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Entscheidung 4 Ob 595/95×

Entscheidung 4 Ob 595/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob595/95

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Dr.F***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei 1. K***** S*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch und andere, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und 2. C*****-B*****, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand R.Graf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15,227.163,46 sA, über den Berichtigungsantrag des Beklagten den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 25.6.1996, GZ 4 Ob 595/95 wird in Ansehung des Beklagten dahingehend berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 552.240 (darin enthalten S 28.923 Umsatzsteuer und S 378.702 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigung oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).

In der Kostenentscheidung ist ein Fehler unterlaufen. Es wurden dem Beklagten zwar die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen, bei der Addition dieser Kosten jedoch die für die Erhebung der Rekursbeantwortung vom 4.1.1996, 22 Cg 27/93h-57, angesprochenen Kosten irrtümlich nicht hinzugezählt. Die offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E43606 04AA5955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00595.95.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19960917_OGH0002_0040OB00595_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017001 Rechtssatz 03.12.1974Zivilrecht
Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Ve …
RS0017670 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
RS0017739 Rechtssatz 03.12.1980Zivilrecht
Der echte Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist.
RS0017758 Rechtssatz 18.05.1978Zivilrecht
Treten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fra …
RS0017832 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sond …
RS0033002 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragspar …
RS0043850 Rechtssatz 29.01.1985Zivilrecht
Die Sachentscheidung durch den OGH im Sinne des § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO kann auch zum Nachteil des Rekurswerbers getroffen werden.
RS0043853 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Da § 519 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss in …
RS0043858 Rechtssatz 13.12.1984Zivilrecht
Entscheidung nach Rechtskraftvorbehalt (hier durch Teilurteil) in der Sache selbst zum Nachteil des Rekurswerbers, weil reformatio in peius nicht gilt.
RS0045922 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der …
RS0104572 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Ergibt sich bei Auslegung der Haftungserklärung eines Vertragserrichters und Treuhänders, wonach er aufgrund des Vorliegens einer verbindlichen Kreditzusage die persönliche Haftung dafür übernehme, daß der Kaufpreis von ihm umgehend nach Abzug der zur Laste …
RS0104573 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Vertr …