Die beklagte Partei bestreitet selbst nicht, sondern stimmt im Gegenteil dem Rekursgericht sogar ausdrücklich zu (Seite 6 des Rechtsmittels), daß es sich hier auch nach ihrer Auffassung um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt. Gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte zufolge der Klagswirkungen des § 71 ASGG wird im Rechtsmittel demgemäß auch nichts vorgebracht. Vielmehr werden hierin breite Ausführungen ausschließlich zum Vorliegen (bzw der Nichtberechtigung) des behaupteten Klageanspruchs in der Sache gemacht, welche letztendlich im bereits wiedergegebenen Antrag münden, der Oberste Gerichtshof möge die Klage abweisen. Eine derartige Entscheidung in der Sache ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil eine Sachentscheidung durch die Vorinstanzen bisher nicht gefällt wurde und sich die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes daher ausschließlich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die hierin behandelte prozeßrechtliche Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit bzw -unzulässigkeit zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92). Die Beurteilung einer noch gar nicht vorliegenden Entscheidung gleichsam fiktiv nach allen möglichen (von der beklagten Partei breit und ausführlich aufgezeigten) Richtungen - teilweise sogar unter Bezugnahme auf ein weiteres, parallel beim Landesgericht Feldkirch ebenfalls gegen die beklagte Partei geführtes Verfahren, von dem nur das Aktenzeichen erwähnt wird, der Akt selbst jedoch nicht einmal vorliegt - ist daher dem Obersten Gerichtshof schon aus diesen Erwägungen verschlossen. Nur im Falle der Zulassung eines Rekurses bei einem Aufhebungsbeschluß eines Berufungsgerichtes gegen eine urteilsmäßige Sachentscheidung des Erstgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist es dem Obersten Gerichtshof unter Umständen möglich, bei Spruchreife ein Urteil (klagstattgebend oder auch klagsabweislich) zu fällen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519; WBl 1992, 166, SSV-NF 5/36, 4 Ob 595/95, 7 Ob 2253/96s); anstelle eines Aufhebungsbeschlusses eines Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich auf das Vorliegen bzw Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann jedoch niemals ein Urteil (auf Klagsabweisung) gefällt werden. Möglich wäre in einem solchen Falle bloß (über Revisionsrekurs der beklagten Partei) die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also Bestätigung der Klagezurückweisung samt Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens), welche die Rechtsmittelwerberin hier jedoch gerade nicht anstrebt.Die beklagte Partei bestreitet selbst nicht, sondern stimmt im Gegenteil dem Rekursgericht sogar ausdrücklich zu (Seite 6 des Rechtsmittels), daß es sich hier auch nach ihrer Auffassung um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt. Gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte zufolge der Klagswirkungen des Paragraph 71, ASGG wird im Rechtsmittel demgemäß auch nichts vorgebracht. Vielmehr werden hierin breite Ausführungen ausschließlich zum Vorliegen (bzw der Nichtberechtigung) des behaupteten Klageanspruchs in der Sache gemacht, welche letztendlich im bereits wiedergegebenen Antrag münden, der Oberste Gerichtshof möge die Klage abweisen. Eine derartige Entscheidung in der Sache ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil eine Sachentscheidung durch die Vorinstanzen bisher nicht gefällt wurde und sich die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes daher ausschließlich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die hierin behandelte prozeßrechtliche Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit bzw -unzulässigkeit zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (EvBl 1975/297, 5 Ob 121/92). Die Beurteilung einer noch gar nicht vorliegenden Entscheidung gleichsam fiktiv nach allen möglichen (von der beklagten Partei breit und ausführlich aufgezeigten) Richtungen - teilweise sogar unter Bezugnahme auf ein weiteres, parallel beim Landesgericht Feldkirch ebenfalls gegen die beklagte Partei geführtes Verfahren, von dem nur das Aktenzeichen erwähnt wird, der Akt selbst jedoch nicht einmal vorliegt - ist daher dem Obersten Gerichtshof schon aus diesen Erwägungen verschlossen. Nur im Falle der Zulassung eines Rekurses bei einem Aufhebungsbeschluß eines Berufungsgerichtes gegen eine urteilsmäßige Sachentscheidung des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist es dem Obersten Gerichtshof unter Umständen möglich, bei Spruchreife ein Urteil (klagstattgebend oder auch klagsabweislich) zu fällen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,; WBl 1992, 166, SSV-NF 5/36, 4 Ob 595/95, 7 Ob 2253/96s); anstelle eines Aufhebungsbeschlusses eines Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich auf das Vorliegen bzw Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann jedoch niemals ein Urteil (auf Klagsabweisung) gefällt werden. Möglich wäre in einem solchen Falle bloß (über Revisionsrekurs der beklagten Partei) die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also Bestätigung der Klagezurückweisung samt Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens), welche die Rechtsmittelwerberin hier jedoch gerade nicht anstrebt.
Da es sich im vorliegenden Fall um keine Sozialrechtssache nach § 46 Abs 3 ASGG handelt, ist ein Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 47 ASGG). Eine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) wird im Rechtsmittel der beklagten Partei nicht releviert (sondern im Gegenteil die Richtigkeit der diesbezüglichen Entscheidung des Rekursgerichtes ausdrücklich betont); die ausschließlich materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffenden Ausführungen gehen - wie aufgezeigt - an der derzeit möglichen Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes vorbei. Da der Oberste Gerichtshof an einen Zulässigkeitsausspruch eines Rechtsmittelgerichtes zweiter Instanz nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO - 5 Ob 244/97m), und die Rekurswerberin, die ja zur Frage der Rechtswegzulässigkeit selbst die Rechtsansicht des Rekursgerichtes vertritt, keine iS des § 46 Abs 1 ASGG erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist der Revisionsrekurs sohin zurückzuweisen, ohne daß auf das Rechtsmittel inhaltlich einzugehen war.Da es sich im vorliegenden Fall um keine Sozialrechtssache nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG handelt, ist ein Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 47, ASGG). Eine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) wird im Rechtsmittel der beklagten Partei nicht releviert (sondern im Gegenteil die Richtigkeit der diesbezüglichen Entscheidung des Rekursgerichtes ausdrücklich betont); die ausschließlich materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffenden Ausführungen gehen - wie aufgezeigt - an der derzeit möglichen Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes vorbei. Da der Oberste Gerichtshof an einen Zulässigkeitsausspruch eines Rechtsmittelgerichtes zweiter Instanz nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO - 5 Ob 244/97m), und die Rekurswerberin, die ja zur Frage der Rechtswegzulässigkeit selbst die Rechtsansicht des Rekursgerichtes vertritt, keine iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist der Revisionsrekurs sohin zurückzuweisen, ohne daß auf das Rechtsmittel inhaltlich einzugehen war.
Da die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf diese Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen hat, steht ihr auch ein selbständiger Kostenersatzanspruch für diesen Schriftsatz zu (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG). Die Kosten wurden dabei tarifmäßig richtig verzeichnet.Da die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf diese Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen hat, steht ihr auch ein selbständiger Kostenersatzanspruch für diesen Schriftsatz zu (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Die Kosten wurden dabei tarifmäßig richtig verzeichnet.