Rechtssatz RS0104572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104572
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Ergibt sich bei Auslegung der Haftungserklärung eines Vertragserrichters und Treuhänders, wonach er aufgrund des Vorliegens einer verbindlichen Kreditzusage die persönliche Haftung dafür übernehme, daß der Kaufpreis von ihm umgehend nach Abzug der zur Lastenfreistellung dienenden Beträge und Eintritt anderer Bedingungen an die Liegenschaftsverkäuferin ausbezahlt werde, daß sich die übernommene Verpflichtung nur auf bereits eingegangene Beträge bezieht, so ist davon auszugehen, daß keine abstrakte Garantiehaftung begründet werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104572
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB00595_9500000_001