Rechtssatz RS0035032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035032
Geschäftszahl
1Ob757/83 (1Ob758/83, 1Ob759/83); 6Ob627/93; 6Ob217/16d; 5Ob215/21k
Entscheidungsdatum
23.06.2022
Rechtssatz
Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.Gemäß Paragraph 5, GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 757/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 757/83
Veröff: GesRZ 1984,108
- 6 Ob 627/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 627/93
nur: Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen. (T1)
- 6 Ob 217/16d
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 217/16d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/63
- 5 Ob 215/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 5 Ob 215/21k
nur: Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035032
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00757_8300000_001