Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, sind die Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs 1 BundesbahnG 1992 BGBl 825 seit 1.Jänner 1993 eine "Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit", auf die mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, sind die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BundesbahnG 1992 Bundesgesetzblatt 825 seit 1.Jänner 1993 eine "Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit", auf die mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging.
Der erkennende Senat sprach zuletzt in 1 Ob 2002/96k (EvBl 1996/101 = WBl 1996, 328 mwN) aus, in der Änderung der Benennung eines als Partei bezeichneten Rechtssubjekts sei eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken, solange nicht an die Stelle eines bestimmten Rechtssubjekts ein anderes treten soll, lasse sich doch der Mangel der Sachlegitimation einer Partei nicht durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung. Fälle der Gesamtrechtsnachfolge führten jedoch nach ständiger Rechtsprechung immer zur Berichtigung der Parteibezeichnung. Diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, entspricht auch die Prozeßrechtslehre (zuletzt ausführlich Ziehensack, Die Berichtigung der Parteibezeichnung, ÖJZ 1996, 721).
Obgleich der Kläger die "Österreichischen Bundesbahnen" bei Klageeinbringung trotz der durch das Bundesbahngesetz 1992 bewirkten Änderung der Rechtslage nach wie vor als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes ansah, kann der Klageerzählung eindeutig entnommen werden, daß die "Österreichischen Bundesbahnen" aufgrund von näher bezeichneten, seit 1929 bestehenden Vertragspflichten in Anspruch genommen werden sollen. Da die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" gemäß § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin (auch) in Ansehung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes ist, die sich auf den seinerzeit als Zweig dessen Betriebsverwaltung gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" bezogen, steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege, konnte doch die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich und der Gesellschaft "Österreichische Bundsbahnen" infolge der durch das Bundesbahngesetz 1992 eingetretenen Änderung der Rechtslage unzweifelhaft erkennen, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richtet. Dieser Umstand wurde von der Finanzprokuratur auch tatsächlich erkannt. Deshalb wurde durch die Zustellung der Klage an die Finanzprokuratur auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" begründet, sodaß der Rekurs der Republik Österreich gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung unzulässig ist (ebenso in einem ähnlichen Fall EvBl 1996/129 [zustimmend Ziehensack, ÖJZ 1996, 731 ff]). Dagegen läßt sich - entgegen der von der Finanzprokuratur im Rekursverfahren vertretenen Ansicht - auch nicht die (nicht veröffentlichte) Entscheidung 6 Ob 508, 509/95 ins Treffen führen. Dort ergab sich der Parteiwechsel von der Republik Österreich auf die "Österreichische Bundesbahnen" aus der vom Bundesbahngesetz 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klageeinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichi- schen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (§ 25 Abs 1 BundesbahnG 1992) jedenfalls ausscheidet, wird doch gerade auch in 6 Ob 508, 509/95 - im Einklang mit der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2002/96k - betont, der Grundsatz, daß "ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt" im Wege einer Berichtigung der Parteibezeichnung nicht "ausgetauscht werden" könne, gelte nicht im Falle einer Gesamt- rechtsnachfolge. Daran ändert hier auch § 19 Abs 6 BundesbahnG 1992 nichts, wonach die Finanzprokuratur nur fakultative Vertreterin der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist, schritt jene doch tatsächlich als Prozeßvertreterin der Gesellschaft ein, ohne jemals zu behaupten, daß ihr im Anlaßfall kein Vertretungsmandat erteilt worden sei. In den Rekursen gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung wurde vielmehr nur die gemäß § 19 Abs 6 BundesbahnG 1992 bestehende Rechtslage in allgemeinen Ausführungen dargestellt.Obgleich der Kläger die "Österreichischen Bundesbahnen" bei Klageeinbringung trotz der durch das Bundesbahngesetz 1992 bewirkten Änderung der Rechtslage nach wie vor als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes ansah, kann der Klageerzählung eindeutig entnommen werden, daß die "Österreichischen Bundesbahnen" aufgrund von näher bezeichneten, seit 1929 bestehenden Vertragspflichten in Anspruch genommen werden sollen. Da die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin (auch) in Ansehung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes ist, die sich auf den seinerzeit als Zweig dessen Betriebsverwaltung gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" bezogen, steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege, konnte doch die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich und der Gesellschaft "Österreichische Bundsbahnen" infolge der durch das Bundesbahngesetz 1992 eingetretenen Änderung der Rechtslage unzweifelhaft erkennen, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richtet. Dieser Umstand wurde von der Finanzprokuratur auch tatsächlich erkannt. Deshalb wurde durch die Zustellung der Klage an die Finanzprokuratur auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" begründet, sodaß der Rekurs der Republik Österreich gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung unzulässig ist (ebenso in einem ähnlichen Fall EvBl 1996/129 [zustimmend Ziehensack, ÖJZ 1996, 731 ff]). Dagegen läßt sich - entgegen der von der Finanzprokuratur im Rekursverfahren vertretenen Ansicht - auch nicht die (nicht veröffentlichte) Entscheidung 6 Ob 508, 509/95 ins Treffen führen. Dort ergab sich der Parteiwechsel von der Republik Österreich auf die "Österreichische Bundesbahnen" aus der vom Bundesbahngesetz 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klageeinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichi- schen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (Paragraph 25, Absatz eins, BundesbahnG 1992) jedenfalls ausscheidet, wird doch gerade auch in 6 Ob 508, 509/95 - im Einklang mit der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2002/96k - betont, der Grundsatz, daß "ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt" im Wege einer Berichtigung der Parteibezeichnung nicht "ausgetauscht werden" könne, gelte nicht im Falle einer Gesamt- rechtsnachfolge. Daran ändert hier auch Paragraph 19, Absatz 6, BundesbahnG 1992 nichts, wonach die Finanzprokuratur nur fakultative Vertreterin der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist, schritt jene doch tatsächlich als Prozeßvertreterin der Gesellschaft ein, ohne jemals zu behaupten, daß ihr im Anlaßfall kein Vertretungsmandat erteilt worden sei. In den Rekursen gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung wurde vielmehr nur die gemäß Paragraph 19, Absatz 6, BundesbahnG 1992 bestehende Rechtslage in allgemeinen Ausführungen dargestellt.
Das Erstgericht ordnete daher in seinem Beschluß vom 14.Februar 1997 zu Recht die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO an. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel der Republik Österreich, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gab und das Berichtigungsbegehren abwies, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 477). Dabei handelt es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 528 und Rz 4 zu § 502 mN aus der Rsp).Das Erstgericht ordnete daher in seinem Beschluß vom 14.Februar 1997 zu Recht die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO an. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel der Republik Österreich, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gab und das Berichtigungsbegehren abwies, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 477,). Dabei handelt es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 528 und Rz 4 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp).
Deshalb ist nicht nur die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern auch der unzulässige Rekurs der Republik Österreich an das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Danach hat die Republik Österreich dem Kläger die Kosten seines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, weil sie in dem über die Frage ihrer Parteistellung geführten selbständigen Zwischenstreit unterlegen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Danach hat die Republik Österreich dem Kläger die Kosten seines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, weil sie in dem über die Frage ihrer Parteistellung geführten selbständigen Zwischenstreit unterlegen ist.