Rechtssatz RS0039300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039300
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 506/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 506/86
- 3 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 557/91
nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. (T1) Veröff: GesRZ 1992,287 = ecolex 1992,243
- 5 Ob 143/03w
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 143/03w
Auch; nur T1
- 1 Ob 68/04p
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 68/04p
Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T2)
- 3 Ob 308/04x
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 308/04x
Auch; nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung. (T3); Beisatz: Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. (T4)
- 1 Ob 107/07b
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 107/07b
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T5)
- 9 ObA 82/07k
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 82/07k
Vgl auch; Beis wie T4
- 6 Ob 266/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 266/08y
- 8 Ob 51/10y
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 51/10y
nur T3
- 2 Ob 75/14i
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 75/14i
Vgl; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist erkennbar nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T6)
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T7)
- 5 Ob 224/20g
Entscheidungstext OGH 21.01.2021 5 Ob 224/20g
nur T1
- 2 Ob 212/20w
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 212/20w
Vgl; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T8)
- 8 Ob 50/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 Ob 50/23w
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039300
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00506_8600000_001