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Rechtssatz RS0104572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104572

Geschäftszahl

4Ob595/95

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Ergibt sich bei Auslegung der Haftungserklärung eines Vertragserrichters und Treuhänders, wonach er aufgrund des Vorliegens einer verbindlichen Kreditzusage die persönliche Haftung dafür übernehme, daß der Kaufpreis von ihm umgehend nach Abzug der zur Lastenfreistellung dienenden Beträge und Eintritt anderer Bedingungen an die Liegenschaftsverkäuferin ausbezahlt werde, daß sich die übernommene Verpflichtung nur auf bereits eingegangene Beträge bezieht, so ist davon auszugehen, daß keine abstrakte Garantiehaftung begründet werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 595/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 595/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104572

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB00595_9500000_001