Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens) einerseits infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges (mangels Geltendmachung eines zivilrechtlichen, in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fallenden Anspruches), andererseits infolge eines unzulässigen Parteiwechsels, wogegen sie sich auch bereits in der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgesprochen habe. Eine analoge Anwendung der §§ 155 ff ZPO scheide aus, weil nicht ein die bisherige beklagte Partei in ihrer Gesamtheit, sondern nur einen ihrer Wirtschaftskörper betreffender Untergang einer juristischen Person gegeben sei; durch § 17 BundesbahnG 1992 habe sich an der Weiterexistenz des Rechts- und Parteisubjekts Bund nichts geändert. Schließlich sei die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sowie zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Bund (die Republik Österreich) Eigentümer der klagsgegenständlichen Liegenschaften und damit passiv klagelegitimiert gewesen sei, verfehlt und das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (zumal ein Großteil der klagsgegenständlichen Liegenschaften bereits an dritte Personen verkauft und daher mangels Eigentums der beklagten Partei von ihr Unmögliches begehrt werde). Schließlich sei das Berufungsverfahren auch mit wesentlichen sekundären Verfahrensmängeln behaftet, weil vom Erstgericht wesentliche Feststellungen ohne Aufnahme der von der beklagten Partei beantragten Beweise getroffen worden seien.Die Rekurswerberin erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens) einerseits infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges (mangels Geltendmachung eines zivilrechtlichen, in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fallenden Anspruches), andererseits infolge eines unzulässigen Parteiwechsels, wogegen sie sich auch bereits in der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgesprochen habe. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 155, ff ZPO scheide aus, weil nicht ein die bisherige beklagte Partei in ihrer Gesamtheit, sondern nur einen ihrer Wirtschaftskörper betreffender Untergang einer juristischen Person gegeben sei; durch Paragraph 17, BundesbahnG 1992 habe sich an der Weiterexistenz des Rechts- und Parteisubjekts Bund nichts geändert. Schließlich sei die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sowie zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Bund (die Republik Österreich) Eigentümer der klagsgegenständlichen Liegenschaften und damit passiv klagelegitimiert gewesen sei, verfehlt und das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (zumal ein Großteil der klagsgegenständlichen Liegenschaften bereits an dritte Personen verkauft und daher mangels Eigentums der beklagten Partei von ihr Unmögliches begehrt werde). Schließlich sei das Berufungsverfahren auch mit wesentlichen sekundären Verfahrensmängeln behaftet, weil vom Erstgericht wesentliche Feststellungen ohne Aufnahme der von der beklagten Partei beantragten Beweise getroffen worden seien.
Nach Auffassung der klagenden Partei (in ihrer Rekursbeantwortung) sei der Rekurs überhaupt unzulässig, weil es sich um das Rechtsmittel des als Partei ausgeschiedenen Bundes (Republik Österreich) handle; die nunmehr (richtig) beklagte Partei "ÖBB" habe jedoch keinen Rekurs eingebracht, sodaß der Beschluß ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht in seinem nunmehr bekämpften Beschluß nicht über die in seiner Berufungsverhandlung zum Gegenstand der Verfahrenseinschränkung gemachten Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges (als solche des Verfahrensrechtes) einerseits sowie jene der passiven Klagelegitimation (als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung eine solche der urteilsmäßigen Erledigung: Fasching, Lehrbuch2 Rz 338) andererseits, sondern ausschließlich über den zeitlich danach (wenngleich in derselben Tagsatzung) von der klagenden Partei gestellten Antrag des Parteiwechsels samt Eintritt in das Verfahren entschieden hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92, jüngst auch 10 ObS 259/97d). Eine abschließende Beantwortung der relevierten (und das Hauptsachenverfahren betreffenden) verfahrensrechtlichen Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges (für das erhobene Klagehaupt- und Eventualbegehren) ist dabei dem Obersten Gerichtshof schon deshalb entzogen, weil nach ständiger Rechtsprechung die Wahrnehmung einer die Hauptsache betreffenden Nichtigkeit auch ein in der Hauptsache selbst zulässig ergriffenes Rechtsmittel voraussetzt, während im Falle eines bloßen Zwischenstreites nur ein diesen Zwischenstreit betreffender Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden kann, nicht aber ein solcher, der den Zwischenstreit selbst nicht, sondern nur das Verfahren in der Hauptsache betrifft (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92). Hier geht es jedoch ausschließlich um die Frage des richtigen Rechtssubjektes als beklagte Partei, welches die Klägerin prozessual in Anspruch nimmt. Erst wenn die Frage abschließend beurteilt ist, gegen welche beklagte Partei ein Prozeßrechtsverhältnis begründet ist, kann es zur Erledigung des von der klagenden Partei bereits erhobenen Rechtsmittels über die Hauptsache kommen, welche jedoch dem Berufungsgericht übertragen ist. Erst dessen Entscheidung sodann auch über die Prozeßeinrede kann dann unter Umständen (nämlich im Falle ihrer Bejahung: AnwBl 1992, 235; nicht hingegen im Falle der Verneinung: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519; SZ 54/190, EvBl 1996/135, 10 ObS 2135/96k uva) beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.1. Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht in seinem nunmehr bekämpften Beschluß nicht über die in seiner Berufungsverhandlung zum Gegenstand der Verfahrenseinschränkung gemachten Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges (als solche des Verfahrensrechtes) einerseits sowie jene der passiven Klagelegitimation (als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung eine solche der urteilsmäßigen Erledigung: Fasching, Lehrbuch2 Rz 338) andererseits, sondern ausschließlich über den zeitlich danach (wenngleich in derselben Tagsatzung) von der klagenden Partei gestellten Antrag des Parteiwechsels samt Eintritt in das Verfahren entschieden hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92, jüngst auch 10 ObS 259/97d). Eine abschließende Beantwortung der relevierten (und das Hauptsachenverfahren betreffenden) verfahrensrechtlichen Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges (für das erhobene Klagehaupt- und Eventualbegehren) ist dabei dem Obersten Gerichtshof schon deshalb entzogen, weil nach ständiger Rechtsprechung die Wahrnehmung einer die Hauptsache betreffenden Nichtigkeit auch ein in der Hauptsache selbst zulässig ergriffenes Rechtsmittel voraussetzt, während im Falle eines bloßen Zwischenstreites nur ein diesen Zwischenstreit betreffender Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden kann, nicht aber ein solcher, der den Zwischenstreit selbst nicht, sondern nur das Verfahren in der Hauptsache betrifft (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92). Hier geht es jedoch ausschließlich um die Frage des richtigen Rechtssubjektes als beklagte Partei, welches die Klägerin prozessual in Anspruch nimmt. Erst wenn die Frage abschließend beurteilt ist, gegen welche beklagte Partei ein Prozeßrechtsverhältnis begründet ist, kann es zur Erledigung des von der klagenden Partei bereits erhobenen Rechtsmittels über die Hauptsache kommen, welche jedoch dem Berufungsgericht übertragen ist. Erst dessen Entscheidung sodann auch über die Prozeßeinrede kann dann unter Umständen (nämlich im Falle ihrer Bejahung: AnwBl 1992, 235; nicht hingegen im Falle der Verneinung: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,; SZ 54/190, EvBl 1996/135, 10 ObS 2135/96k uva) beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Vorentscheidung 5 Ob 565/94 (betreffend die Rückleitung des Aktes zum Zwecke der Ermöglichung einer Rekursbeantwortung durch die klagende Partei) ausgeführt, daß es sich beim ergriffenen Rechtsmittel - wie sich aus Inhalt und Rubrum desselben ergibt - um einen Rekurs der ursprünglich als beklagte Partei in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen "Republik Österreich (Österreichische Bundenbahnen), vertreten durch die Finanzprokuratur" handelt, weil ja nur so auch die Zulässigkeit desselben in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO begründet werden konnte; ein von der durch das Berufungsgericht mit seinem bekämpften Beschluß neu in das Prozeßrechtsverhältnis aufgenommenen beklagten Partei "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" ergriffenes Rechtsmittel hätte hingegen von vornherein als unzulässig verworfen werden müssen, weil dieser gegenüber ja gerade keine (zum Fall der Klagszurückweisung analogiefähige) Ablehnung einer Behandlung des klägerischerseits gestellten Rechtsschutzbegehrens gegeben ist, sodaß sich ein von der neu einbezogenen Beklagten erhobenes Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig erwiese. In der Vorentscheidung 5 Ob 565/94 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Rekurs der vormaligen (ursprünglichen) beklagten Partei (Republik) tatsächlich zulässig ist.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Vorentscheidung 5 Ob 565/94 (betreffend die Rückleitung des Aktes zum Zwecke der Ermöglichung einer Rekursbeantwortung durch die klagende Partei) ausgeführt, daß es sich beim ergriffenen Rechtsmittel - wie sich aus Inhalt und Rubrum desselben ergibt - um einen Rekurs der ursprünglich als beklagte Partei in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen "Republik Österreich (Österreichische Bundenbahnen), vertreten durch die Finanzprokuratur" handelt, weil ja nur so auch die Zulässigkeit desselben in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO begründet werden konnte; ein von der durch das Berufungsgericht mit seinem bekämpften Beschluß neu in das Prozeßrechtsverhältnis aufgenommenen beklagten Partei "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" ergriffenes Rechtsmittel hätte hingegen von vornherein als unzulässig verworfen werden müssen, weil dieser gegenüber ja gerade keine (zum Fall der Klagszurückweisung analogiefähige) Ablehnung einer Behandlung des klägerischerseits gestellten Rechtsschutzbegehrens gegeben ist, sodaß sich ein von der neu einbezogenen Beklagten erhobenes Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig erwiese. In der Vorentscheidung 5 Ob 565/94 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Rekurs der vormaligen (ursprünglichen) beklagten Partei (Republik) tatsächlich zulässig ist.
3. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß so wie (schon vor Beginn des Rechtsstreites) auf Seiten der klagenden Partei eine Rechtsnachfolge eingetreten war (nämlich vom seinerzeitigen Reichsgau Oberdonau auf das nunmehrige Bundesland Oberösterreich:
siehe hiezu ausführlich VfGH Slg 11.828; VwGH Slg 5075A; ebenso auch Oberste Rückstellungskommission in EvBl 1949/586), dies auch - allerdings erst nach Anhängigwerdung des Verfahrens - auf seiten der beklagten Partei "Österreichische Bundesbahnen" der Fall war. § 17 des am 1.1.1994 (§ 25 Abs 1) in Kraft getretenen BundesbahnG 1992 BGBl 825 ordnet - als Einleitungsbestimmung des 9., ua mit "Vermögensübertragung" überschriebenen Hauptstückes - an, daß "das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundenbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht" (zur Gesamtrechtsnachfolge siehe auch RV 652 BlgNR 18.GP, 15 und Bericht des Verkehrsausschusses 828 BlgNR 18.GP, 2). Der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 6 Ob 508,509/95 vom 1.6.1995 zur Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" nach § 17 leg cit bereits wie folgt Stellung genommen, wobei die Begründung dieser Entscheidung (zumal diese bisher noch nicht veröffentlicht wurde) im folgenden wörtlich wiedergegeben wird:siehe hiezu ausführlich VfGH Slg 11.828; VwGH Slg 5075A; ebenso auch Oberste Rückstellungskommission in EvBl 1949/586), dies auch - allerdings erst nach Anhängigwerdung des Verfahrens - auf seiten der beklagten Partei "Österreichische Bundesbahnen" der Fall war. Paragraph 17, des am 1.1.1994 (Paragraph 25, Absatz eins,) in Kraft getretenen BundesbahnG 1992 BGBl 825 ordnet - als Einleitungsbestimmung des 9., ua mit "Vermögensübertragung" überschriebenen Hauptstückes - an, daß "das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundenbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht" (zur Gesamtrechtsnachfolge siehe auch Regierungsvorlage 652 BlgNR 18.GP, 15 und Bericht des Verkehrsausschusses 828 BlgNR 18.GP, 2). Der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 6 Ob 508,509/95 vom 1.6.1995 zur Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" nach Paragraph 17, leg cit bereits wie folgt Stellung genommen, wobei die Begründung dieser Entscheidung (zumal diese bisher noch nicht veröffentlicht wurde) im folgenden wörtlich wiedergegeben wird:
"Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.10.1993, 6 Ob 627/93 (JBl 1994, 626 = RdW 1994, 145 = ecolex 1994, 94) zur Frage der Auswirkungen einer 'partiellen Gesamtrechtsnachfolge' im Sinne der §§ 61a, 61b VAG und anderer neuerer Gesetze auf die Parteifähigkeit im Zivilprozeß Stellung genommen: Bleibt ein Rechtssubjekt bestehen, von dem ein Teil seines Vermögens nach Eintritt der Streitanhängigkeit kraft gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, so müßte eine Lösung, daß zwar die Sachlegitimation auf den Rechtsnachfolger übergehe, der Rechtsvorgänger aber Partei des anhängigen Verfahrens bliebe, dazu führen, daß die übertragende Partei in Aktivprozessen der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt wäre, während sie in Passivprozessen (wie im vorliegenden Fall) nur die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erheben müßte, um eine Klagsabweisung zu erreichen, bei einer neuerlich notwendigen Klage gegen den Gesamtrechtsnachfolger die Forderung in vielen Fällen aber schon verjährt wäre."Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.10.1993, 6 Ob 627/93 (JBl 1994, 626 = RdW 1994, 145 = ecolex 1994, 94) zur Frage der Auswirkungen einer 'partiellen Gesamtrechtsnachfolge' im Sinne der Paragraphen 61 a, 61 b, VAG und anderer neuerer Gesetze auf die Parteifähigkeit im Zivilprozeß Stellung genommen: Bleibt ein Rechtssubjekt bestehen, von dem ein Teil seines Vermögens nach Eintritt der Streitanhängigkeit kraft gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, so müßte eine Lösung, daß zwar die Sachlegitimation auf den Rechtsnachfolger übergehe, der Rechtsvorgänger aber Partei des anhängigen Verfahrens bliebe, dazu führen, daß die übertragende Partei in Aktivprozessen der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt wäre, während sie in Passivprozessen (wie im vorliegenden Fall) nur die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erheben müßte, um eine Klagsabweisung zu erreichen, bei einer neuerlich notwendigen Klage gegen den Gesamtrechtsnachfolger die Forderung in vielen Fällen aber schon verjährt wäre.
Der erkennende Senat hat daher die auch von Rechberger/Oberhammer:
Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses in ecolex 1993, 513 vertretene Ansicht geteilt, daß zwar nach dem herrschenden formellen Parteibegriff im streitigen Verfahren Parteien des Zivilprozesses jene Personen sein sollen, die entweder einen Rechtsschutzantrag stellen (Kläger) oder in diesem Antrag als Gegner bezeichnet werden (Beklagter) und nicht etwa die tatsächlichen Prätendenten des streitigen Rechtsstreites, diese Frage aber vom Einfluß einer Gesamtrechtsnachfolge auf den anhängigen Zivilprozeß zu trennen ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher über den in § 155 ZPO hinaus geregelten Fall des Todes einer Partei, unter welchem wohl nur eine natürliche Person zu verstehen ist, ausgesprochen, daß § 155 Abs 1 ZPO auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person gilt und eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn im Berichtigungsweg (§ 235 ZPO) ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, dies aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zutrifft (1 Ob 750/79; GesRZ 1981, 178 ua). Daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, folgt somit aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge und ist kein Problem der bloßen Sachlegitimation. Dies gilt gleichermaßen für alle Fälle einer durch Gesetz normierten nur partiellen Gesamtrechtsnachfolge, die in den letzten Jahren immer häufiger vorkommt (vgl § 61a VAG, § 8a KWG, § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG). Ebenso wie in diesen Bestimmungen normiert § 17 Abs 1 BundesbahnG, daß das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Betriebskörper 'Österreichische Bundesbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht. Der Gesamtrechtsnachfolge unterliegt aber auch eine Verfahrensstellung in einem anhängigen Senatsverfahren.Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses in ecolex 1993, 513 vertretene Ansicht geteilt, daß zwar nach dem herrschenden formellen Parteibegriff im streitigen Verfahren Parteien des Zivilprozesses jene Personen sein sollen, die entweder einen Rechtsschutzantrag stellen (Kläger) oder in diesem Antrag als Gegner bezeichnet werden (Beklagter) und nicht etwa die tatsächlichen Prätendenten des streitigen Rechtsstreites, diese Frage aber vom Einfluß einer Gesamtrechtsnachfolge auf den anhängigen Zivilprozeß zu trennen ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher über den in Paragraph 155, ZPO hinaus geregelten Fall des Todes einer Partei, unter welchem wohl nur eine natürliche Person zu verstehen ist, ausgesprochen, daß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person gilt und eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn im Berichtigungsweg (Paragraph 235, ZPO) ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, dies aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zutrifft (1 Ob 750/79; GesRZ 1981, 178 ua). Daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, folgt somit aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge und ist kein Problem der bloßen Sachlegitimation. Dies gilt gleichermaßen für alle Fälle einer durch Gesetz normierten nur partiellen Gesamtrechtsnachfolge, die in den letzten Jahren immer häufiger vorkommt vergleiche Paragraph 61 a, VAG, Paragraph 8 a, KWG, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG). Ebenso wie in diesen Bestimmungen normiert Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG, daß das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Betriebskörper 'Österreichische Bundesbahnen' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' übergeht. Der Gesamtrechtsnachfolge unterliegt aber auch eine Verfahrensstellung in einem anhängigen Senatsverfahren.
Die Republik ist daher hinsichtlich des gesamten in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen eingebrachten Vermögens mit dem Tag des Inkrafttretens der Gesamtrechtsnachfolge, somit am 1.1.1994 (§ 25 Abs 1 BundesbahnG) aus dem bis dahin bestandenen Prozeßverhältnis ausgeschieden."Die Republik ist daher hinsichtlich des gesamten in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen eingebrachten Vermögens mit dem Tag des Inkrafttretens der Gesamtrechtsnachfolge, somit am 1.1.1994 (Paragraph 25, Absatz eins, BundesbahnG) aus dem bis dahin bestandenen Prozeßverhältnis ausgeschieden."
Damit ist aber auch für den vorliegenden Fall klargestellt, daß als beklagte Partei ausschließlich nur mehr die "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" (im Sinne des § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992) zu fungieren hat. Dies wurde daher vom Berufungsgericht zutreffend und ohne Rechtsirrtum auch so in seiner bekämpften Entscheidung ausgesprochen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall übrigens von dem erst jüngst zu 1 Ob 236/97f entschiedenen, in dem sich die Klage von vornherein (trotz Falschbezeichnung) nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Gesellschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gerichtet hatte, gegen welche auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde, sodaß in der nachfolgenden Berichtigung der Parteienbezeichnung ein echter Fall des § 235 Abs 5 ZPO vorlag. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 508,509/95 als auch in der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 2001/96t ergibt sich der Parteiwechsel zwar ebenfalls aus der vom BundesbahnG 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klagseinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge; die Republik Österreich (und Rekurswerberin) war daher tatsächlich zu Beginn des Verfahrens beklagte Partei, welche Situation sich erst durch die (spätere) Ausgliederung samt Einbringung vermögensrechtlicher Art in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen in verfahrensmäßig relevanter Weise änderte.Damit ist aber auch für den vorliegenden Fall klargestellt, daß als beklagte Partei ausschließlich nur mehr die "Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen" (im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992) zu fungieren hat. Dies wurde daher vom Berufungsgericht zutreffend und ohne Rechtsirrtum auch so in seiner bekämpften Entscheidung ausgesprochen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall übrigens von dem erst jüngst zu 1 Ob 236/97f entschiedenen, in dem sich die Klage von vornherein (trotz Falschbezeichnung) nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Gesellschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gerichtet hatte, gegen welche auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde, sodaß in der nachfolgenden Berichtigung der Parteienbezeichnung ein echter Fall des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vorlag. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 508,509/95 als auch in der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 2001/96t ergibt sich der Parteiwechsel zwar ebenfalls aus der vom BundesbahnG 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klagseinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge; die Republik Österreich (und Rekurswerberin) war daher tatsächlich zu Beginn des Verfahrens beklagte Partei, welche Situation sich erst durch die (spätere) Ausgliederung samt Einbringung vermögensrechtlicher Art in die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen in verfahrensmäßig relevanter Weise änderte.
Daß dieser Umstand - zufolge Gesetzesänderung bzw Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesbestimmung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - auch vom Rechtsmittelgericht aufgegriffen werden durfte, folgt schon aus dem allgemeinen Gebot, auf Änderungen der Rechtslage grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen (JBl 1947, 516); solche mittlerweiligen Rechtsänderungen sind daher auch nicht, soweit sie einen laufenden Rechtsstreit betreffen, vom Neuerungsverbot betroffen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731), sondern vielmehr von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (Fasching, aaO Rz 1927).
4. Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, daß das erhobene Rechtsmittel zwar von einem ordnungsgemäß in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen Rechtssubjekt erhoben wurde, jedoch aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 17 BundesbahnG 1992 mit seiner Gesamtrechtsnachfolge-Anordnung ohne Erfolg bleiben muß.4. Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, daß das erhobene Rechtsmittel zwar von einem ordnungsgemäß in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogenen Rechtssubjekt erhoben wurde, jedoch aufgrund der zwingenden Bestimmung des Paragraph 17, BundesbahnG 1992 mit seiner Gesamtrechtsnachfolge-Anordnung ohne Erfolg bleiben muß.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Mit der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof einen Zwischenstreit zwischen den Parteien, in dem die beklagte Partei unterlegen ist, endgültig entschieden, sodaß auch eine Kostenentscheidung unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu erfolgen hatte (1 Ob 236/97f).5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Mit der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof einen Zwischenstreit zwischen den Parteien, in dem die beklagte Partei unterlegen ist, endgültig entschieden, sodaß auch eine Kostenentscheidung unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu erfolgen hatte (1 Ob 236/97f).