Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zufolge analoger Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO als ordentlicher Rekurs zu behandeln ist (vgl EFSlg 57.843; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519 ZPO).Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zufolge analoger Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als ordentlicher Rekurs zu behandeln ist vergleiche EFSlg 57.843; Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO).
Der nicht zweiseitige Rekurs (vgl RIS-Justiz RS0043760) ist zulässig und auch berechtigt.Der nicht zweiseitige Rekurs vergleiche RIS-Justiz RS0043760) ist zulässig und auch berechtigt.
Zunächst bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG (RIS-Justiz RS00113769).Zunächst bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Verfahren nach Paragraph 37, MRG (RIS-Justiz RS00113769).
Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der (oder gegen die) nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von amtswegen vorzunehmen.
Zunächst ist klarzustellen, dass die ursprüngliche "Antragstellerin" sich als "C***** B***** B*****" bezeichnete, nicht aber als "C***** B***** nv" wobei nur geklärt ist, dass letztere eine real existierende Person ist. Ob auch die "C***** B***** B*****" eine existente juristische Person ist (was zumindest zweifelhaft ist) kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ergibt sich nämlich aus einer Klagserzählung etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, hier durch Bezugnahme auf einen Mietvertrag und die Behauptung "Wir waren Mieter ....", dass der in Anspruch Genommene wissen musste, wer Antragsteller sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist (ecolex 1992, 243; RIS-Justiz RS00390300; RS0039871 insbes 8 ObA 64/01x). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht bloß in der Regel für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung (RIS-Justiz RS0039297, weshalb bei Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, dann ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn tatsächlich zwei Rechtssubjekte existieren (RIS-Justiz RS0039731).
Nach den zugrunde liegenden Feststellungen ist aber ohnedies anzunehmen, dass es sich bei Bezeichnung der urspünglichen Antragstellerin bloß um eine Fehlbezeichnung einer tatsächlich existierenden Gesellschaft handelte, die kein eigenes Rechtssubjekt darstellte. In einem solchen Fall ist die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO ohnedies stets zulässig (RIS-Justiz RS0039321).Nach den zugrunde liegenden Feststellungen ist aber ohnedies anzunehmen, dass es sich bei Bezeichnung der urspünglichen Antragstellerin bloß um eine Fehlbezeichnung einer tatsächlich existierenden Gesellschaft handelte, die kein eigenes Rechtssubjekt darstellte. In einem solchen Fall ist die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohnedies stets zulässig (RIS-Justiz RS0039321).
Weil zwischen den Parteien bereits im Verfahren erster Instanz eine Erörterung der Rechts- und Sachlage stattgefunden hat, auch ausreichende Feststellungen zur maßgeblichen Frage vorliegen, war durch den Obersten Gerichtshof eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO vorzunehmen.Weil zwischen den Parteien bereits im Verfahren erster Instanz eine Erörterung der Rechts- und Sachlage stattgefunden hat, auch ausreichende Feststellungen zur maßgeblichen Frage vorliegen, war durch den Obersten Gerichtshof eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vorzunehmen.
Spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 2. 9. 2002 war in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, wer die Rechtsposition des Antragstellers einnehmen sollte. Diesfalls ist es nicht erforderlich, ein bisheriges Rechtssubjekt aus dem Rechtsstreit auszuscheiden und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (9 ObA 251/88 ua).
Der Rekurs an die zweite Instanz wurde daher von der antragstellenden Verfahrenspartei und nicht von einer dritten Person erhoben, sodass die Zurückweisung des Rekurses aus diesem Grund verfehlt war.
Das Rekursgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren meritorisch über den Rekurs der Antragstellerin zu entscheiden haben.