Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Nach der nunmehrigen Fassung des § 235 Abs. 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Der Grund für diese durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 vorgenommene Gesetzesänderung war, daß Fehler bei der Bezeichnung einer Partei oft vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, obwohl dem Beklagten klar ist, wer als Kläger auftreten wolle. Einem solchen schikanösen Vorgehen des Beklagten sollte mit der Novellierung durch Festschreibung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 19/186, zuletzt 4 Ob 12, 13/78) vorgebeugt werden. Diese nunmehr festgeschriebene Ansicht entspricht wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie und damit dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (669 Beilage XV. GP, 52 zu § 235 ZPO, ÖBl. 1985, 82 ua.). Bei der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert (7 Ob 806/81, 14 Ob 110, 111/86 ua.). Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist, wobei der gesamte Inhalt der Klagsschrift herangezogen werden muß (7 Ob 599/86 ua.). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist oder die als Kläger auftritt, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 172, 173/86 ua.). Ergibt sich dagegen aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf Umstände, von denen der in Anspruch Genommene wissen mußte, daß sie ihm bzw. wen sie als seinen Gegner betreffen, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf die Parteien dieses Rechtsstreites entsprechend eng ist (3 Ob 506/86).Nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Der Grund für diese durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 vorgenommene Gesetzesänderung war, daß Fehler bei der Bezeichnung einer Partei oft vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, obwohl dem Beklagten klar ist, wer als Kläger auftreten wolle. Einem solchen schikanösen Vorgehen des Beklagten sollte mit der Novellierung durch Festschreibung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 19/186, zuletzt 4 Ob 12, 13/78) vorgebeugt werden. Diese nunmehr festgeschriebene Ansicht entspricht wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie und damit dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (669 Beilage römisch fünfzehn. GP, 52 zu Paragraph 235, ZPO, ÖBl. 1985, 82 ua.). Bei der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert (7 Ob 806/81, 14 Ob 110, 111/86 ua.). Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist, wobei der gesamte Inhalt der Klagsschrift herangezogen werden muß (7 Ob 599/86 ua.). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist oder die als Kläger auftritt, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 172, 173/86 ua.). Ergibt sich dagegen aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf Umstände, von denen der in Anspruch Genommene wissen mußte, daß sie ihm bzw. wen sie als seinen Gegner betreffen, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf die Parteien dieses Rechtsstreites entsprechend eng ist (3 Ob 506/86).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß es eine "Firma Josef F*** GesmbH" nicht gibt. Daß eine in ihrem Wortlaut ähnliche Firma registriert ist, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliegt, keine Rolle spielen. Unbestritten ist ferner, daß die Beklagte jenes Rechtssubjekt, auf das im vorliegenden Fall die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, in dem in der Klage genannten Rechtsstreit (dort als Klägerin) auf Bezahlung des dort begehrten Klagsbetrages in Anspruch genommen hat. Von der Beklagten wurde auch nicht bestritten, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites tatsächlich die in der vorliegenden Klage genannten Automaten sind. In der vorliegenden Klage wurde kein Zweifel daran gelassen, daß die hier behaupteten Ansprüche aus jenem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, das Gegenstand der von der Beklagten zu 13 Cg 151/83 des Handelsgerichtes Wien eingebrachten Klage ist. Damit konnte aber für die Beklagte von vornherein kein Zweifel daran bestehen, wer tatsächlich ihr gegenüber als Kläger auftreten will. Sohin liegen die Voraussetzungen des § 235 Abs. 5 ZPO für eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vor.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß es eine "Firma Josef F*** GesmbH" nicht gibt. Daß eine in ihrem Wortlaut ähnliche Firma registriert ist, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliegt, keine Rolle spielen. Unbestritten ist ferner, daß die Beklagte jenes Rechtssubjekt, auf das im vorliegenden Fall die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, in dem in der Klage genannten Rechtsstreit (dort als Klägerin) auf Bezahlung des dort begehrten Klagsbetrages in Anspruch genommen hat. Von der Beklagten wurde auch nicht bestritten, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites tatsächlich die in der vorliegenden Klage genannten Automaten sind. In der vorliegenden Klage wurde kein Zweifel daran gelassen, daß die hier behaupteten Ansprüche aus jenem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, das Gegenstand der von der Beklagten zu 13 Cg 151/83 des Handelsgerichtes Wien eingebrachten Klage ist. Damit konnte aber für die Beklagte von vornherein kein Zweifel daran bestehen, wer tatsächlich ihr gegenüber als Kläger auftreten will. Sohin liegen die Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO für eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.