Der Rekurs ist berechtigt.
Eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch Anführung des Unternehmens das Klagebegehren erhoben ist, ist in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen (8 ObA 201/96). Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist auch dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes noch nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, wozu auch das sonstige Vorbringen gehört, etwa durch Bezug auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis eindeutig ergibt, wer beklagte Partei sein sollte, so daß der in Anspruch genommene Beklagte wissen mußte, wen die Klage betrifft (8 ObA 175/97m).
Dazu ist festzuhalten, daß die Klägerin mit ihrer Klage den "Verein B***** D***** C***** Club L*****" in Anspruch nahm. Die beklagte Partei brachte vor, daß Ali Y***** Obmann des von der Beklagten in Anspruch genommenen Vereins sei. Im Zusammenhang mit den Krankenkassenmeldungen des "Club L***** Verein" und dem Umstand, daß unter der Anschrift des "Club L*****" auch noch die nunmehrige beklagte Partei ihren Sitz hat, ist der Irrtum der Klägerin, eine Vermischung der beiden Bezeichnungen als Parteienbezeichnung zu bilden, verständlich. Da Ali Y***** der Pächter des Lokals "Club L*****" war, dessen Betrieb Vereinszweck der "Beklagten" war, mußte ihm auch klar sein, daß die Klägerin, die für den "Club L*****" arbeitete, dessen Pächter er war, mit ihrer Bezeichnung in der Klage nur ihren Dienstgeber den "Club L*****", der aber mangels Vereinsexistenz nichts anderes als der Pächter persönlich war, klagen wollte. Daß der Verpächter des Lokals, die nunmehr berichtigte beklagte Partei war, machte diese, da der Dienstvertrag mit dem "Club L*****" = dem Pächter = Ali Y***** und nicht dem Verein B***** D***** C***** zustande kam, nicht zum Dienstgeber. Die Meldung bei der Gebietskrankenkasse für "Club L*****" erfolgte sohin irreführend.
Die Existenz zweier Rechtssubjekte kann zwar für eine unzulässige Parteienänderung sprechen (9 ObA 128/94), jedoch gab es im vorliegenden Fall weder den Verein "B***** D***** C***** Club L*****" noch den "Club L*****" als Verein. Die Klägerin hat den damals bestehenden Verein B***** D***** C*****, der nie ihr Arbeitgeber war, auch nie als beklagte Partei bezeichnet. Die Änderung der Bezeichnung des nicht existenten "B***** D***** C***** Club L*****" auf den dahinterstehenden,von der ursprünglich beklagten Partei sogar als ihren "Obmann" bezeichneten Ali Y*****, der in Wahrheit der Pächter des Vereinslokales war, ist daher keine willkürliche Einführung eines neuen Rechtssubjektes in den Prozeß, sondern eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung auf eine existente Person.
Aus Anlaß der Revision war folgendes zu erwägen:
Der Beklagtenvertreter war sowohl von Ali Y***** als auch von dem nun ausgeschiedenen Verein bevollmächtigt. Das Verfahren wurde aber nur mit dem durch den Obmann Hassan Y***** vertretenen Verein geführt. In der bloßen Beiziehung des Beklagtenvertreters kann in diesem Einzelfall daher keine erkennbare objektive Prozeßführung mit der wahren beklagten Partei erblickt werden. Die Vorinstanzen sind auch nur von einem Prozeßrechtsverhältnis zum Verein ausgegangen. Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung paßt und dann das Verfahren mit diesem durchgeführt, so muß die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (8 ObA 201/96).
Die in den Prozeß einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (2 Ob 601, 602/92). Die von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und des nichtigen Verfahrens, mit Ausnahme des von der Nichtigkeit nicht betroffenen aber auch noch nicht dem Beklagten zugestellten Zahlungsbefehles.Die in den Prozeß einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstoßen (2 Ob 601, 602/92). Die von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und des nichtigen Verfahrens, mit Ausnahme des von der Nichtigkeit nicht betroffenen aber auch noch nicht dem Beklagten zugestellten Zahlungsbefehles.
Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und Rechtsmittelverfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Beide Teile trifft ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens. Einerseits hätte die klagende Partei die vereinsrechtliche Existenz der von ihr in Anspruch genommenen beklagten Partei im Zusammenhang mit der Krankenkassenanmeldung und ihren Behauptungen immer nur mit Ali Y***** den Arbeitsvertrag betreffende Gespräche geführt zu haben und damit die richtige Bezeichnung der beklagten Partei leicht prüfen und von vornherein die Parteienbezeichnung richtigstellen können. Andererseits hätte der Verein schon aufgrund der gewählten Parteienbezeichnung und des Gesamtvorbringens der Klägerin erkennen können und müssen, daß die Parteienbezeichnung unrichtig ist und die Klägerin Ali Y***** als ihren Dienstgeber in Anspruch genommen hat. Da das Verschulden nicht einer Partei allein zuzurechnen war, treten die Rechtsfolgen des § 51 Abs 2 ZPO ein.Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und Rechtsmittelverfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben. Beide Teile trifft ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens. Einerseits hätte die klagende Partei die vereinsrechtliche Existenz der von ihr in Anspruch genommenen beklagten Partei im Zusammenhang mit der Krankenkassenanmeldung und ihren Behauptungen immer nur mit Ali Y***** den Arbeitsvertrag betreffende Gespräche geführt zu haben und damit die richtige Bezeichnung der beklagten Partei leicht prüfen und von vornherein die Parteienbezeichnung richtigstellen können. Andererseits hätte der Verein schon aufgrund der gewählten Parteienbezeichnung und des Gesamtvorbringens der Klägerin erkennen können und müssen, daß die Parteienbezeichnung unrichtig ist und die Klägerin Ali Y***** als ihren Dienstgeber in Anspruch genommen hat. Da das Verschulden nicht einer Partei allein zuzurechnen war, treten die Rechtsfolgen des Paragraph 51, Absatz 2, ZPO ein.
Die Kosten des Rekurses sind gemäß § 52 Abs 1 ZPO weitere Verfahrenskosten. Eine Kostenersatzpflicht des Vereines scheidet aus, weil es ihn nicht mehr gibt. Ali Y***** kann als noch nicht Verfahrensbeteiligter nicht in Anspruch genommen werden. Im Verhältnis zu ihm liegt daher auch kein Zwischenstreit vor.Die Kosten des Rekurses sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO weitere Verfahrenskosten. Eine Kostenersatzpflicht des Vereines scheidet aus, weil es ihn nicht mehr gibt. Ali Y***** kann als noch nicht Verfahrensbeteiligter nicht in Anspruch genommen werden. Im Verhältnis zu ihm liegt daher auch kein Zwischenstreit vor.