Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß Klagsänderungen nach allgemeiner Auffassung der Lehre und ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen sind (Fasching Handbuch, Rz.1240, Entscheidungen wie SZ 47/49, MietSlg.32.680, 32.681 u.a.). Dies gilt insbesondere für Klagsänderungen, die am Beginn eines Rechtsstreites, also noch vor Durchführung eines Beweisverfahrens, vorgenommen werden (SZ 43/35, JBl.1973,43, Arb.10.192). Dem Standpunkt des Erstgerichtes und der Revisionsrekurswerberin, das Institut der Klagsänderung sei nicht zur Korrektur von Fehlern der klagenden Partei in der Bezeichnung der beklagten Partei bestimmt, kann nicht beigepflichtet werden. Besonders durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (Novellierung von § 235 ZPO) wurde wiederum deutlich gemacht, daß es unter anderem zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehört, selbst Parteifehler tunlichst auf möglichst rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser ist, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon weiß, daß es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nicht beitragen kann. Wenn irgend möglich müßte daher in einem Fall wie dem vorliegenden sogar die Berichtigung der Parteibezeichnung zugelassen werden. Wenn sich etwa die klagende Partei schon in der Klage auf die Rechnung Nr.62.565 berufen hätte, von der die beiden ursprünglich in Anspruch genommenen beklagten Parteien wegen der innigen Verflechtung der drei eingangs beschriebenen Gesellschaften wissen mußten, wen sie wirklich betraf, oder wenn diese Rechnung gar schon mit der Klage vorgelegt worden wäre, sodaß man daraus ersehen hätte, welche der beiden Kommanditgesellschaften die Waren geliefert erhielt und daher als beklagte Partei gemeint ist, wäre es gemäß § 235 Abs.5 ZPO keine Klagsänderung gewesen, wenn die klagende Partei den Namen der erstbeklagten Partei von der zu 3 genannten KG auf die zu 1 genannten KG berichtigt hätte. Auf späteres Vorbringen konnte in diesem Zusammenhang freilich nicht mehr Rücksicht genommen werden (vgl. Konecny JBl.1984,13 dort 20 ff), weil die Subjekte des Rechtsstreites schon zu dessen Beginn individualisiert sein müssen. Im vorliegenden Fall paßten daher die von der klagenden Partei in der Klage beigesteuerten Individualisierungsmerkmale, auch wenn sie in Wirklichkeit von Haus aus nur die zu 1 genannte KG klagen wollte, nur auf die zu 3 genannte sachlich nicht legitimierte KG. Es war daher hier zutreffend, die Klage gegen die ursprünglich erstbeklagte Partei (Kommanditgesellschaft zu 3) zurückzuziehen und die Kommanditgesellschaft zu 1 neu zu klagen. Keinesfalls war es aber erforderlich, dasselbe auch hinsichtlich der ursprünglich zweitbeklagten Partei zu tun, die (zufälligerweise) bei beiden in Frage kommenden Kommanditgesellschaften persönlich haftende Komplementärin ist, sondern wenn schon die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht tunlich war, war die Zulassung der Klagsänderung das nächst ökonomischste Mittel.Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß Klagsänderungen nach allgemeiner Auffassung der Lehre und ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen sind (Fasching Handbuch, Rz.1240, Entscheidungen wie SZ 47/49, MietSlg.32.680, 32.681 u.a.). Dies gilt insbesondere für Klagsänderungen, die am Beginn eines Rechtsstreites, also noch vor Durchführung eines Beweisverfahrens, vorgenommen werden (SZ 43/35, JBl.1973,43, Arb.10.192). Dem Standpunkt des Erstgerichtes und der Revisionsrekurswerberin, das Institut der Klagsänderung sei nicht zur Korrektur von Fehlern der klagenden Partei in der Bezeichnung der beklagten Partei bestimmt, kann nicht beigepflichtet werden. Besonders durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (Novellierung von Paragraph 235, ZPO) wurde wiederum deutlich gemacht, daß es unter anderem zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehört, selbst Parteifehler tunlichst auf möglichst rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser ist, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon weiß, daß es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nicht beitragen kann. Wenn irgend möglich müßte daher in einem Fall wie dem vorliegenden sogar die Berichtigung der Parteibezeichnung zugelassen werden. Wenn sich etwa die klagende Partei schon in der Klage auf die Rechnung Nr.62.565 berufen hätte, von der die beiden ursprünglich in Anspruch genommenen beklagten Parteien wegen der innigen Verflechtung der drei eingangs beschriebenen Gesellschaften wissen mußten, wen sie wirklich betraf, oder wenn diese Rechnung gar schon mit der Klage vorgelegt worden wäre, sodaß man daraus ersehen hätte, welche der beiden Kommanditgesellschaften die Waren geliefert erhielt und daher als beklagte Partei gemeint ist, wäre es gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO keine Klagsänderung gewesen, wenn die klagende Partei den Namen der erstbeklagten Partei von der zu 3 genannten KG auf die zu 1 genannten KG berichtigt hätte. Auf späteres Vorbringen konnte in diesem Zusammenhang freilich nicht mehr Rücksicht genommen werden vergleiche Konecny JBl.1984,13 dort 20 ff), weil die Subjekte des Rechtsstreites schon zu dessen Beginn individualisiert sein müssen. Im vorliegenden Fall paßten daher die von der klagenden Partei in der Klage beigesteuerten Individualisierungsmerkmale, auch wenn sie in Wirklichkeit von Haus aus nur die zu 1 genannte KG klagen wollte, nur auf die zu 3 genannte sachlich nicht legitimierte KG. Es war daher hier zutreffend, die Klage gegen die ursprünglich erstbeklagte Partei (Kommanditgesellschaft zu 3) zurückzuziehen und die Kommanditgesellschaft zu 1 neu zu klagen. Keinesfalls war es aber erforderlich, dasselbe auch hinsichtlich der ursprünglich zweitbeklagten Partei zu tun, die (zufälligerweise) bei beiden in Frage kommenden Kommanditgesellschaften persönlich haftende Komplementärin ist, sondern wenn schon die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht tunlich war, war die Zulassung der Klagsänderung das nächst ökonomischste Mittel.
Wenn sich die beklagte Partei über die Mehrkosten beklagt, die aus der Führung von zwei Prozessen entstehen, so ist sie darauf zu verweisen, daß es ihr jederzeit offengestanden hätte, selbst von Anfang an der Berichtigung der Bezeichnung der ursprünglich erstbeklagten Partei auf die richtige Kommanditgesellschaft zuzustimmen oder allenfalls auch mit Zustimmung aller beteiligter Parteien einen Parteiwechsel herbeizuführen, anstatt zunächst nur einfach den Erhalt von Waren zu bestreiten, ohne den Irrtum der klagenden Partei sofort aufzudecken. Die Einwendung der beiden ursprünglich beklagten Parteien in der Klagebeantwortung war in diesem Sinne rein formal natürlich "richtig", aber sie war höchst unvollständig und trug keineswegs zur Klärung des strittigen Legitimationsproblemes bei.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.