Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auswirkungen einer "partiellen Gesamtrechtsnachfolge" im Sinne der §§ 61 a und 61 b VAG (und gleichgelagerter Bestimmungen anderer neuer Gesetze) auf die Parteifähigkeit im Zivilprozeß fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auswirkungen einer "partiellen Gesamtrechtsnachfolge" im Sinne der Paragraphen 61, a und 61 b VAG (und gleichgelagerter Bestimmungen anderer neuer Gesetze) auf die Parteifähigkeit im Zivilprozeß fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Der dem § 8 a KWG nachgebildete § 61 a Abs 1 VAG idF der VAG-Novelle 1991, BGBl 1991/411 bestimmt: Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (entsprechend den im einzelnen festgelegten Bestimmungen) in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen. Nach § 61 b Abs 1 VAG tritt die mit der Einbringung gemäß § 61 a verbundene Gesamtrechtsnachfolge durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung umfaßt der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Nach Abs 3 bleibt der einbringende Versicherungsverein bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt.Der dem Paragraph 8, a KWG nachgebildete Paragraph 61, a Absatz eins, VAG in der Fassung der VAG-Novelle 1991, BGBl 1991/411 bestimmt: Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (entsprechend den im einzelnen festgelegten Bestimmungen) in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen. Nach Paragraph 61, b Absatz eins, VAG tritt die mit der Einbringung gemäß Paragraph 61, a verbundene Gesamtrechtsnachfolge durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung umfaßt der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Nach Absatz 3, bleibt der einbringende Versicherungsverein bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt.
Das Berufungsgericht hat das vorliegende Problem der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge, die im vorliegenden Fall nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Prozeß eingetreten ist, dahin gelöst, daß zwar die Sachlegitimation auf den Rechtsnachfolger übergehe, der Rechtsvorgänger aber Partei des anhängigen Verfahrens bleibe. Dies würde bedeuten, daß die übertragende Partei, bliebe sie Partei des Prozesses, in Aktivprozessen der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt wäre, während sie in Passivprozessen nur die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erheben müßte, um eine Klagsabweisung zu erreichen, bei einer neuerlich notwendigen Klage gegen die übertragende Partei die Forderung in vielen Fällen aber schon verjährt wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat (unter Berufung auf Fasching Komm III, 102) in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992, 2 Ob 518, 519/92 = ÖBA 1993, 151, zu der Parallelproblematik bei § 8 a KWG (auch dort ist eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen; die hier anzuwendende Bestimmung ist jener nachgebildet) ausgeführt, daß auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge der Sparkassen-AG (welche als Rechtsnachfolgerin der zunächst als Klägerin auftretenden Sparkasse die Revision erhoben hatte), diese nunmehr Klägerin sei. Die Ausführungen des Beklagten, daß die ursprünglich als Klägerin aufgetretene Sparkasse weiterhin existiere, sei nicht zielführend:Der Oberste Gerichtshof hat (unter Berufung auf Fasching Komm römisch drei, 102) in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992, 2 Ob 518, 519/92 = ÖBA 1993, 151, zu der Parallelproblematik bei Paragraph 8, a KWG (auch dort ist eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen; die hier anzuwendende Bestimmung ist jener nachgebildet) ausgeführt, daß auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge der Sparkassen-AG (welche als Rechtsnachfolgerin der zunächst als Klägerin auftretenden Sparkasse die Revision erhoben hatte), diese nunmehr Klägerin sei. Die Ausführungen des Beklagten, daß die ursprünglich als Klägerin aufgetretene Sparkasse weiterhin existiere, sei nicht zielführend:
Daß die einbringende Sparkasse bestehen bleibe und ihr Gegenstand hinsichtlich des eingebrachten Betriebes auf die Vermögensverwaltung beschränkt sei, sei im § 8 a KWG angeordnet; dies ändere jedoch nichts an der auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge eintretenden Parteiänderung.Daß die einbringende Sparkasse bestehen bleibe und ihr Gegenstand hinsichtlich des eingebrachten Betriebes auf die Vermögensverwaltung beschränkt sei, sei im Paragraph 8, a KWG angeordnet; dies ändere jedoch nichts an der auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge eintretenden Parteiänderung.
Der erkennende Senat teilt die von Rechberger-Oberhammer, Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses in Ecolex 1993, 513 vertretene Ansicht, daß zwar nach dem herrschenden formellen Parteibegriff im streitigen Verfahren Parteien eines Zivilprozesses jene Personen sein sollen, die entweder einen Rechtsschutzantrag bei Gericht stellen (Kläger) oder in diesem Antrag als Gegner bezeichnet werden (Beklagter) und nicht etwa die tatsächlichen Prätendenten des streitigen Rechtsverhältnisses, diese Frage aber vom Einfluß einer Gesamtrechtsnachfolge auf den anhängigen Zivilprozeß zu trennen ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher über den in § 155 ZPO hinaus geregelten Fall des Todes einer Partei, unter welcher nach dem Wortlaut wohl nur eine natürliche Person zu verstehen ist, ausgesprochen, daß § 155 Abs 1 ZPO auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person gilt und eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn im Berichtigungswege (§ 235 ZPO) ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, dies aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zutrifft (1 Ob 750/79; GesRZ 1981, 178 u.a.). So wurde bei Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung - anders etwa als bei der Einbringung eines Betriebes einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz, welche rechtlich als Einzelrechtsnachfolge anzusehen ist (WBl 1991, 367) - die zulässige Änderung der Parteibezeichnung darauf gestützt, daß die Verschmelzung ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession sei (GesRZ 1984, 108; SZ 63/109 u.a.). Daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, folgt somit aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge und ist kein Problem der bloßen Sachlegitimation. Dies gilt gleichermaßen für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach § 61 a VAG, schreibt das Gesetz doch selbst im § 61 b Abs 2 vor, daß der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten erfaßt, unter welche auch die zum eingebrachten Vermögen gehörenden Prozeßrechtsverhältnisse zu subsumieren sind (Rechberger-Oberhammer aaO). Daß die einbringende Gesellschaft nur mehr beschränkt auf den - neuen - Gegenstand der Vermögensverwaltung bestehen bleibt, ändert nichts daran, daß sie hinsichtlich des gesamten in die Aktiengesellschaft eingebrachten Versicherungsbetriebes mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch auch aus einem bisher bestehenden Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden ist und somit ein erst nach der Gesamtrechtsnachfolge gegen sie gefälltes Versäumungsurteil rechtlich nicht mehr zulässig ist. Das auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erflossene Versäumungsurteil gegen die aus dem Verfahren ausgeschiedene beklagte Partei war daher zu beheben.Der erkennende Senat teilt die von Rechberger-Oberhammer, Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses in Ecolex 1993, 513 vertretene Ansicht, daß zwar nach dem herrschenden formellen Parteibegriff im streitigen Verfahren Parteien eines Zivilprozesses jene Personen sein sollen, die entweder einen Rechtsschutzantrag bei Gericht stellen (Kläger) oder in diesem Antrag als Gegner bezeichnet werden (Beklagter) und nicht etwa die tatsächlichen Prätendenten des streitigen Rechtsverhältnisses, diese Frage aber vom Einfluß einer Gesamtrechtsnachfolge auf den anhängigen Zivilprozeß zu trennen ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher über den in Paragraph 155, ZPO hinaus geregelten Fall des Todes einer Partei, unter welcher nach dem Wortlaut wohl nur eine natürliche Person zu verstehen ist, ausgesprochen, daß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person gilt und eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn im Berichtigungswege (Paragraph 235, ZPO) ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, dies aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zutrifft (1 Ob 750/79; GesRZ 1981, 178 u.a.). So wurde bei Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung - anders etwa als bei der Einbringung eines Betriebes einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz, welche rechtlich als Einzelrechtsnachfolge anzusehen ist (WBl 1991, 367) - die zulässige Änderung der Parteibezeichnung darauf gestützt, daß die Verschmelzung ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession sei (GesRZ 1984, 108; SZ 63/109 u.a.). Daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, folgt somit aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge und ist kein Problem der bloßen Sachlegitimation. Dies gilt gleichermaßen für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 61, a VAG, schreibt das Gesetz doch selbst im Paragraph 61, b Absatz 2, vor, daß der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten erfaßt, unter welche auch die zum eingebrachten Vermögen gehörenden Prozeßrechtsverhältnisse zu subsumieren sind (Rechberger-Oberhammer aaO). Daß die einbringende Gesellschaft nur mehr beschränkt auf den - neuen - Gegenstand der Vermögensverwaltung bestehen bleibt, ändert nichts daran, daß sie hinsichtlich des gesamten in die Aktiengesellschaft eingebrachten Versicherungsbetriebes mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch auch aus einem bisher bestehenden Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden ist und somit ein erst nach der Gesamtrechtsnachfolge gegen sie gefälltes Versäumungsurteil rechtlich nicht mehr zulässig ist. Das auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erflossene Versäumungsurteil gegen die aus dem Verfahren ausgeschiedene beklagte Partei war daher zu beheben.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.