Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der ehemaligen Hausverwalterin mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr die Prozeßkosten und die sonstigen mit ihrer Belangung aufgelaufenen Kosten ersetzt werden, ist zurückzuweisen; ihr in eventu gestellter Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abgewiesen werde, sowie ihr hilfsweise gestellter Aufhebungsantrag sind nicht berechtigt.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Nichtzuspruch von Kosten richtet, handelt es sich um einen Kostenrekurs, der jedenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne daß die Kostenentscheidung materiell überprüfbar wäre.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Nichtzuspruch von Kosten richtet, handelt es sich um einen Kostenrekurs, der jedenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, ASGG als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne daß die Kostenentscheidung materiell überprüfbar wäre.
Im übrigen ist der Rekurs der ehemaligen Hausverwalterin, der gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), nicht berechtigt.Im übrigen ist der Rekurs der ehemaligen Hausverwalterin, der gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), nicht berechtigt.
Die Zurückweisung des Rekurses der ehemaligen Hausverwalterin gegen die Bewilligung der Berichtigung der Parteinbezeichnung ist berechtigt, weil es dieser von allem Anfang an klar war, daß die Klage nach ihrem Inhalt nicht gegen sie gerichtet war, was sie auch dadurch zum Ausdruck brachte, daß sie mangelnde Passivlegitimation einwandte und darauf hinwies, daß sie nur als Vertreterin der Hauseigentümergemeinschaft tätig geworden sei.
Wenn auch das Erstgericht - dem insofern verfehlten Antrag der Kläger folgend - die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht auf die Hauseigentümergemeinschaft vornahm, was aufgrund der eindeutigen Regelung des § 13c Abs 1 WEG geboten gewesen wäre (5 Ob 132/95), so steht doch fest, daß im Hinblick darauf, daß die ehemalige Hausverwalterin unzweifelhaft erkennen konnte und auch erkannte, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen sie, sondern gegen die Hauseigentümergemeinschaft richtete, mit ihr kein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; in diesem Sinn auch Ziehensack ÖJZ 1996, 721 [731 ff]), sodaß der Rekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die ehemalige Hausverwalterin unzulässig war (1 Ob 236/97f; 9 ObA 171/97f). Die von der ehemaligen Hausverwalterin geltend gemachten Kosteninteressen, begründen keine Beschwer (in diesem Sinn auch Ziehensack aaO 732: Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund).Wenn auch das Erstgericht - dem insofern verfehlten Antrag der Kläger folgend - die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht auf die Hauseigentümergemeinschaft vornahm, was aufgrund der eindeutigen Regelung des Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG geboten gewesen wäre (5 Ob 132/95), so steht doch fest, daß im Hinblick darauf, daß die ehemalige Hausverwalterin unzweifelhaft erkennen konnte und auch erkannte, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen sie, sondern gegen die Hauseigentümergemeinschaft richtete, mit ihr kein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; in diesem Sinn auch Ziehensack ÖJZ 1996, 721 [731 ff]), sodaß der Rekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die ehemalige Hausverwalterin unzulässig war (1 Ob 236/97f; 9 ObA 171/97f). Die von der ehemaligen Hausverwalterin geltend gemachten Kosteninteressen, begründen keine Beschwer (in diesem Sinn auch Ziehensack aaO 732: Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund).
Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof aus Anlaß dieses Rechtsmittels scheidet aus, obwohl die Richtigstellung der Bezeichnung in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist (5 Ob 132/95), weil vorerst im fortgesetzten Verfahren mit den Klägern erörtert werden muß, ob sie - entgegen der sich aus § 13c WEG ergebenden Rechtslage - darauf beharren wollen, die nunmehrige Hausverwalterin und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen (vgl 9 ObA 2218/96h). Sollte sich herausstellen, daß der Antrag der Kläger auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige Hausverwalterin nur irrtümlich erfolgte, und sie in Wahrheit die Hauseigentümergemeinschaft klagen wollten (Fasching Lb**2 Rz 328), wird auf ihren Antrag die Richtigstellung der Parteienbezeichnung vorzunehmen sein, sollten sie jedoch darauf beharren, die nunmehrige Hausverwalterin als Dienstgeberin in Anspruch zu nehmen, scheidet eine Berichtigung auf die Hauseigentümergemeinschaft aus und wird abzuwarten sein, ob und welche Einwendungen die nunmehrige Hausverwalterin gegen das Klagebegehren erhebt.Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof aus Anlaß dieses Rechtsmittels scheidet aus, obwohl die Richtigstellung der Bezeichnung in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist (5 Ob 132/95), weil vorerst im fortgesetzten Verfahren mit den Klägern erörtert werden muß, ob sie - entgegen der sich aus Paragraph 13 c, WEG ergebenden Rechtslage - darauf beharren wollen, die nunmehrige Hausverwalterin und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen vergleiche 9 ObA 2218/96h). Sollte sich herausstellen, daß der Antrag der Kläger auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige Hausverwalterin nur irrtümlich erfolgte, und sie in Wahrheit die Hauseigentümergemeinschaft klagen wollten (Fasching Lb**2 Rz 328), wird auf ihren Antrag die Richtigstellung der Parteienbezeichnung vorzunehmen sein, sollten sie jedoch darauf beharren, die nunmehrige Hausverwalterin als Dienstgeberin in Anspruch zu nehmen, scheidet eine Berichtigung auf die Hauseigentümergemeinschaft aus und wird abzuwarten sein, ob und welche Einwendungen die nunmehrige Hausverwalterin gegen das Klagebegehren erhebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.