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Rechtssatz RS0108274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108274

Geschäftszahl

1Ob236/97f; 5Ob2001/96t

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichischen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (Paragraph 25, Absatz eins, BundesbahnG 1992) ist zulässig. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 236/97f
  • 5 Ob 2001/96t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2001/96t
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt für den Fall, daß sich die Klage von vornherein (trotz Falschbezeichnung) nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Gesellschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richtet. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 508,509/95 als auch in der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 2001/96t ergibt sich der Parteiwechsel zwar ebenfalls aus der vom BundesbahnG 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klagseinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge; die Republik Österreich war tatsächlich zu Beginn des Verfahrens beklagte Partei, welche Situation sich erst durch die (spätere) Ausgliederung samt Einbringung vermögensrechtlicher Art in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen in verfahrensmäßig relevanter Weise änderte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108274

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00236_97F0000_001