Begründung:
Der Kläger begehrte von der Revisionsrekurswerberin, die er in seiner am 14. 7. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage als Beklagte bezeichnete, an beendigungsabhängigen Ansprüchen den Klagsbetrag mit dem wesentlichen Vorbringen, in deren Transportunternehmen vom 29. 1. 1997 bis 28. 4. 2000 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen und am 28. 4. 2000 unberechtigt entlassen worden zu sein.
Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde vom Geschäftsführer der nunmehr im Kopf der Entscheidung als Beklagte angeführten Gesellschaft übernommen, wobei die für die Übernahmebestätigung verwendete Stampiglie deren Firma aufwies.
Die Revisionsrekurswerberin erhob in der Folge Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, bestritt, den Kläger ungerechtfertigt entlassen zu haben sowie dass diesem Ansprüche gegen sie zustünden. In einem weiteren Schriftsatz führte sie aus, dass der Kläger nie bei ihr beschäftigt gewesen sei, Arbeitgeber in der klagsgegenständlichen Zeit sei vielmehr die nunmehr als Beklagte bezeichnete Gesellschaft gewesen, die nicht ident mit der Revisionsrekurswerberin sei. Lediglich auf Grund eines nicht mehr aufklärbaren Irrtums sei auf dem Briefpapier der Revisionsrekurswerberin die HRB-Nummer der nun als Beklagte bezeichneten Gesellschaft aufgeschienen.
In der darauf anberaumten mündlichen Streitverhandlung brachte der Kläger vor, die Klage irrtümlich gegen die Revisionsrekurswerberin gerichtet zu haben, tatsächlich sei Dienstgeberin die nunmehr als Beklagte bezeichnete Gesellschaft unter der gleichen Anschrift wie die Revisionsrekurswerberin gewesen. Es werde daher die Bezeichnung der Beklagten wie nunmehr aus dem Entscheidungskopf ersichtlich berichtigt. Die Revisionsrekurswerberin sprach sich gegen eine Berichtigung aus, weil beide Unternehmen gesonderte Rechtspersönlichkeiten seien.
Das Erstgericht ließ die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige Beklagte zu. Aus dem Klagevorbringen sei eindeutig erkennbar, dass der Kläger als Beklagte seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte. Er habe sich in der Bezeichnung der Beklagten lediglich vergriffen, was diese auch ohne Schwierigkeiten habe erkennen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klage tatsächlich gegen das unter der berichtigten Bezeichnung existente Unternehmen gerichtet gewesen sei, weshalb keine unzulässige Parteiänderung vorliege.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Revisionsrekurswerberin zurück. Die Rechtsprechung lasse eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen sei. Aus der Klagserzählung ergebe sich insbesondere durch die Anführung des Dienstverhältnisses ausreichend deutlich, dass der Kläger seinen tatsächlichen Vertragspartner als Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte. Dies sei aber unstrittig nicht die zunächst als Beklagte bezeichnete Revisionsrekurswerberin, sondern die Gesellschaft mbH, auf die nunmehr die Klagebezeichnung berichtigt worden sei. Dass die Klage sich gegen die ehemalige Dienstgeberin des Klägers richte, sei auch dem den Zahlungsbefehl übernehmenden Geschäftsführer der nunmehr als Beklagte bezeichneten Gesellschaft klar gewesen, da die Firmenstampiglie dieses Unternehmens als Übernehmer auf dem Rückschein aufscheine.
Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Verfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne dann nichtig sein. Der Nichtigkeitsgrund liege allerdings dann nicht vor, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei. Daraus folge, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren zu klären haben werde, inwieweit die Zustellung des Zahlungsbefehls ordnungsgemäß erfolgt sowie ob der Einspruch durch einen bevollmächtigten Vertreter der wahren Partei erhoben worden sei. Sei dies zu verneinen, werden die allenfalls davon betroffenen gerichtlichen Schritte zu wiederholen sein.
Die Revisionsrekurswerberin sei infolge zulässiger Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht mehr am Verfahren beteiligt. Das Prozessrechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Kläger und der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Beklagten. Der Rekurs der Revisionsrekurswerberin sei daher unzulässig und zurückzuweisen.
Am 5. 7. 2001, somit nach Vorlage des Revisionsrekurses, wurde über das Vermögen der Gesellschaft mbH, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wurde, das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Der Revisionsrekurs der ursprünglich als Beklagte in Anspruch genommenen Gesellschaft mbH ist nicht berechtigt.