus klar und deutlich hervorgehen. (T7); Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T8)
- 4 Ob 119/00d
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 119/00d
Vgl auch; nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T9)
- 9 ObA 87/04s
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 87/04s
- 4 Ob 140/09f
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 140/09f
- 1 Ob 30/10h
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 30/10h
- 9 ObA 117/11p
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 117/11p
Vgl auch
- 8 Ob 26/15d
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 26/15d
- 2 Ob 212/20w
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 212/20w
Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T10)
- 17 Ob 15/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 15/25t
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035060
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0060OB00685_8400000_001